Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Lehrkräften bei höherwertiger Tätigkeit; Eingruppierung von Lehrern in Sachsen; Bestellung einer Lehrerin zur kommissarischen Schulleiterin kraft Direktionsrechts; maßgebliche Vergütungsgruppe bei vertretungsweiser Wahrnehmung der Aufgaben einer Grundschulleiterin; persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT-O; vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von Lehrkräften im Beamten und Angestelltenverhältnis; Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BbesG; Lehrereingruppierung

 

Orientierungssatz

  • Die Bestellung einer Lehrerin zur kommissarischen Schulleiterin ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Nimmt eine Grundschullehrerin im Freistaat Sachsen vertretungsweise die Aufgaben einer Grundschulleiterin wahr, hat sie keinen Anspruch auf Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe IVa BAT-O in die Vergütungsgruppe III BAT-O.
  • Der Anspruch eines Angestellten auf eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT-O setzt seine Eingruppierung nach § 22 BAT-O voraus. Richtet sich die Eingruppierung nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nach den Merkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b), findet § 24 BAT-O keine Anwendung.
  • Die Regelung der Eingruppierung von Lehrern in § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von Lehrkräften, unabhängig davon, ob sie im Angestellten- oder im Beamtenverhältnis stehen. In entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG kommt ein Anspruch des angestellten Lehrers auf eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes in Betracht, wenn er achtzehn Monate lang eine Schule vertretungsweise geleitet hat.
 

Normenkette

BGB § 315; BBesG § 19 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1; Anlage I, Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 8, Anlage IX; Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B Nr. 16b; BAT-O Allgemeine Vergütungsordnung, Anlage 1a, Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für den Bereich Bund/Länder § 11 S. 2; BAT-O Allgemeine Vergütungsordnung, Anlage 1a , Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für den Bereich Bund/Länder § 22; BAT-O Allgemeine Vergütungsordnung, Anlage 1a , Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen für den Bereich Bund/Länder § 24; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, Abschn. A; Richtlinien des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen Vorbemerkung Nr. 6, Abschn. A, Unterabschnitt I

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 14.03.2001; Aktenzeichen 3 Sa 175/00)

ArbG Dresden (Urteil vom 17.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 4260/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 29. Januar 1947 geborene Klägerin ist im Schuldienst des Beklagten beschäftigt. Sie erwarb am 1. Juli 1966 in der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Im Arbeitsvertrag vom 30. September 1991 vereinbarten die Parteien, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung bestimmt.

Ab dem Schuljahr 1993/94 übertrug der Beklagte der Klägerin die Leitung der Grundschule M. Mit Schreiben vom 7. November 1995 teilte das Oberschulamt Dresden der Klägerin ua. mit, daß sie mit Wirkung ab 1. Juli 1995 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, Teil A iVm. den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in Vergütungsgruppe III zuzüglich Amtszulage eingruppiert ist.

