Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Zulage bei probeweiser Übertragung höherwertiger Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung des Angestellten im Zuge einer in Aussicht genommenen endgültigen Übertragung fällt unter § 24 Abs 1 BAT-O und ist damit zulässig. Ein Anspruch auf eine Zulage bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten besteht auch in der Probezeit nach § 24 Abs 1 BAT-O nur dann, wenn sämtliche Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (im Anschluß an Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 355/82 -, nv). In der Probe-/Einarbeitszeit kann es insbesondere an subjektiven Voraussetzungen - noch - fehlen.

 

Orientierungssatz

Hinweise des Senats: Eingruppierung eines Sachbearbeiters "Auskunft" bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR).

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Differenzbeträge zur nächsthöheren Vergütungsgruppe der Sache nach um die Höhe der Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zum Zwecke der Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer.

Der am 19. Februar 1932 geborene Kläger war zuletzt in der staatlichen Planungskommission, Abteilung Planung der ehemaligen DDR tätig und war dann seit dem 1. September 1991 als vollbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 60 Abs. 1 BAT-O mit Ablauf des Monats Februar 1997. Die Parteien waren tarifgebunden. Außerdem ist in § 2 des Arbeitsvertrages vom 20. August 1991 vorgesehen, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimmt. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger "in der VergGr. VII BAT-O eingruppiert." Der Kläger wurde zunächst als Bürosachbearbeiter in der Abteilung Archivbestände eingesetzt und erhielt ab 1. März 1992 Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O, Änderungsvertrag vom 26. März 1992.

Mit Schreiben vom 24. August 1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie setze ihn mit Wirkung vom 1. September 1993 in das Referat AU II.3 um und übertrage ihm "probeweise für die Dauer von sechs Monaten die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft. Diese Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b BAT-O."

In dem Schreiben heißt es weiter:

"Sobald Sie die Tätigkeit einen Monat lang ausge-

übt haben, erhalten Sie rückwirkend zum

01.09.1993 eine persönliche Zulage in Höhe des

Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der

VergGr. VI b und V b BAT-O.

Bei voller Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben

im Sinne der Tarifvorschriften wird die Zahlung

einer persönlichen Zulage in Höhe des Unter-

schiedsbetrages zwischen den Vergütungen der

VergGr. VI b und IV b BAT-O erfolgen.

Sofern Sie sich nach Ablauf der sechsmonatigen

Erprobungszeit in der Funktion eines Sachbearbei-

ters Auskunft bewährt haben, wird Ihnen diese Tä-

tigkeit endgültig übertragen und die Höhergrup-

pierung in die VergGr. IV b BAT-O vollzogen.

..."

Für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 erhielt der Kläger eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner bisherigen Vergütung nach VergGr. VI b und der VergGr. V b BAT-O.

Während der Probezeit hatte der Kläger keinerlei Unterschriftsbefugnis. Der Kläger, der vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten berufsfremd gearbeitet hatte, erhielt vom Sachgebietsleiter und einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter die für die Sachbearbeitertätigkeit erforderlichen Unterweisungen anhand des Stasi-Unterlagen-Gesetzes sowie der hierfür ergangenen Richtlinien, von Behördenvorgängen und Besprechungen der zu tätigenden Arbeitsschritte. Ferner wurde er in den internen Schriftverkehr unterwiesen, wann und wie und bei wem Rechercheabfragen zu erfolgen hatten. Er mußte überdies anhand konkreter Einzelfälle erlernen, wie Zwischen- oder Endbescheide an externe Anfragestellen zu fertigen waren.

Seit dem 1. März 1994 war der Kläger - wie die übrigen Sachbearbeiter - berechtigt, sogenannte Negativbescheide zu unterschreiben. Bei belastenden Rechercheergebnissen hatte er unterschriftsreife Recherchen zu erstellen. Seit dem 1. März 1994 war er in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert, Änderungsvertrag vom 22. Februar 1994, und erhielt Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1994 machte der Kläger der Sache nach Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O ab 1. September 1993 erfolglos geltend. Mit seiner am 27. Mai 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Nachzahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b und der VergGr. IV b BAT-O für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 in Höhe von 2.579,38 DM brutto nebst Zinsen aus dem Nettobetrag verlangt.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe die vollen Aufgaben der mit VergGr. IV b BAT-O bewerteten Position erhalten. Im übrigen komme es auf die auszuübende Tätigkeit und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit an. Hieran ändere auch nichts, daß die Übertragung zunächst nur probeweise geschehen sei. Der BAT sehe nicht vor, im Falle einer Erprobung die persönliche Zulage nicht zu zahlen.

