Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Gewerbeschulrats in Baden-Württemberg. Eingruppierung eines Lehrers im privaten Ersatzschuldienst nach den Lehrerrichtlinien BW; vgl. auch Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Gewerbeschulrat im Angestelltenverhältnis mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen im Land Baden-Württemberg ist dem Gewerbeschulrat im Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 13 i.S. der Nr. 2.1 der Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 3. August 1992 (K.u.U. S. 499) – Lehrerrichtlinien BW – vergleichbar; er ist damit in die VergGr. IIa BAT eingruppiert.
  • Erhebt ein solcher Angestellter Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT, die der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, muß er zunächst einmal die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 6 LVO BW für die Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes erfüllen; danach muß er u. a. nach seinen bisherigen Leistungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes geeignet erscheinen.
  • Dies ist für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT nach Nr. 2.1 der Lehrerrichtlinien BW von dem Angestellten darzulegen.
 

Normenkette

Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR), Vorbemerkungen Ziff. 1; Lehrerichtlinien Baden-Württemberg (BW) vom 3. August 1992 (K.u.U. S. 499) Nr. 2.1; Lehrerichtlinien Baden-Württemberg (BW) vom 3. August 1992 (K.u.U. S. 499) Nr. 2.3; LVO BW § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 6; LBesG BW; Landesbesoldungsordnung A

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.09.1994; Aktenzeichen 14 Sa 67/94)

ArbG Mannheim (Urteil vom 24.01.1994; Aktenzeichen 8 Ca 548/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 13. September 1994 – 14 Sa 67/94 – aufgehoben.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 24. Januar 1994 – 8 Ca 548/93 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 46jährige Kläger hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt. Im Jahre 1970 hat er an der Fachhochschule F… (Schwarzwald) ein Studium in der Fachrichtung Feinwerktechnik aufgenommen; dieses hat er im Jahre 1974 mit Erfolg abgeschlossen und den Hochschulgrad Ingenieur (grad.) erhalten. Von September 1975 bis Juli 1976 studierte er an der Berufspädagogischen Hochschule S… Unterrichtslehre des Maschinenbaus/Kfz. In der Zeit vom 15. September 1975 bis 10. Februar 1977 leistete er den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen in Baden-Württemberg als Gewerbelehreranwärter ab. Diesen beendete er mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen am 1. Februar 1977; damit hat er die Befähigung für dieses Lehramt erworben.

Am 15. August 1977 trat der Kläger als Gewerbelehrer in die Dienste der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die unter anderem eine Sonderberufsschule für Lernbehinderte als staatlich genehmigte private Ersatzschule betreibt. In dem Formulararbeitsvertrag der Parteien vom selben Tage haben die Parteien die Geltung der “Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung” vereinbart, die dem Arbeitsvertrag auszugsweise als Anlage beigefügt waren. Der Kläger erhielt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an Vergütung nach der VergGr. IIa BAT. Dies war in § 3 Buchst. a des Arbeitsvertrages, der die “Einstufung” des Mitarbeiters regelt, zunächst offengelassen worden, weil die Beklagte, deren Personalkosten für Lehrer in voller Höhe vom Land Baden-Württemberg refinanziert werden, die Eingruppierung des Klägers mit dem zuständigen Oberschulamt abklären wollte. Die Parteien vereinbarten daher am 15. August 1977 in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag, die Eingruppierung werde “erst nach Bescheid des Oberschulamtes K… in den Dienstvertrag eingetragen”. Da bis dahin eine Entscheidung durch das Oberschulamt noch nicht getroffen worden war, einigten sie sich am 5. September 1977 schriftlich auf “eine Abschlagszahlung nach Landestarif BAT II ab Einstellung” an den Kläger. Mit Schreiben vom 2. Januar 1978 teilte das Oberschulamt K… der Beklagten mit, es genehmige die Einstellung des Klägers “als Gewerbelehrer im Schuldienst (Eingruppierung VergGr. BAT IIa)”. Daraufhin wurde § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien entsprechend ergänzt.

Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bezog der Kläger des weiteren eine Zulage gemäß einem Schreiben der Beklagten vom 13. März 1979 “nach Teil II Abs. 2 der Vergütungsrichtlinien über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes”. Mit Schreiben vom 14. Januar 1981 wurde die “widerrufliche Zulage als Assessor des Lehramts in VergGr. IIa” widerrufen.

Nach der erfolgreichen Ablegung der Abschlußprüfung an der Fachhochschule F… in der Fachrichtung Feinwerktechnik am 23. März 1982 wurde der Hochschulgrad Ingenieur (grad.) des Klägers in den Hochschulgrad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) – Dipl.-Ing. (FH) – umgewandelt. Am 24. März 1982 wurde dem Kläger vom Oberschulamt K… für die Dauer seiner Lehrtätigkeit an der Sonderberufsschule beim Berufsbildungswerk in freier Trägerschaft der J… -Anstalten M… das Recht zur Führung der Bezeichnung “Gewerbeschulrat” verliehen.

Mit Schreiben vom 6. April 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten “eine Höhergruppierung von BAT IIa auf BAT Ib entsprechend den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche”. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 29. September 1992 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die Vergütungsrichtlinien des Landes nötigten sie dazu, den Bewährungsaufstieg des Kläges abzulehnen. Alle Lehrer ihrer Schulen würden ausschließlich so vergütet, wie die jeweilige Kostenerstattung durch das Land erfolge. Eine höhere Vergütung entspreche gewissermaßen einer übertariflichen Bezahlung, deren Erstattung nicht übernommen werde.

Die vom Kläger wegen der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über seine Eingruppierung angerufene Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. – Bereich Nordbaden – hat in ihrer Sitzung am 16. April 1993 beschlossen, die Angelegenheit könne derzeit nicht entschieden werden, “da es insbesondere an der Aufklärung der personellen Voraussetzungen für die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen” fehle.

Mit seiner am 9. September 1993 beim Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – eingegangenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Ib BAT an ihn ab 1. September 1992 verpflichtet ist. Er hat die Auffassung vertreten, sein Vergütungsanspruch richte sich nach den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1a der AVR in der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltenden Fassung. Danach stehe ihm als Gewerbelehrer mit zweiter Staatsprüfung nach einer Bewährungszeit von 11 Jahren eine Vergütung nach der VergGr. Ib zu. Die Änderung der Anl. Ia der AVR mit Wirkung von 1. Januar 1981, die vorsehe, daß die Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden, nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer eingruppiert werden, sei für ihn nicht maßgebend, da er darauf habe vertrauen dürfen, nach elfjähriger Bewährung in die VergGr. Ib aufzusteigen. Selbst wenn sich aber seine Eingruppierung nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Lehrerrichtlinien richten würde, habe er gemäß Ziff. 2.3 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982, zuletzt geändert am 5. Dezember 1990, Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT. Dort sei ein Zeitaufstieg für angestellte Lehrer entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften vorgesehen. Ausweislich der Bestätigung des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 23. Juli 1993 gebe es in Baden-Württemberg für Gewerbeschulräte die Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Schuldienst. Die in diesem Schreiben dargestellten formalen Voraussetzungen – Vollendung des 40. und Nichtvollendung des 58. Lebensjahres sowie eine achtjährige Bewährungszeit im beruflichen Schuldienst – dürften bei ihm unstreitig sein. Schließlich folge sein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, denn die mit ihm nach Ausbildung und Werdegang vergleichbaren Gewerbeschulräte M…, H… und K… seien entsprechend den Richtlinien des Finanzministeriums von der VergGr. IIa BAT zur VergGr. Ib BAT höhergruppiert worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichet ist, ihn mit Wirkung ab 1. September 1992 nach VergGr. Ib BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt, die Vergütung des Klägers richte sich nicht nach den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. Ia der AVR, sondern nach den Lehrerrichtlinien. Nach diesen habe er keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT, da es für Gewerbelehrer im Angestelltenverhältnis beim Land Baden-Württemberg keine Aufstiegsmöglichkeiten in den höheren Schuldienst gebe. Im übrigen erfülle er nicht die in dem Schreiben des Kultusministeriums vom 23. Juli 1993 geforderte Voraussetzung bezüglich seiner Leistung (mindestens 1,5); in der Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen habe er – das ist sachlich zutreffend – das Gesamtergebnis “bestanden (3,7)” erzielt. Es werde bestritten, daß die Gewerbeschulräte M…, H… und K… nach Ausbildung und Werdegang und insbesondere ihren Leistungen mit dem Kläger vergleichbar seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. Ib BAT gegenüber der Beklagten.

