Entscheidungsstichwort (Thema)

Aberkennung von Qualifikation unbillig. Eingruppierung von Lehrer. Bezugnahme von Arbeitsvertragsrichtlinien auf Ländererlasse. Billigkeitskontrolle für einseitig vom Arbeitgeber erlassene Lehrerrichtlinien bei Verweisung. “Erfüllen” und “Nichterfüllen” für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Unbilligkeit nachträglicher Aberkennung zunächst anerkannter Qualifikation

 

Leitsatz (amtlich)

Richtlinien für die Eingruppierung von Lehrern sind als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs 3 BGB unterworfen. Ohne besonderen sachlichen Grund ist es unbillig, die bei der Einstellung anerkannte fachliche und pädagogische Qualifikation für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachträglich wieder abzuerkennen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; Anlage 1a VergGr. Ib (Bewährungsaufstieg für Lehrer); Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes § 12; BGB § 315

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 10.10.1989; Aktenzeichen 14 Sa 75/89)

ArbG Mannheim (Urteil vom 27.02.1989; Aktenzeichen 8 Ca 421/88)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 10. Oktober 1989 – 14 Sa 75/89 – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 27. Februar 1989 – 8 Ca 421/88 H – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. August 1987 Vergütung nach VergGr. Ib BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der 41-jährige Kläger steht seit 1. August 1979 als Lehrer an einer Sonderberufsschule in Baden-Württemberg in den Diensten der Beklagten. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger seit 1. August 1987 Vergütung nach VergGr. Ib BAT zusteht.

Der Kläger bestand am 15. Februar 1971 die Ingenieurprüfung an der Staatlichen Ingenieurschule in Heilbronn. Im Anschluß daran studierte er an der Technischen Hochschule Darmstadt, wo er am 7. November 1974 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgreich ablegte. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes an einer Schule in H… bestand der Kläger am 14. Dezember 1977 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Lande Hessen und erwarb damit die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Assessor des Lehramts” zu führen. Daran anschließend war er zunächst beim Berufsbildungswerk der Handwerkskammer in F… und in der Zeit vom September 1978 bis Juli 1979 als Berufsschullehrer an einer Staatlichen Schule in Hessen im Angestelltenverhältnis tätig.

Im Arbeitsvertrag vom 26. Juli 1979 vereinbarten die Parteien die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung und eine “Einstufung” in Berufsgruppe A, VergGr. IIa BAT.

Die AVR bestimmen:

“§ 12

Eingruppierung bei der Einstellung

  • Die Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt nach der Berufsgruppeneinteilung durch den Dienstvertrag. Der Mitarbeiter wird nach den in den Anlagen 1a bis 1c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

  • Die Eingruppierung erfolgt nach der Berufsgruppeneinteilung A

    für die der Rentenversicherung der Angestellten zugehörigen Mitarbeiter …

Anlage 1a

Berufsgruppeneinteilung A

Die Anlage 1a gilt nicht für Mitarbeiter, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden.

Die Eingruppierung dieser Mitarbeiter richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer.”

Zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses galten in Baden-Württemberg die Richtlinien des Finanzministeriums über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 3. Juni 1975 (GABl. 1975, S. 807), welche bestimmten:

  • Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, integrierten Gesamtschulen und Orientierungsstufen, höheren Fachschulen, Fachhochschulen sowie an Schulkindergärten oder an Vorschulklassen für schulpflichtige Kinder werden,

    • wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, nach Abschnitt II,

    vergütet.

  • Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen

    • Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Eingangsbesoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht:

      Besoldungsgruppe

      Vergütungsgruppe

      A 13 und A 13a

      IIa

      A 14, A 14a und AH 2

      Ib

    • Die Lehrkräfte können mit Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde eine stets widerrufliche Zulage erhalten, wenn das Endgrundgehalt der Eingangsbesoldungsgruppe des nach Absatz 1 vergleichbaren beamteten Lehrers zuzüglich etwaiger Amts- oder Stellenzulagen höher ist als der Höchstbetrag der Grundvergütung ihrer Vergütungsgruppe, bis zur Höhe dieses Unterschiedsbetrages. …
    • Die Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würden und mindestens sechs Jahre – bei Lehrkräfkräften in der Tätigkeit von Studienräten mindestens acht Jahre – an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder einheitlichen Volks- und höheren Schulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe des nach Absatz 1 vergleichbaren beamteten Lehrers im ersten Berufsförderungsamt eingruppiert …”

Nach Teil II Abs. 2 Satz 1 erhielt der Kläger eine entsprechende Zulage. Diese Richtlinien wurden mit Wirkung vom 1. August 1982 abgelöst durch die Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982, die, soweit hier von Interesse, lauten:

  • Allgemeine Grundsätze

    Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes an Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, integrierten Gesamtschulen und Orientierungsstufen oder an Schulkindergärten für schulpflichtige Kinder werden vergütet

    • wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, nach den Nrn. 2.1 bis 2.7,
    • wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen, nach den Nrn. 3.1 bis 3.8.4.
  • Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen

    • Die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind nur erfüllt, wenn der Angestellte die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet hat.