Im übrigen habe es seiner Erprobung gar nicht bedurft, da er in einem umfangreichen Auswahlverfahren für die Tätigkeit ausgesucht worden sei. Auch habe er bereits in der Erprobungsphase eine Beantwortungsquote der Anfragen von 28,9 % erzielt, und zwar fehlerfrei, und damit quantitativ wie qualitativ die Tätigkeit wie ein Angestellter ausgeübt, dem sie auf Dauer übertragen worden sei. Die fehlende Unterschriftsberechtigung hindere die tarifliche Bewertung nicht. Sämtliche Sachbearbeiter des entsprechenden Sachgebietes hätten die Unterschriftsbefugnis erst ab 5. Januar 1994 erhalten.

Es handele sich im übrigen nicht um einen Eingruppierungsprozeß. Es erscheine denklogisch als nicht möglich, einerseits einen Angestellten in der Tätigkeit nach VergGr. IV b BAT-O zu erproben und ihm vermeintlich eine solche Tätigkeit zu übertragen, was ausdrücklich geschehen sei, und sich andererseits darauf zu berufen, diese Tätigkeit habe lediglich den Tarifwert nach VergGr. V b BAT-O gehabt. So könne der Erprobungszweck nicht erreicht werden. Die Verfahrensweise der Beklagten sei von der Systematik des Tarifvertrages nicht vorgesehen und insofern tarifwidrig.

Das Schreiben der Beklagten vom 24. August 1993 sei auch widersprüchlich. Einerseits sei ihm ein Aufgabengebiet der VergGr. IV b BAT-O übertragen und gleichzeitig diese Tätigkeit nur mit einer Zulage nach VergGr. V b BAT-O vergütet worden. Praktisch führe die Vorgehensweise der Beklagten zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht vorgesehenen neuen Vergütungsgruppe, wonach Angestellte in der Tätigkeit nach VergGr. IV b BAT-O im ersten Halbjahr ihrer Tätigkeit nur nach VergGr. V b BAT-O vergütet würden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.579,38 DM

brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus er-

gebenden Nettobetrag seit dem 15. Februar 1994 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, tatsächlich seien dem Kläger nicht die vollen Aufgaben übertragen worden, wie sie ein auf unbestimmte Zeit auf dieser Stelle beschäftigter Angestellter zu erledigen habe. Der Kläger habe nämlich zunächst einer intensiven Einarbeitung und einer Erprobung seiner Fähigkeiten bedurft. Eine Erprobung des Klägers sei deshalb zulässig gewesen. Das Heraushebungsmerkmal der VergGr. IV b BAT-O, nämlich die besondere Verantwortung, habe der Kläger erst nach Erhalt der Unterschriftsbefugnis erfüllt, mit der er auch die Verantwortung für die von ihm erstellten Rechercheergebnisse zu tragen habe. Der Kläger habe die subjektive Voraussetzung der begehrten Vergütungsgruppe während der Probezeit nicht erfüllt. Er habe in dieser Phase nur dem Sachgebietsleiter und dem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter zugearbeitet, die seine Arbeitsergebnisse noch kontrolliert hätten. Eine besonders verantwortungsvolle Sachbearbeitertätigkeit habe der Kläger bis zum 28. Februar 1994 schon deshalb nicht ausüben können, weil ihm die volle Wahrnehmung der neuen Tätigkeit erst ab 1. März 1994 übertragen worden sei. Dieser Vorbehalt ergebe sich auch deutlich aus dem Schreiben vom 24. August 1993. Gegenüber den übrigen Sachbearbeitern sei deren bereits vorhanden gewesene Unterschriftsbefugnis mit Verfügung vom 5. Januar 1994 lediglich präzisiert worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen VergGr. V b BAT-O und VergGr. IV b BAT-O für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994.