I. Der Antrag des Klägers ist eindeutig. Er erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach der VergGr. Ib BAT, obgleich der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf die Eingruppierungsmerkmale der Anl. 1a der AVR in der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltenden Fassung stützt. Dies erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, kann aber sinnvoll dahin gedeutet werden, der Kläger gehe davon aus, die Voraussetzungen seines Vergütungsanspruchs richteten sich nach den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1a der AVR, dessen Höhe hingegen nach dem BAT. Dem entspricht die Refinanzierung seines Gehaltes aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg. In § 3a des Arbeitsvertrages ist die VergGr. IIa, in die der Kläger “eingestuft” worden ist, auch als solche des BAT bezeichnet.

II. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband; vgl. auch Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 – AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

III. Die danach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. Ib BAT an den Kläger ab 1. September 1992 verpflichtet.

1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bestimmen sich die Voraussetzungen seines Vergütungsanspruchs für den streitigen Anspruchszeitraum nicht nach den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1a der AVR in der bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltenden Fassung. Dies folgt eindeutig aus § 2 des Formulararbeitsvertrages der Parteien vom 15. August 1977. Dort haben die Parteien vereinbart, daß für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten.

1.1 Folglich kann sich der Kläger zur Rechtfertigung seines Vergütungsanspruchs für die Zeit ab 1. September 1992 nicht auf die bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltenden Eingruppierungsmerkmale der Berufsgruppeneinteilung A des Gruppenplanes 02 stützen, die für die Eingruppierung von Lehrkräften keine Geltung mehr haben. Im Anschluß an die Berufsgruppeneinteilung A ist in der Anl. 1a der AVR unter Ziff. 1 der Vorbemerkungen folgendes bestimmt:

  • Die Anlage 1a gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden.

    Die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.

Diese Vorschrift ist, mit geringen sprachlichen Abweichungen zum jetzigen Wortlaut, durch Beschluß der AK DW vom 21. Oktober 1980 als Anmerkung im Anschluß an die Berufsgruppeneinteilung A in die Anl. 1a AVR eingeführt worden und ist am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Seitdem bestimmte sich die Vergütung des Klägers nicht mehr nach den Eingruppierungsmerkmalen der Anl. 1a AVR in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung, auf die der Kläger seinen Anspruch mit seiner Hauptbegründung stützt; dabei wird hier zu seinen Gunsten unterstellt, daß dies überhaupt der Fall war, was wegen der Vereinbarung seiner “Einstufung” in die VergGr. IIa BAT nicht zweifelsfrei ist.

1.2 Durch die Änderung der für ihn maßgebenden Eingruppierungsmerkmale zum 1. Januar 1981 ist auch nicht in einen geschützten Besitzstand des Klägers eingegriffen worden.

1.2.1 Die Merkmale der Anl. 1a der AVR in der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses geltenden Fassung, aus denen der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT in erster Linie herleitet, hatten seinerzeit folgenden Wortlaut:

02. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechenden Tätigkeiten

VergGr. IIa

    • Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit
    • Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

VergGr. Ib

    • Mitarbeiter wie zu 1. nach einer Bewährungszeit in der VergGr. IIa. Die Bewährungszeit beträgt 11 Jahre, wenn der Mitarbeiter eine zweite Staatsprüfung oder die zweite theologische Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, im übrigen 15 Jahre.

