Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Zulage gem. § 24 BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

Der Angestellte des öffentlichen Dienstes (hier: Lehrer) kann die persönliche Zulage gem. § 24 BAT-O auch dann beanspruchen, wenn sich seine Eingruppierung nicht nach der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT-O), sondern über den ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O nach besoldungsrechtlichen Tätigkeitsmerkmalen richtet.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BAT-O §§ 24, 11; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Aktenzeichen 5 Ca 4260/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 6 AZR 198/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.01.2000 – 5 Ca 4260/99 – wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.01.2000 – 5 Ca 4260/99 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere DM 2.001,20 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 1.801,08 brutto ergebenden Nettobetrag seit 24.06.1999 und 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 200,12 brutto ergebenden Nettobetrag seit 15.07.1999 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/13, der Beklagte zu 11/13.

5. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung der Funktion einer Schulleiterin ab 01.08.1998 bis 31.07.1999 eine erhöhte Vergütung zusteht.

Die am 29.01.1947 geborene verheiratete Klägerin steht seit August 1966 im Staatlichen Schuldienst. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Der Beklagte hatte die Klägerin für die Zeit ab 01.08.1993 als Leiterin der Grundschule M. bestellt (siehe Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – SMK – vom 19.04.1994, Bl. 8 d. A.).

Mit Änderungsmitteilung vom 07.11.1995 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe III BAT-O plus Amtszulage eingruppiert worden.

Der zuständige Gemeinderat hob die Grundschule Miltitz mit Zustimmung des SMK zum 31.07.1998 als öffentliche Schule auf. Die Klägerin wurde mit Schreiben des SMK vom 15.07.1998 (Bl. 12/13 d. A.) hierauf von der Funktion als Schulleiterin entbunden. Die Parteien schlossen einen Änderungsvertrag vom 05.06.1998 (Bl. 10/11 d. A.) beinhaltend die Weiterbeschäftigung der Klägerin als „vollbeschäftigte Lehrkraft” in Vergütungsgruppe IV a BAT-O.

Mit Schreiben vom 17.07.1998 (Bl. 14 d. A.) übertrug das Oberschulamt D. der Klägerin vorübergehend die Aufgaben der Schulleiterin der Grundschule O. ab dem 01.08.1998 bis zunächst zum 31.07.1999. Der Klägerin wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Zahlung einer Zulage nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 04.09.1998 (Bl. 15 d. A.) hat die Klägerin die Zahlung der Amtszulage und der Vergütungsgruppe III BAT-O geltend gemacht. Dies lehnte das Oberschulamt D. mit Schreiben vom 17.09.1998 (Bl. 16/17 d. A.) ab. Auch die Forderung der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.1999 (Bl. 71 d. A.) nach Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O blieb erfolglos.

Die Grundschule O. wurde sodann zum 31.07.1999 als öffentliche Schule aufgehoben.

Mit am 11.06.1999 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihr als Leiterin einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 plus Amtszulage zustünde. Die nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben eines Schulleiters sei gemäß § 41 Abs. 1 Sächsisches Schulgesetz rechtswidrig. Die Klägerin habe deshalb die Differenz zwischen den Vergütungen nach den Vergütungsgruppen IV a und III BAT-O nebst Amtszulage für die Monate August 1998 bis Juli 1999 zu beanspruchen (vgl. Aufstellung in der Klageschrift, S. 5 bis 7, Bl. 5 bis 7 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 7.844,89 brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Tätigkeit eines Schulleiters keiner bestimmten Vergütungsgruppe zugeordnet. Sofern auf die Beamtenbesoldungsvorschriften Bezug genommen werde, setze die Besoldungsgruppe A 12 die Bestellung als Schulleiter auf Dauer voraus. Eine solche Bestellung sei hier nicht möglich gewesen wegen nur vorübergehender Abwesenheit der Schulleiterin sowie wegen der bereits am 29.04.1998 beschlossenen Schließung der Grundschule O.

Eine direkte bzw. analoge Anwendung des § 24 BAT-O scheide aus.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2000 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 BAT-O eine Differenzvergütung in Höhe von DM 4.624,68 brutto nebst Zinsen zu zahlen. Es hat im Übrigen die Klage abgewiesen, den Parteien je zur Hälfte die Verfahrenskosten auf...

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