I. Die Zahlungsklage ist zulässig.

Der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 2.579,38 DM brutto als Gehaltsdifferenzen, wie sich aus dem Rechenwerk in der Klageschrift ergibt. Das reicht aus.

II. Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht die begehrte Vergütungsdifferenz nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 24 Abs. 1 BAT-O in Betracht.

Diese Bestimmung lautet:

"Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere

Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen,

die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als

seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2

Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens

einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalen-

dermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tä-

tigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden

vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine per-

sönliche Zulage."

§ 24 Abs. 3 lautet:

"Die persönliche Zulage bemißt sich aus dem Un-

terschied zwischen der Vergütung, die dem Ange-

stellten zustehen würde, wenn er in der höheren

Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Ver-

gütung der Vergütungsgruppe, in der er eingrup-

piert ist.

..."

Damit ist Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage, daß ihm vorübergehend eine Tätigkeit übertragen wurde, die den Merkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entsprach und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen für eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O lagen indessen nur dann vor, wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit den Merkmalen der höheren Vergütungsgruppe entsprach. Das war aber nur dann der Fall, wenn sämtliche Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt waren (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O). Der Tarifwortlaut nimmt ausdrücklich auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O Bezug. Deshalb wird die Erfüllung aller Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe gefordert. So muß zum Beispiel auch ein Prüfungserfordernis erfüllt sein, wenn dieses zu den Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe gehört (Urteil des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 - AP Nr. 14 zu § 24 BAT; Urteil des Senats vom 6. Juni 1973 - 4 AZR 316/72 - AP Nr. 2 zu § 9 MTB II).

Deshalb geht der Vorwurf der Revision fehl, daß es vorliegend nicht um den üblichen Eingruppierungsrechtsstreit gehe.

Der Kläger hat daher nur Anspruch auf die persönliche Zulage - Unterschiedsbetrag zwischen VergGr. VI b bzw. VI b zuzüglich gewährter Differenz zur VergGr. V b und VergGr. IV b BAT-O, wenn seine Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT-O erfüllten.

Denn entgegen der Auffassung der Revision liegt keine individualrechtliche Zusage der Zahlung der Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O vor, die die Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine persönliche Zulage überflüssig machen würde.

Nach dem Schreiben vom 24. August 1993 setzte die Beklagte den Kläger "mit Wirkung vom 01.09.1993 ... in das Referat AU II.3 um" und übertrug ihm "probeweise für die Dauer von sechs Monaten die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft. Diese Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b BAT-O."

Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus aber nicht die Zusage entnommen werden, für den fraglichen Zeitraum Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O zu zahlen.

Denn in den nächsten Absätzen dieses Schreibens heißt es, daß der Kläger rückwirkend zum 1. September 1993 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der VergGr. VI b und V b BAT-O erhalte, sobald er die Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt haben werde. Weiter heißt es, bei voller Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben im Sinne der Tarifvorschriften werde die Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der VergGr. VI b und IV b BAT-O erfolgen. Schließlich wird ausgeführt, sofern er sich nach Ablauf der sechsmonatigen Erprobungszeit in der Funktion eines Sachbearbeiters Auskunft bewährt habe, werde ihm diese Tätigkeit endgültig übertragen werden und die Höhergruppierung in die VergGr. IV b BAT-O vollzogen werden.

Daraus wird deutlich, daß die Beklagte zwischen Zulagengewährung und endgültiger Eingruppierung trennt und überdies die Gewährung der Differenz zwischen den Vergütungen nach VergGr. VI b und IV b BAT-O von der "vollen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben" abhängig macht, also davon, daß die Tarifmerkmale der VergGr. IV b BAT-O vorliegen.

Richtig ist allerdings, daß gleichermaßen Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist, daß dem Kläger überhaupt vorübergehend eine andere - höherwertige - Tätigkeit übertragen wurde, ein sachlicher Grund vorlag und die höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Revision meint, in erster Linie gehe es darum, ob dem Kläger eine Tätigkeit "probeweise" habe übertragen werden können, die die Wertigkeit der VergGr. IV b BAT-O erreiche, ohne dadurch den Anspruch des Klägers auf Zahlung der entsprechenden Zulage auszulösen.