1.2.2 Der Auffassung des Klägers, durch die Änderung der Anl. Ia der AVR, hier die Herausnahme der Lehrer aus dieser, sei unzulässig in von ihm wohlerworbene Rechte eingegriffen worden, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat sich im Arbeitsvertrag mit den AVR in der jeweils geltenden Fassung einverstanden erklärt, also auch hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale der Anlagen zu den AVR. Dann aber gilt nichts anderes als bei Tarifverträgen. Die spätere Fassung der AVR tritt an die Stelle der vorherigen ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Fassung günstiger war oder nicht. Es bedurfte also einer besonderen Regelung, wenn die bisherigen Rechte der Mitarbeiter/-innen des Diakonischen Werkes einschließlich etwaiger Expektanzen auf einen Zeit- oder Bewährungsaufstieg aus der günstigeren bisherigen Regelung erhalten bleiben sollten (Urteil des Senats vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 250/94 – AP Nr. 7 zu § 12 AVR Caritasverband). Auch hier treffen die Grundsätze des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes zu. Durch den Wegfall des Bewährungsaufstiegs für bestimmte Arbeitnehmer durch eine Tarifänderung wird nicht in geschützte Besitzstände eingegriffen, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Tarifvertrages die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs noch nicht gegeben waren (Urteile des Senats vom 14. Juni 1995, aaO; vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 156/92 – AP Nr. 27 zu § 23a BAT; vom 27. August 1986 – 4 AZR 286/85 –, n.v.).

Dies war bei der Änderung der Anl. 1a der AVR mit Wirkung vom 1. Januar 1981 bezüglich des Klägers der Fall. Die elfjährige Bewährungszeit der VergGr. Ib Fallgr. 2a des Einzelgruppenplans 02 der Anl. 1a der AVR hatte er seinerzeit nicht aufzuweisen.

2. Mit Recht haben die Vorinstanzen daher geprüft, ob der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT aus den Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet – nachfolgend kurz: Lehrerrichtlinien BW –, folgt, und zutreffend angenommen, daß dies nicht der Fall ist.

2.1 Mit der Vereinbarung der Geltung der AVR in der jeweils gültigen Fassung gilt auch die Vorbemerkung Ziff. 1 in der Anl. 1a der AVR, die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden, bestimmt, daß deren Eingruppierung und die übrigen Bestandteile ihrer Bezüge sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer richtet. Dies hat der Senat für eine gleichlautende Vertragsbestimmung in seinem Urteil vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 –, aaO, entschieden. Daran ist festzuhalten.

Aus der Anl. 1a der AVR ergibt sich zwar nicht unmittelbar, daß für die Eingruppierung des Klägers die Erlasse für die im Dienst des Landes Baden-Württemberg im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer maßgeblich sein sollen. Da die AVR bundesweit gelten und in der Anl. 1a der AVR nicht ein bestimmtes Bundesland benannt ist, sondern die Formulierung “im Dienst der Länder” verwendet wurde, wobei wegen der Kulturhoheit der Länder jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften hat, folgt aber aus dem Gesamtzusammenhang, daß die Eingruppierung der betreffenden Lehrkräfte sich nach den Bestimmungen für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Bundeslandes richten soll, in dem der Angestellte seinen Dienst ausübt. Damit sind vorliegend die Bestimmungen für die Lehrkräfte im Dienste des Landes Baden-Württemberg maßgebend (Urteil des Senats vom 28. März 1990 – 4 AZR 619/89 –, aaO).