Wegen der Schließung der Grundschule M zum 31. Juli 1998 schlossen die Parteien am 5. Juni 1998 einen schriftlichen Änderungsvertrag. In diesem verabredeten sie, daß die Klägerin ab 1. August 1998 nicht mehr als Schulleiterin sondern wieder als Lehrkraft beschäftigt und die bisherige Vergütungsgruppe III BAT-O durch die Vergütungsgruppe IVa BAT-O ersetzt wird. In § 1 Satz 2 des Änderungsvertrags vom 5. Juni 1998 ist vereinbart, daß für die Eingruppierung die Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (Arbeitgeber-Richtlinien) bzw. die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) in der jeweils gültigen Fassung gelten.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 beauftragte das Oberschulamt Dresden die Klägerin, vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 die Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule O wahrzunehmen. Die Schließung dieser Schule ab dem Schuljahr 1999/2000 hatte der Gemeinderat N am 29. April 1998 beschlossen. Während der Tätigkeit in O bezog die Klägerin Gehalt nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O. Seit 1. August 1999 ist die Klägerin als Lehrerin an der Grundschule K tätig.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe Anspruch auf Gehalt nach Vergütungsgruppe III BAT-O und auf eine Amtszulage. Der Änderungsvertrag vom 5. Juni 1998, der ab 1. August 1998 ihre Beschäftigung als Grundschullehrerin und die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O vorgesehen habe, sei nicht vollzogen worden. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 625 BGB sei eine Verlängerung des bisherigen Vertragsverhältnisses anzunehmen. Ihr Status als Grundschulleiterin habe sich auch nach der Schließung der Grundschule M zum 31. Juli 1998 nicht geändert, weil der Beklagte ihr ab 1. August 1998 die Leitung der Grundschule O übertragen habe. In der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 habe ihre Eingruppierung nicht nach den ab 1. Juli 1995 gültigen Arbeitgeber-Richtlinien des Beklagten erfolgen können. Diese sähen für Schulleiter keine Tätigkeitsmerkmale vor. Für ihre Eingruppierung seien die beamtenrechtlichen Regelungen maßgebend. Dies ergebe sich aus § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (ÄnderungsTV Nr. 1), wonach auf Angestellte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, die Anlage 1a zum BAT nicht anzuwenden sei, sondern diese Angestellten – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert seien, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nach der Bundesbesoldungsordnung A erhielten Schulleiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern Gehalt der Besoldungsgruppe A 12 sowie eine Amtszulage nach Fußnote 8 der Anlage IX BBesG. Der Besoldungsgruppe A 12 entspreche gemäß § 11 Satz 2 BAT-O die Vergütungsgruppe III BAT-O. Der Beklagte habe sie somit in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 nicht nach Vergütungsgruppe IVa BAT-O sondern nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich Amtszulage vergüten müssen. Sie habe Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in Höhe von 7.844,89 DM. Falls sich ihr Anspruch nicht aus den beamtenrechtlichen Regelungen ergeben sollte, folge dieser aus § 24 BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.844,89 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juni 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nach ihrer Abberufung als Grundschulleiterin ab 1. August 1998 nach Abschnitt A Unterabschnitt I seiner Eingruppierungsrichtlinien als Lehrerin auf Grund ihrer Ausbildung in die Vergütungsgruppe IVa BAT-O eingruppiert. Weder diese Richtlinien noch die der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sähen für Schulleiter Tätigkeitsmerkmale vor. Für die Eingruppierung eines angestellten Leiters einer Schule sei maßgebend, wie ein beamteter Schulleiter besoldet würde. In der Bundesbesoldungsordnung A sei zwar für Lehrer als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern die Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen, aber nur dann, wenn sie auf Dauer zum Leiter einer Grundschule bestellt worden seien. Für die vertretungsweise Ausübung der Tätigkeit eines Grundschulleiters ergebe sich aus der Besoldungsordnung kein Anspruch auf das Gehalt der Besoldungsgruppe A 12. Wegen der bereits beschlossenen Schließung der Grundschule O habe deren Leitung der Klägerin vertretungsweise nur für ein Jahr übertragen werden können. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Zulage nach § 24 BAT-O. Die Anwendung dieser Vorschrift erfordere die Eingruppierung des Angestellten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1 b). Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil die Anlage 1a zum BAT-O nicht für Angestellte gelte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.624,68 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.001,20 DM brutto zuzüglich Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und teilweisen Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts sowie zur vollständigen Abweisung der Klage.

  • Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Monate Oktober 1998 bis Juli 1999 den geforderten Differenzbetrag zwischen den Grundvergütungen der Vergütungsgruppen IVa und III BAT-O und eine Amtszulage zu zahlen.

    • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O. Weder die TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) noch die Arbeitgeber-Richtlinien des Beklagten enthielten Tätigkeitsmerkmale für Schulleiter. Gemäß § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 könnte sich ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O nur aus den Besoldungsvorschriften ergeben. Dies sei jedoch nicht der Fall. Für die Besoldung eines beamteten Schulleiters nach Besoldungsgruppe A 12, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Vergütungsgruppe III BAT-O entspräche, sei Voraussetzung, daß die Tätigkeit als Schulleiter auf Dauer geschuldet werde. Eine vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben eines Schulleiters genüge nicht. Wegen der bereits beschlossenen Schließung der Grundschule O sei es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte der Klägerin die Leitung dieser Schule nicht auf Dauer übertragen habe.

      Für die Monate Oktober 1998 bis Juli 1999 habe die Klägerin nach § 24 BAT-O allerdings Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe IVa und der Grundvergütung der Vergütungsgruppe III BAT-O einschließlich der Amtszulage, die der Beklagte Lehrkräften zahle, die zum Schulleiter bestellt sind. Die Anwendung von § 24 BAT-O setze nicht voraus, daß sich die Eingruppierung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O und somit nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richte. Die in § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT-O genannten Tätigkeitsmerkmale seien nicht begrenzt auf solche der Anlage 1a zum BAT-O. § 24 BAT-O sei keine Eingruppierungsvorschrift.