Die Revision beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe sich ausschließlich mit der Frage befaßt, ob sämtliche Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT-O innerhalb dieser "Erprobungsphase" erfüllt gewesen seien, ohne zu berücksichtigen, daß bei der - erstmaligen - Übertragung einer bestimmten Tätigkeit an einen Angestellten in aller Regel eine "Einarbeitungszeit" vorgeschaltet sei, bevor die volle Wertigkeit der entsprechenden Vergütungsgruppe erreicht sei.

Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht richtig entschieden.

1. Dem Schreiben vom 24. August 1993 der Beklagten an den Kläger ist zu entnehmen, daß die Beklagte dem Kläger vorübergehend die Aufgaben eines "Sachbearbeiters Auskunft" übertragen hat, also eine andere Tätigkeit als die vorher ausgeübte als Bürosachbearbeiter in der Abteilung Archivbestände.

2. Es liegt auch ein sachlicher Grund vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT jeweils eines sachlichen Grundes, der auch für deren Dauer vorliegen muß. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, so liegt Rechtsmißbrauch vor; der Angestellte ist von Beginn der höherwertigen Tätigkeit an so zu behandeln, als sei ihm diese für die Dauer zugewiesen worden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 585/87 - AP Nr. 15 zu § 24 BAT; Urteil des Senats vom 16. Januar 1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59 = AP Nr. 3 zu § 24 MTA).

Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer ist zulässig. Als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist die Erprobung des Angestellten anzusehen. So hat der Senat im Urteil vom 15. Februar 1984 (- 4 AZR 595/82 - AP Nr. 8 zu § 24 BAT) im Zusammenhang mit der Frage einer zeitlichen Grenze für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausgeführt:

"Dieses Erfordernis (scil. eines sachlichen Grundes) bezieht sich nicht nur auf den ursprünglichen sachlich rechtfertigenden Grund ... Vielmehr muß die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auch hinsichtlich ihrer Dauer von einem sachlichen Grund getragen sein und darf im Hinblick darauf nicht rechtsmißbräuchlich werden. Ebenso wie beim Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung des Arbeitsvertrages muß auch hier der sachliche Grund nicht nur für die vorübergehende Übertragung selbst, sondern auch für deren Dauer gegeben sein ... Die Ungewißheit der Dauer der Übertragung einer vorübergehenden Tätigkeit kann einen sachlichen Grund entfallen lassen. Deshalb ist zum Beispiel die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit für ein freigestelltes Personalratsmitglied auf einen längeren Zeitraum möglich als etwa die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit zur Erprobung, ob der Angestellte der höherwertigen Tätigkeit auch gewachsen ist, wobei wiederum für die Dauer auch in diesem Fall unterschieden werden muß, für welche Tätigkeit die Erprobung erfolgt, so daß sie in der Regel für eine einfache Tätigkeit kürzer sein muß als etwa für wissenschaftliche Aufgaben."

Davon geht auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte aus (z.B. LAG Niedersachsen Urteil vom 6. Mai 1983 - 12 Sa 139/82 -, zitiert bei Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand März 1997, § 24 Erl. 2, S. 2 g und bei Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand Mai 1997, § 24 Erl. 1, S. 132.21). Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1987 (- 9 Sa 261/87 - ZTR 1988, 225, nur Leitsatz veröffentlicht) lediglich im konkreten Fall den nur vorübergehenden Charakter der Übertragung verneint. Es war nicht deutlich geworden, daß die Einweisung in das neue Sachgebiet nur probeweise und damit befristet erfolgen sollte. Die Kommentatoren des BAT halten die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zur Erprobung mit dem Ziel der Übertragung auf Dauer gleichfalls für zulässig (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand Mai 1997, § 24 Rz 28; vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, aaO, Stand Mai 1997, § 24 Erl. 1, S. 132.20 b).