Davon gehen auch die Parteien und die Vorinstanzen aus. Sie haben allerdings übersehen, daß die Lehrerrichtlinien BW vom 18. Mai 1982 (K.u.U. S. 906), unter anderem geändert durch die Richtlinien des Finanzministeriums vom 5. Dezember 1990 (K.u.U. 1991 S. 12), durch die Lehrerrichtlinien BW vom 3. August 1992 (K.u.U. S. 499) abgelöst worden sind.

2.2 Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

  • Allgemeine Grundsätze

    Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, integrierten Gesamtschulen und Orientierungsstufen oder an Schulkindergärten für schulpflichtige Kinder werden eingruppiert,

    • wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen,

      nach den Nr. 2.1 bis 2.7,

  • Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen

    • Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn der Angestellte die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet hat.

      Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Besoldungsgruppen der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht; Besoldungsgruppe in diesem Sinne ist die Besoldungsgruppe, in welcher ein Beamter nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung erstmals angestellt wird:

      Besoldungsgruppe 

      Vergütungsgruppe

      A 13

      IIa

      A 14

      Ib

    • Die Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würden und mindestens acht Jahre an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder einheitlichen Volks- und höheren Schulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers im ersten Beförderungsamt eingruppiert.

      Lehrkräfte des Satzes 1, die die Voraussetzungen für ein zweites von der Zuweisung einer Funktion unabhängiges Beförderungsamt erfüllen würden, werden frühestens nach weiteren fünf Jahren in die Vergütungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers im zweiten Beförderungsamt eingruppiert.

      Bei der Festsetzung der Zeiten für die Höhergruppierung nach Abs. 1 und 2 ist im Einzelfall von den für vergleichbare Beamte maßgebenden Beförderungswartezeiten auszugehen.

Die Nr. 2 und 2.1 der Lehrerrichtlinien BW haben keine Änderung erfahren und gelten seit dem 1. August 1982 unverändert weiter. In Nr. 2.3 sind in den Abs. 1 und 2 lediglich zwei Klarstellungen vorgenommen worden. In Abs. 1 wurde vor dem Wort “acht” das Wort “mindestens” eingefügt. In Abs. 2 wurde vor den Worten “nach weiteren 5 Jahren” das Wort “frühestens” eingefügt. Neu angefügt wurde der Abs. 3. Die Neufassung der Nr. 2.3 trat rückwirkend am 1. August 1991 in Kraft (Änderungsrichtlinien des Finanzministeriums vom 29. Juni 1992, K.u.U. S. 467, 468).

2.3 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen einer beamteten Lehrkraft der Besoldungsgruppe A 14 und kann daher nicht kraft Ziff. 2.3 der Lehrerrichtlinien BW Vergütung nach der VergGr. Ib BAT verlangen, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben.

2.3.1 Die vorgeschriebenen Ausbildungen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen sind in der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen (APrObSch hD) vom 5. März 1981 (GBl S. 221) geregelt. Nach deren § 2 Abs. 1 wird zum Vorbereitungsdienst zugelassen wer

  • in Baden-Württemberg eine der nachfolgend genannten Prüfungen bestanden hat:

    Wissenschaftliche Prüfung für ein höheres Lehramt an beruflichen Schulen,

2.3.2 Der Kläger hat lediglich die Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen vom 14. August 1968 (GBl S. 377) abgelegt. Damit verfügt er nicht über eine Ausbildung für den höheren Dienst. Dies ergibt sich auch aus dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) für das Land Baden-Württemberg. In der Landesbesoldungsordnung A, Anlage zu diesem Gesetz, ist der beamtete “Gewerbeschulrat” in der Besoldungsgruppe A 13 genannt. In der Fußnote 6 heißt es erläuternd dazu:

“Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen) an beruflichen Schulen oder einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung.”

Der Aufstieg in ein Amt als “Obergewerbeschulrat” der Besoldungsgruppe A 14 als ein von einer Funktion unabhängiges Beförderungsamt im Sinne der Nr. 2.3 der Lehrerrichtlinien BW ist in der Landesbesoldungsordnung nicht vorgesehen.