    • Diesen Ausführungen ist zu folgen, soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O und eine Amtszulage hat. Dagegen halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Anspruch der Klägerin auf eine Zulage nach § 24 BAT-O der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

      • Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung nicht als Schulleiterin von M nach O versetzt, sondern als Lehrerin mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulleiterin in O beauftragt worden. Die Vereinbarung der Parteien im Änderungsvertrag vom 5. Juni 1998, wonach die Klägerin ab 1. August 1998 nicht mehr als Schulleiterin in der Vergütungsgruppe III BAT-O sondern als Lehrerin in der Vergütungsgruppe IVa BAT-O beschäftigt wird, ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1998 beauftragt hat, die Grundschule O vom 1. August 1998 bis zu deren Schließung am 31. Juli 1999 zu leiten. Einen weiteren Änderungsvertrag über eine Beschäftigung der Klägerin als Grundschulleiterin haben die Parteien nicht abgeschlossen. Der Beklagte hat die Klägerin ausdrücklich nur vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulleiterin beauftragt. Dazu war eine Änderung der am 5. Juni 1998 getroffenen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Bestellung einer Lehrerin zur kommissarischen Schulleiterin ist vom Direktionsrecht als dem vertraglichen Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers nach § 315 BGB gedeckt (BAG 17. Dezember 1997 – 5 AZR 332/96 – BAGE 87, 311 und 16. September 1998 – 5 AZR 181/97 – BAGE 89, 376).
      • Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage fehlt eine Rechtsgrundlage. Die Klägerin war in den Monaten Oktober 1998 bis Juli 1999 in der Vergütungsgruppe IVa BAT-O eingruppiert.

        • Die Klägerin ist nach dem Änderungsvertrag der Parteien vom 5. Juni 1998 Lehrkraft iSd. tariflichen Bestimmungen. Sie hat an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes zu vermitteln. Für ihre Eingruppierung ist deshalb nach § 2 Nr. 3 Satz 1 ÄnderungsTV Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde (§ 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1). Nach der Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B werden Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Da die Klägerin ihre Lehrbefähigung in der ehemaligen DDR erworben hat und eine landesgesetzliche Regelung über die Lehrerbesoldung beim Beklagten nicht erfolgt ist, ist die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren. Die Eingruppierung der angestellten Lehrer hat der Beklagte mit Wirkung zum 1. Juli 1995 durch Richtlinien vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien – Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142 ff.) neu geregelt. Die Anwendung dieser Arbeitgeber-Richtlinien haben die Parteien in § 1 Satz 2 ihres Än- derungsvertrags vom 5. Juni 1998 ausdrücklich vereinbart. Nach Abschnitt A Unterabsatz I 1. Alt. der Arbeitgeber-Richtlinien sind in der Vergütungsgruppe IVa Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) eingruppiert. Mit ihrer am 1. Juli 1966 in der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erfüllt die Klägerin diese Merkmale.
        • Die Klägerin hat die Vergütungsgruppe III nicht durch Zeitablauf erreicht. Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 können Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zwar auch in der Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert sein (Fußnote 2 zu Abschnitt A Unterabsatz I der Arbeitgeber-Richtlinien). Nach Vorbemerkung Nr. 6 Satz 1 der Arbeitgeber-Richtlinien entsprechen die vorgesehenen Höhergruppierungen jedoch den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Diese sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen (Vorbemerkung Nr. 6 Satz 2 der Arbeitgeber-Richtlinien). Deshalb können gemäß Vorbemerkung Nr. 6 Satz 3 der Arbeitgeber-Richtlinien Höhergruppier- ungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien (Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 der Arbeitgeber-Richtlinien). Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist zulässig, wenn die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte vom Vorliegen bestimmter, für Beamte geltender haushaltsrechtlicher Vorgaben abhängig gemacht wird. Dadurch wird erreicht, daß angestellte und verbeamtete Lehrkräfte, die oft nebeneinander an derselben Schule unter weitgehend gleichen Arbeitsbedingungen tätig sind, bei gleicher Leistung eine annähernd gleich hohe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie Beamte oder Angestellte sind (vgl. Senat 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – BAGE 83, 201 und BAG 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264). Da Vorbemerkung Nr. 6 der Arbeitgeber-Richtlinien im Gegensatz zur Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 BAT-O angestellten Lehrkräften in Bezug auf eine Höhergruppierung nur die Rechtsstellung einräumt, die beamtete Lehrer bei einer Beförderung haben, hatte die Klägerin auch bei Vorhandensein einer Planstelle keinen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten (Senat 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – aaO). Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht. Ohne eine positive Ermessensentscheidung kann ein Anspruch auf Höhergruppierung nur gegeben sein, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, sich das Ermessen des Arbeitgebers bei der Auswahlentscheidung also “auf Null” reduziert hat (vgl. BAG 16. Januar 1985 – 7 AZR 270/82 – AP BAT § 44 Nr. 9). Anhaltspunkte für eine derartige Verdichtung des Rechts der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung zu einem Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O ergeben sich aus den – nicht angegriffenen – Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Die Klägerin hat solche auch nicht behauptet.
    • Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin für die Monate Oktober 1998 bis Juli 1999 nach § 24 Abs. 2 BAT-O keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage. Diese Bestimmung findet auf Lehrer, deren Eingruppierung sich nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung richtet (Anlage 1a zum BAT-O), keine Anwendung. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Achten Senats (26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – AP BAT-O § 24 Nr. 5).

      • § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1 knüpft mit der Formulierung “sind … eingruppiert” zwar an das Wort “Eingruppierung” in § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O an. Aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 3 Satz 1 ÄnderungsTV Nr. 1, wonach die Anlage 1a zum BAT-O nicht auf Lehrkräfte anzuwenden ist, sowie aus der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a , wonach die Anlage 1a nicht für Lehrkräfte gilt, ergibt sich jedoch eindeutig, daß sich die Eingruppierung der Lehrer nicht nach den Regeln des § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT-O richtet. In dieser Bestimmung ist die Anlage 1a zum Tatbestandsmerkmal gemacht. Die Anwendung von § 22 BAT-O setzt daher voraus, daß die Tätigkeit des Angestellten überhaupt von der Vergütungsordnung zum BAT-O erfaßt wird (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23). Dies ist bei der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht der Fall.
      • Richtet sich die Eingruppierung des Angestellten wie hier nicht nach der tariflichen Grundnorm (§ 22 BAT-O), ist auch die Anwendung der auf dieser Eingruppierungsvorschrift aufbauenden Tarifnormen ausgeschlossen. § 24 BAT-O baut auf § 22 BAT-O auf. Diese Bestimmung hat ohne die Geltung des § 22 BAT-O keinen Anwendungsbereich (BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – aaO). Sie nimmt ausdrücklich auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O sowie auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT-O Bezug, wodurch der systematische Zusammenhang beider Tarifvorschriften deutlich wird. Aus dem Verweis in § 24 BAT-O auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 BAT-O folgt zwingend, daß ein Anspruch auf eine persönliche Zulage nur dann besteht, wenn sämtliche Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind, also die dem Angestellten vorübergehend oder vertretungsweise übertragene andere Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der höheren Vergütungsgruppe entspricht (vgl. BAG 18. Juni 1997 – 4 AZR 728/95 – AP BAT-O § 24 Nr. 1). Die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Beklagten richtet sich jedoch nicht nach Tätigkeitsmerkmalen, wie dies § 22 BAT-O und § 24 BAT-O voraussetzen. Für die Arbeitsvergütung der angestellten Lehrer kommt es nach § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄnderungsTV Nr. 1, wonach die angestellten Lehrer – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, nicht auf die tarifliche Bewertung der anfallenden Tätigkeiten an. Nach jener Tarifnorm hängt die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe anders als nach der in § 22 Abs. 2 BAT-O getroffenen Regelung nicht davon ab, daß die gesamte vom Lehrer auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht. Für die Eingruppierung maßgebend ist vielmehr, nach welcher Besoldungsgruppe die Lehrkraft besoldet würde, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Damit haben die Tarifvertragsparteien aus dem Beamtenrecht den Grundsatz übernommen, wonach es für den Besoldungsanspruch nur auf das dem Beamten übertragene statusrechtliche Amt und nicht auf die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ankommt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Diese funktionsgebundene Betrachtungsweise der tariflichen Regelung verbietet eine Aufspaltung der Tätigkeit von Lehrern und Schulleitern in einzelne Arbeitsvorgänge und schließt eine Ein- oder Höhergruppierung der angestellten Lehrkräfte nach Tätigkeitsmerkmalen iSv. § 22 und § 24 BAT-O aus.
      • Schließlich stehen auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung einem Anspruch der Klägerin auf eine Zulage nach § 24 BAT-O entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der festzuhalten ist, dient die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder Angestelltenverhältnis stehen (13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – aaO; 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – aaO). Die angestellten Lehrkräfte sollen in Bezug auf die Vergütung nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Beamte. Dieser Grundsatz würde umgangen, wenn angestellte Lehrkräfte im Gegensatz zu beamteten Lehrern bei der vorübergehenden oder vertretungsweisen Leitung einer Schule nach § 24 BAT-O eine persönliche Zulage erhielten. Dann würden angestellte Lehrkräfte gegenüber Beamten bevorzugt, was die Tarifvorschrift gerade verhindern will (BAG 26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – aaO).
    • Die Klägerin hat wegen der ein Jahr lang vertretungsweise ausgeübten Schulleitertätigkeit keinen Anspruch auf die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Bestimmung, die nach der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts wegen der gebotenen vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung findet (26. April 2001 – 8 AZR 281/00 – aaO), erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wurden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Da die Klägerin die Grundschule in O lediglich vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 1999 und somit nur zwölf Monate vertretungsweise geleitet hat, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht.
  • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Dr. Brühler, Wendlandt, Dr. Augat

Ehrenamtlicher Richter Dr. Augat ist wegen Ablauf der Amtszeit aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen.

 

Fundstellen

NZA 2003, 64

ZTR 2003, 83

PersV 2003, 275

NJOZ 2003, 1945

Tarif aktuell 2002, 12

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