Demgegenüber wird allerdings die Ansicht vertreten, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein sachlicher Grund im Sinne der BAG-Rechtsprechung sei (Höffken, PersR 1994, 441, 442 l.Sp.). Zur Begründung wird ausgeführt, der BAT kenne für bereits Beschäftigte keine Norm, die Einarbeitung im weitesten Sinn regele. § 24 BAT könne auch nicht durch die Arbeitgeber als Regelung zur Einarbeitung und Erprobung umfunktioniert werden. Dem Interesse des Arbeitgebers, einen Angestellten während einer Einarbeitungszeit mit der Begründung, daß die volle Leistung nicht erbracht werde, anders eingruppieren zu können, sei schon dadurch Rechnung getragen, daß die höchstmögliche Eingruppierung erst nach Bewährung erfolge (vgl. § 23 a BAT). In einigen Bereichen erfolge durch Regelung für Berufsanfänger in der Vergütungsordnung des BAT die tatsächliche Eingruppierung erst nach einem halben oder einem Jahr.

Dem ist nicht zu folgen. Es erscheint als sachlich gerechtfertigt, einen Angestellten in einer höherwertigen Tätigkeit zunächst zu erproben mit dem Ziel, ihm nach erfolgreicher Erprobung den Arbeitsplatz auf Dauer zu übertragen mit der Folge der dementsprechenden Bezahlung. Daher ist die Erprobung des Angestellten nach wie vor als sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit anzusehen. Dabei wird es sich in aller Regel um relativ kurzfristige vorübergehende Übertragungen handeln. Die notwendige Erprobungsdauer kann nicht schematisch gehandhabt werden. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen angemessen berücksichtigt werden. Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen in jedem Fall einer besonderen Begründung (so zutreffend Böhm/Spiertz, aaO, Rz 28). Auch das OVG Berlin geht von der Zulässigkeit einer "Probezeit" und einer "Einarbeitungszeit" aus (Urteil vom 18. Mai 1971 - IV B 16.70 - OVGE Berlin 11, 193 Nr. 40). § 5 BAT steht der probeweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT nicht entgegen. Die Vorschrift verbietet nämlich nicht generell den Abschluß befristeter Probearbeitsverträge (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, zu IV 2 der Gründe). Eine befristete Probezeit kann sachlich nicht nur bei Neueinstellung, sondern auch vertretbar sein, wenn einem bereits beschäftigten Angestellten qualifiziertere Arbeiten übertragen werden. An einem vernünftigen Grund fehlt es nur dann, wenn der Angestellte bereits ausreichende Zeit beim Arbeitgeber mit diesen Arbeiten beschäftigt war und dieser seine Fähigkeiten deshalb für den neuen Arbeitsplatz voll beurteilen konnte (vgl. BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 345/62 - BAGE 14, 108 = AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Darauf haben Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler (aaO, Hinweise Rz 3, 3. Abs., S. 132.23) zutreffend hingewiesen.

Die probeweise Übertragung der Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft hat sechs Monate nicht überschritten. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht ohne besondere Begründung von der Zulässigkeit der probeweisen Übertragung für sechs Monate ausgegangen ist. Das Landesarbeitsgericht hat an anderer Stelle ausgeführt, der Kläger habe der Einarbeitung bedurft. Das sei auch angesichts der berufsfremden Herkunft des Klägers in der Berufungsinstanz unter den Parteien unstreitig geworden. Damit brauchte es auch nicht mehr auf den Vortrag des Klägers einzugehen, es habe seiner Erprobung gar nicht bedurft.

3. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Aufgaben eines Sachbearbeiters Auskunft an sich die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT erfüllen.

4. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur VergGr. IV b BAT-O verneint, weil der Kläger während der Probezeit die Voraussetzungen der VergGr. IV b BAT-O nicht erfüllt hat, weil ihm die Unterschriftsbefugnis für Negativbescheide noch nicht übertragen worden war und er damit die höherwertige Tätigkeit noch nicht tatsächlich voll ausgeübt hat und es deswegen am Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit fehlte.