2.3.3 Erst nach der Verleihung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung nach § 30 der Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung-LVO), also des Amtes eines Studienrates, käme der in Ziff. 2.3 der Lehrerrichtlinien BW vorausgesetzte Aufstieg für einen Gewerbeschulrat im Beamtenverhältnis in Betracht. Nach § 30 Abs. 1 LVO darf Beamten des gehobenen Dienstes ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie 1) sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 befinden, 2) eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt haben, 3) das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben und 4) nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen.

Der Kläger hat nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen für diesen Aufstieg in den höheren Schuldienst dargelegt. Zwar befände er sich, wäre er Beamter, in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 und damit mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 und liegt mit – bei Beginn des streitigen Anspruchszeitraums – 42 Jahren in der Altersspanne der Nr. 3 des § 30 Abs. 1 LVO. Gemäß § 49 Abs. 6 LVO findet bei der Verleihung eines Amtes des Schulaufsichtsdienstes oder des höheren Schuldienstes an Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen § 30 Abs. 1 Nr. 2 LVO keine Anwendung; diese gesetzliche Regelungslücke wird dadurch geschlossen, daß die Schulverwaltung für den Aufstieg von Lehrern in den höheren Schuldienst eine achtjährige Bewährungszeit fordert, wie auch in dem Schreiben des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 23. Juli 1993 an den Kläger unter Ziff. IV ausgeführt ist.

Der Aufstieg in den höheren Dienst erfordert nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 LVO weiter, daß der Beamte des gehobenen Dienstes nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheint. Welche Anforderungen an die Leistungen von Lehrern für den Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Schuldienst im Land Baden-Württemberg gestellt werden, ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten vorerwähnten Schreiben vom 23. Juli 1993, dessen inhaltliche Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. Danach sind aufgrund der großen Zahl von Aufstiegsbewerbern im Verhältnis zur Zahl der zur Verfügung stehenden Aufstiegsstellen bis einschließlich 1993 besser als gute Leistungen (mindestens 1,5) für den Aufstieg erforderlich. Der Kläger hat jeglichen Vortrag dazu vermissen lassen, daß er diese Voraussetzung für den Aufstieg in den höheren Schuldienst erfüllt.

2.4 Da der Kläger nicht alle Voraussetzungen dafür dargelegt hat, daß ihm, wäre er Beamter, ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung übertragen worden wäre, kann er das Eingruppierungsmerkmal der Ziff. 2.3 der Lehrerrichtlinien BW – als Beamter Aufstieg in ein von der Zuweisung einer Funktion unabhängiges Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 – nicht erfüllen.

3. Das Landesarbeitsgericht, insoweit im Ergebnis derselben Auffassung, hat der Feststellungsklage mit der Begründung stattgegeben, der Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung ergebe sich aus dem ihm arbeitsvertraglich eingeräumten Status. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

3.1 Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe eine nach den Lehrerrichtlinien nicht geschuldete, vielmehr deutlich zu hohe Eingruppierung des Klägers vorgenommen. Auf welchen Überlegungen dies beruhe, sei von ihr zu keiner Zeit dargelegt worden. Da die Beklagte an die Lehrerrichtlinien nicht gebunden sei, habe es ihr freigestanden, davon abzuweichen. Die dem Kläger zuteil gewordene Eingangseingruppierung entspreche sowohl derjenigen des höheren Dienstes als auch der höchsten Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes. Hiermit könne dreierlei gemeint gewesen sein: Einmal die – vollständige – Gleichstellung des Klägers mit einem beamteten Lehrer des höheren Dienstes in der Eingangsbesoldungsgruppe A 13; oder eine “übertarifliche Vergütung” derart, daß der Kläger von Anfang an so gestellt sein sollte wie ein Beamter des gehobenen Dienstes, der sämtliche Beförderungsämter bereits durchlaufen habe; oder schließlich, daß der Kläger nur bei der Eingangseingruppierung, nicht mehr aber bei der Beförderungsmöglichkeit wie ein Lehrer des höheren Dienstes habe behandelt werden sollen. Unter diesen Auslegungsmöglichkeiten sei derjenigen der gewollten vollständigen Gleichstellung des Klägers mit einem Lehrer des höheren Dienstes der Vorzug zu geben. Es wäre widersprüchlich, die Voraussetzungen für die Eingruppierung entsprechend einem Beamten im höherem Dienst lediglich für die Eingangseingruppierung zu vereinbaren. Typisch und wesentlich bei der Beamtenbesoldung sei, daß der Beamte befördert werden könne. Der angestellte Lehrer dürfe darauf vertrauen, an der beamtenrechtlichen Beförderung teilnehmen zu können. Der Arbeitgeber habe bei der Einstellung redlicherweise allen Anlaß, den betreffenden Lehrer darauf hinzuweisen, wenn er gerade die Beförderungsmöglichkeit ausschließen wolle. Aus diesem Grunde habe der Kläger, der keinen derartigen Hinweis erhalten habe, auf die seiner Eingangseingruppierung entsprechende Beförderung vertrauen dürfen. Hinzu komme, daß die Beklagte dem Kläger ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die Zulage gemäß Abschn. II Teil 2 der seinerzeit geltenden Lehrerrichtlinien gewährt habe. In diesem Zusammenhang sei der Kläger als “Assessor des Lehramts in Vergütungsgruppe IIa” angesprochen worden. Auch dies deute auf die uneingeschränkt gewollte Gleichstellung mit einem Lehrer im höheren Lehramt hin, der entsprechend bezeichnet zu werden pflege.

3.2 Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dem Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß die Parteien den Willen hatten, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine höhere als nach der einschlägigen Eingruppierungsregelung zutreffende Vergütung des Klägers zu vereinbaren, erst recht nicht derjenige, diesen Abstand zur zutreffenden Vergütung für die Zukunft festzuschreiben.

3.2.1 Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um einen Formularvertrag, den der Senat unbeschränkt und selbständig auslegen kann (BAGE 58, 283, 290 = AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.).

3.2.2 Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die die von ihm vertretene Auslegung stützen. Es fehlt jeglicher Sachvortrag der Parteien dazu, aus welchen Gründen die Parteien den Willen hatten, die vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Lehrer des höheren Dienstes zu vereinbaren.

3.2.3 Auch der unstreitige Sachverhalt erlaubt keinen zuverlässigen Rückschluß auf die Gründe für die vertragliche “Einstufungsvereinbarung”: Es ist keineswegs sicher, daß die Beklagte den Kläger bewußt günstiger als zutreffend eingestuft hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht einmal begründet, daß dies nach den seinerzeit geltenden Eingruppierungsmerkmalen der Fall war. Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt auch eher Zweifel daran, daß die Beklagte eigene Überlegungen über die zutreffende Eingruppierung des Klägers angestellt hat. Der Geschehensablauf, nämlich die Nichteintragung der Vergütungsgruppe in den Arbeitsvertrag bei dessen Abschluß und das Abwarten des Bescheides des Oberschulamtes K…, legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Beklagte sich überhaupt keine eigenen Gedanken über die zutreffende Eingruppierung des Kläges gemacht hat, sondern vor dem Hintergrund der vollen Personalkostenerstattung durch das Land dessen Beurteilung der Eingruppierung des Klägers ohne eigene Prüfung übernehmen wollte.