Das ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung nicht zu beanstanden.

a) Die Revision trägt vor, es fehle an Regelungen, die eine mindere Vergütung rechtfertigten. Auch nach den allgemeinen tariflichen Eingruppierungsregeln stünde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 1993 Vergütung gemäß VergGr. IV b BAT-O zu. Die Reduzierung der Vergütung während einer sogenannten Einarbeitungszeit sei tarifwidrig. Dementsprechend gingen die Hinweise des Landesarbeitsgerichts fehl, nach denen der Kläger im betreffenden Zeitraum von seinen Vorgesetzten oder von erfahrenen Kollegen "kontrolliert" worden sei.

Auch Höffken, aaO, meint, es existiere keine Norm im BAT, die eine niedrigere Vergütung während der Probezeit zulasse (aaO, S. 442 l.Sp.).

Dem ist jedenfalls für den Bereich des § 24 BAT-O nicht zu folgen.

Anerkennt man, daß die Erprobung des Angestellten ein sachlicher Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist, so folgt aus dem Verweis in § 24 Abs. 1 BAT-O auf § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 - 5 BAT-O zwingend, daß ein Anspruch auf eine Zulage bei Ausübung höherwertiger Tätigkeiten nur dann besteht, wenn sämtliche Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 355/82 -, n.v.). Dazu gehört auch die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT-O. Nur dann ist der Anspruch auf die Differenz zur VergGr. IV b BAT-O als persönliche Zulage begründet.

Von einer Tarifwidrigkeit einer reduzierten Vergütung während der Erprobungszeit kann entgegen der Revision nur dann die Rede sein, wenn die Tätigkeitsmerkmale auch während der Erprobungszeit erfüllt werden, gleichwohl keine oder nur eine niedrigere Zulage gezahlt wird.

Entgegen der Revision können Einarbeitungszeiten zur Zahlung einer minderen Vergütung führen. Es kommt auf die jeweilige Regelung an. So führt das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 4. Juni 1996 (- 4 TaBV 162/95 - ZTR 1997, 82) aus, die Regelungen des BETV Chemie-Industrie sprächen dafür, daß Einarbeitungszeiten oder Zeiten, in denen der Arbeitnehmer noch keine vollwertige Tätigkeit erbringe, der an sich richtigen Eingruppierung nicht entgegenstünden, und verweist auf tarifvertragliche Bestimmungen, nach denen für bestimmte Tätigkeiten für die Einarbeitungszeit eine andere, niedrigere Entgeltgruppe vorgesehen ist. Demgegenüber ist § 24 BAT-O entgegen der Revision und Höffken, aaO, als Vorschrift anzusehen, die auch für die Erprobung eines bereits Beschäftigten für eine höherwertige Tätigkeit als bisher die Zulage und damit die Vergütung regelt und es insoweit zu Differenzierungen kommen kann, wenn die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht, während der Einarbeitungszeit (noch) nicht vorliegen. Das kann insbesondere bei subjektiven Tätigkeitsmerkmalen der Fall sein, wenn der Angestellte eingearbeitet wird.

b) Der Kläger hat daher nur Anspruch auf die Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. VI b und VergGr. IV b BAT-O oder, geht man von der ihm gewährten Differenz zwischen der Vergütung nach VergGr. VI b und der VergGr. V b BAT-O aus, zwischen VergGr. V b und IV b BAT-O, wenn seine Tätigkeit in der Probezeit die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT-O erfüllte.

Diese hat folgenden Wortlaut:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und dem Außendienst, deren Tätigkeit

sich dadurch aus der VergGr. V b Fallgruppe 1 a

heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll

ist.

Sie baut also auf der VergGr. V b Fallgruppe 1 a auf.

Diese lautet:

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen

Innendienst und dem Außendienst, deren Tätigkeit

gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selb-

ständige Leistungen erfordert.

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in Fallgruppen 1 a der VergGr. VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Die jeweils in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 9 spielt keine Rolle.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe keine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O für den Anspruchszeitraum bis zur Höhe des Differenzbetrages zur VergGr. IV b BAT-O zu. Der Kläger habe während seiner Erprobung eine Tätigkeit ausgeübt, die noch nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b BAT-O entsprochen habe.

Der Kläger habe im Rahmen der Probezeit nicht das Heraushebungsmerkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit erreicht.

Das ist zutreffend.

In die Fallgruppe 1 a der VergGr. IV b sind Angestellte eingruppiert, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse besitzen, deren Tätigkeit zu mindestens 50 % der Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen ausgefüllt sind, die selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V b erfordern und sich dadurch aus dem Kreis der in VergGr. V b eingruppierten Angestellten herausheben, daß zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Arbeitsvorgänge anfallen, die ein besonders verantwortungsvolles Handeln des Angestellten erfordern.

Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend von den Merkmalen der VergGr. V b aus und sieht diese als erfüllt an:

Der Kläger habe anhand von ihm anzustellender Recherchen auf Anfragen hin Bescheide zu erarbeiten gehabt, die entweder belastendes Material für die Betreffenden auswiesen oder eine Negativauskunft ergäben. Hierzu habe es zunächst gründlicher und umfassender Fachkenntnisse sowie selbständiger Leistungen bedurft. Der Kläger habe hierfür eingehende Kenntnisse des Archivmaterials benötigt, das der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verwalte und zugänglich mache. Die Kenntnisse in Bezug auf dieses Archivmaterial gliederten sich in methodische und inhaltliche Kenntnisse. Hierzu gehörten auch Kenntnisse über den Verwaltungsaufbau der ehemaligen DDR sowie zeitgeschichtliche Kenntnisse. Um mit dem Material umgehen zu können, bedürfe es eingehender Kenntnisse des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und hierzu ergangener Richtlinien. Schließlich müsse der Sachbearbeiter wissen, wo, wann und bei wem Rechercheabfragen möglich seien, das heiße, den internen Schriftverkehr beherrschen. All dies sei dem Kläger in der Einarbeitungszeit vermittelt worden. Diese Sachbearbeitertätigkeit habe auch selbständige Leistungen umfaßt. Gerade unter Einsatz des vorausgesetzten Fachwissens habe der betreffende Sachbearbeiter ein Ergebnis unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten. Dies habe der Kläger auch insofern getan, als er seine Arbeitsschritte nach Einarbeitung selbst vollzogen und nur das Ergebnis den ihn einarbeitenden Personen noch zur Prüfung vorgelegt habe.

Das Landesarbeitsgericht hat keine Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist unschädlich. Es ist von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, nämlich Sachbearbeitung Auskunft. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß gründliche und umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen gefordert waren. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger, wollte er Auskünfte richtig und vollständig erteilen, genaue Kenntnisse haben mußte, wo gegebenenfalls etwas gefunden werden konnte, und sich darüber klarwerden mußte, wie er - fallbezogen - in angemessener Zeit zu Ergebnissen kommt, sei es, daß nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Resultat negativ ist, sei es, daß Erkenntnisse gefunden und abgesichert werden.

Das Landesarbeitsgericht prüft dann, ob das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" im Sinne der Fallgruppe 1 a der VergGr. IV b BAT-O gegeben war, und verneint dies und kommt so zu dem Ergebnis, daß sich während der Probezeit die Tätigkeit des Klägers auf der Ebene der VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT-O bewegt habe. Das Landesarbeitsgericht begründet das Fehlen der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit damit, daß der Kläger bis zum 28. Februar 1994 noch nicht selbst für seine Arbeitsergebnisse einzustehen gehabt habe. Dies werde besonders deutlich an der Tatsache, daß ihm bis zu diesem Zeitpunkt die Unterschriftsbefugnis für Negativbescheide nicht übertragen worden sei. Dies sei vielmehr erst mit erfolgreichem Abschluß der Probezeit geschehen. Erproben ließen sich nur die fachlich richtige Ausführung einer Arbeit, nicht aber das Tragen der Verantwortung hierfür. Die Tätigkeit des Klägers während der Dauer seiner Probezeit sei von seinem Vorgesetzten, dem Sachgebietsleiter oder von einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter kontrolliert worden. Damit habe der Kläger die der VergGr. VI b Fallgruppe 1 a immanente Verantwortung für seine Arbeit eben noch nicht getragen. Die Tätigkeit eines Auskunftssachbearbeiters beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sei insofern besonders verantwortungsvoll, als belastende Auskünfte, wie allgemein bekannt sei, für die betroffenen Personen einen großen Einschnitt darstellten, indem sie beispielsweise für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses haben könnten und im übrigen zu Einbußen in der gesellschaftlichen Reputation führen könnten. Aber auch Negativbescheide seien von großer Bedeutung für die betroffenen Personen und beispielsweise für den örtlichen Arbeitgeber. Insofern handele es sich bei der Erstellung solcher Bescheide um eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit, zumal wenn diese - wie bei Negativbescheiden - für den Sachbearbeiter mit Unterschriftsbefugnis verbunden sei. Trage indessen der Sachbearbeiter diese Verantwortung noch nicht, indem seine Arbeitsschritte noch jeweils kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert würden, so sei ihm die Tätigkeit mit der Wertigkeit nach VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT-O noch nicht vollständig übertragen worden.