3.2.4 Es sind im Streitfall eine Reihe unterschiedlicher Gründe für die Vereinbarung einer höheren als der nach den Eingruppierungsmerkmalen zutreffenden Vergütung denkbar. Diese und ihre unterschiedlichen Konsequenzen für die Auslegung der Eingruppierungsvereinbarung der Parteien darzulegen, ist entbehrlich. Denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, er habe bei der Beklagten seinerzeit vertraglich eine auf Dauer höhere als nach der einschlägigen Eingruppierungsregelung zutreffende Vergütung durchgesetzt. Vielmehr hat der Kläger stets geltend gemacht, seine Vergütung entspreche der Eingruppierungsregelung der Anl. 1a der AVR in der seinerzeit geltenden Fassung und derjenigen der Lehrerrichtlinien BW. Demzufolge fehlt jeder Tatsachenvortrag des Klägers zu den Gründen und zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung über eine oberhalb der zutreffenden liegenden Vergütung.

3.2.5 Das Landesarbeitsgericht verkennt die Regeln der Beweislastverteilung, wenn es Vortrag der Beklagten zu den Gründen der von ihr mit dem Kläger vereinbarten “viel zu hohen Ersteingruppierung” vermißt und dies zum Nachteil der Beklagten berücksichtigt. Wenn der Kläger Anspruch auf eine höhere als nach der einschlägigen Eingruppierungsregelung zutreffenden Vergütung erhebt – was nicht der Fall ist –, obliegt es ihm, nach der Grundregel der Beweislastverteilung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dafür als ihm günstige Tatsachen darzulegen.

3.2.6 Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts steht auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats zum Bewährungsaufstieg. Nach dieser kann darin, daß der Arbeitgeber aus Anlaß der möglichen Teilnahme des Angestellten am Bewährungsaufstieg dessen tarifliche Mindestvergütung nochmals überprüft und sich nunmehr darauf beruft, dieser sei bisher übertariflich vergütet worden, kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder arglistiges Verhalten erblickt werden (vgl. z. B. BAG Urteil vom 28. März 1979 – 4 AZR 446/77 – AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Mit Fallgestaltungen dieser Art ist die vorliegende vergleichbar. Die Vorschrift der Ziff. 2.3 der Lehrerrichtlinien BW knüpft an die sog. Regelförderung der Beamten, teils ersetzt durch die sog. Bewährungsbeförderung, im Unterschied zur Funktionsbeförderung an (vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand Mai 1996, Teil C § 8 Rz 13 ff. mit zahlreichen Nachweisen).

4. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT ab 1. September 1992 folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

4.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt (BAG Urteile vom 27. Juli 1988 – 5 AZR 244/87 – AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 der Gründe; vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Zwar hat bei der Festlegung der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Arbeitsentgelte. Dagegen beansprucht der Gleichbehandlungsgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts uneingeschränkt Geltung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt (z. B. BAG Urteile vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2b (3) der Gründe; vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 394/92 – AP Nr. 171 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93  – BAGE 76, 44 = AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag = EzA Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 18).

4.2 Der Kläger hat es schon versäumt, substantiiert darzulegen, daß die Beklagte Gleiches ungleich behandelt. Er hat lediglich sehr allgemein behauptet, die Gewerbeschulräte M…, H… und K… seien in Ausbildung und Werdegang mit ihm vergleichbar. Dies hat die Beklagte bestritten und darüberhinaus in Abrede gestellt, daß eine Vergleichbarkeit des Klägers mit den genannten Gewerbeschulräten hinsichtlich der Leistungen bestehe. Angesichts dieses Bestreitens oblag es dem Kläger, seinen Vortrag zur Vergleichbarkeit mit den Gewerbeschulräten M…, H… und K… zu substantiieren. Dies hat er versäumt. Abgesehen davon hat der Kläger auch nicht behauptet, daß die Beklagte bei der Vergütung von Gewerbeschulräten im Angestelltenverhältnis nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip verfahre. Er hat lediglich drei Fälle der Eingruppierung von Gewerbeschulräten in die VergGr. Ib BAT angeführt, aber nicht behauptet, die Beklagte vergüte allgemein mit ihm nach Ausbildung und Werdegang vergleichbare Gewerbeschulräte im Angestelltenverhältnis nach der VergGr. Ib BAT.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Hecker, Fieberg

 

Fundstellen

Dokument-Index HI875294

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