Auch das erscheint im wesentlichen als zutreffend.

Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Fallgruppe 1 a der VergGr. IV b BAT-O kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben. Im übrigen handelt es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch die Vorinstanzen vom Bundesarbeitsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Das Landesarbeitsgericht ist vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß es zu dem Ergebnis gekommen ist, das Tätigkeitsmerkmal liege nicht vor. Da der Kläger während der Dauer seiner Probezeit von dem Sachgebietsleiter oder von einem fachlich besonders erfahrenen Sachbearbeiter "begleitet" wurde, hatte der Kläger eben noch nicht dafür einzustehen, daß in seinem Aufgabengebiet - Sachbearbeitung Auskunft, soweit ihm zugewiesen - die zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.

Die Revision verweist "höchstvorsorglich ... noch einmal darauf ..., daß der Kläger bereits während der Probephase zum ganz überwiegenden Teil seiner Gesamtarbeitszeit den Anforderungen der VergGr. IV b BAT-O gerecht geworden ist. Der Kläger hat während des Einarbeitungszeitraumes insgesamt 1.651 Anfragen bearbeitet, hiervon konnten 1.167 Fälle mangels Rücklaufes der Rechercheergebnisse nicht abschlußreif bearbeitet werden. Es verblieben 484 Fälle, hiervon wurden lediglich sechs als fehlerhaft beanstandet. Demgegenüber wurden 478 Fälle vom Kläger unterschriftsreif bearbeitet und inhaltliche Änderungen an die jeweiligen Antragsteller übersandt." Damit kann der Kläger nicht gehört werden. Denn die fachlich richtige Ausführung einer Arbeit impliziert nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll". Es wurde ja gerade geprüft, ob der Kläger in der Lage ist, die Auskunft fachlich richtig zu erstellen. Nachdem die Probezeit abgelaufen war, in der sich ergeben hatte, er sei fachlich in der Lage, die Auskünfte zu erarbeiten, hat die Beklagte den Kläger nicht mehr kontrollieren lassen, sondern ihn selbst für seine Arbeitsergebnisse einstehen lassen mit der Folge, daß das Heraushebungsmerkmal der Fallgruppe 1 a der VergGr. IV b BAT-O erfüllt war. Dementsprechend ist der Kläger ab 1. März 1994 nach VergGr. IV b BAT-O vergütet worden.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Schaub Bott Friedrich

Dr. Sponer H. Schwitzer

 

Fundstellen

Haufe-Index 519002

BB 1997, 2436 (Leitsatz 1)

EBE/BAG Beilage 1997, Ls 295/97 (Leitsatz 1)

D-spezial 1998, Nr 3, 8 (Kurzwiedergabe)

FA 1998, 59 (Leitsatz 1, Kurzwiedergabe)

RdA 1997, 383 (Leitsatz 1)

ZTR 1998, 87-90 (Leitsatz 1 und Gründe)

AP § 24 BAT-O (Leitsatz 1 und Gründe), Nr 1

ArbuR, 37 (Leitsatz 1)

EzBAT § 24 BAT, Nr 11 (Leitsatz 1 und Gründe)

NJ 1998, 107-108 (Leitsatz 1 und Gründe)

NZA-RR 1998, 287 (Leitsatz 1)

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