      Die Lehrkräfte werden in die Vergütungsgruppe des BAT eingruppiert, die nach Maßgabe folgender Übersicht der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft entspricht; Besoldungsgruppe in diesem Sinne ist die Besoldungsgruppe, in welcher ein Beamter nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildungen erstmals angestellt wird:

      Besoldungsgruppe  

      Vergütungsgruppe

      A 13

      IIa

      A 14

      Ib

    • Die Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würden und acht Jahre an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder einheitlicher Volks- und höheren Schulen tätig waren, werden in die Vergütungsgruppe des nach Nr. 2.1 vergleichbaren beamteten Lehrers im ersten Beförderungsamt eingruppiert.

    • Lehrkräfte an beruflichen Schulen

      • Lehrer

        mit mindestens achtsemestrigem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und Abschlußexamen, die in der Tätigkeit von Studienräten die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

        VergGr. IIa

        nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

        VergGr. Ib

        …”

Mit Schreiben vom 3. Juli 1987 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf Teil II Abs. 3 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes vom 3. Juni 1975 die Höhergruppierung in VergGr. Ib BAT als Assessor des Lehramtes nach acht Jahren ab 1. August 1987. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach achtjähriger Tätigkeit als Studienrat gemäß Teil II Abs. 3 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Landes vom 3. Juni 1975 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ib BAT. Zum Zeitpunkt seiner Einstellung habe er mit seiner Ausbildung in Hessen auch nach baden-württembergischem Landesrecht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt und dementsprechend Vergütung nach VergGr. IIa BAT gemäß Teil II Abs. 1 sowie eine widerrufliche Stellenzulage nach Teil II Abs. 2 dieser Richtlinien erhalten. Ob er am 1. August 1987 (noch) die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfülle, sei unerheblich, weil er eine Anwartschaft auf die von einer Funktionsstelle unabhängige Beförderung nach acht Jahren entsprechend den vergleichbaren Beamten erworben habe. Diese Rechtsstellung könne ihm durch eine spätere Änderung der Laufbahnvoraussetzungen nicht wieder entzogen werden, vielmehr sei sein Arbeitsvertrag dahingehend auszulegen, daß er an den in den jeweils gültigen Richtlinien vorgesehenen Beförderungen entsprechend seiner von den Parteien bei Einstellung vereinbarten Rechtsstellung teilhabe. Die Beklagte verstoße auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie die nach Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit dem Kläger vergleichbaren Lehrkräfte D… und H… nach VergGr. Ib BAT vergüte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. August 1987 entsprechend der VergGr. Ib BAT zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle mit seiner im Land Hessen absolvierten Ausbildung nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der Kläger habe an der Technischen Hochschule Darmstadt nicht das erforderliche intensive wissenschaftlich-theoretische Studium auf technischem Gebiet abgelegt, stattdessen sei ihm im natur- und ingenieurwissenschaftlichen Fachbereich das Ergebnis seiner staatlichen Ingenieurprüfung angerechnet worden. Sein Studium sei deshalb “nicht geeignet” im Sinne der Laufbahnvorschriften des Landes Baden-Württemberg, so daß er zum Vorbereitungsdienst als Studienreferendar gar nicht zugelassen worden wäre. Außerdem hätte der Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg 24 Monate gedauert, der Kläger habe aber nur einen solchen von 18 Monaten abgeleistet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. August 1987 Vergütung nach VergGr. Ib BAT zu gewähren. Dies folgt aus den durch Verweisung der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auf die jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer und damit auf die Lehrerrichtlinien des Finanzministeriums in Baden-Württemberg. Die Änderung der diesen Richtlinien zugrunde liegenden Verordnung des Ministeriums Baden-Württemberg für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen vom 5. März 1981 braucht sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen. Denn die Anwendung dieser Verordnung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien widerspricht billigem Ermessen.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat zwar nach dem Wortlaut seines Klageantrags einen unbezifferten und deshalb im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmten Leistungsantrag gestellt, dem das Arbeitsgericht in der Urteilsformel entsprochen hat. Nach dem gesamten Klagevorbringen ist aber der Antrag mit dem Landesarbeitsgericht dahingehend auszulegen, daß der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ab 1. August 1987 Vergütung nach VergGr. Ib BAT zu zahlen. Mit dieser Maßgabe ist der Antrag als senatsüblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. BAG Urteil vom 4. April 1979 – 4 AZR 497/77 – AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Die Urteilsformel war dementsprechend neu zu fassen.

Die Klage ist auch begründet. Da der Kläger als beamtete Lehrkraft die Voraussetzungen für das erste von der Zuweisung einer Funktion unabhängige Beförderungsamt erfüllen würde und am 1. August 1987 acht Jahre an einer beruflichen Schule tätig war, steht ihm seit diesem Zeitpunkt Vergütung nach der Vergütungsgruppe eines vergleichbaren beamteten Lehrers im ersten Beförderungsamt zu. Dies ist die VergGr. Ib BAT (Ziff. 2.3 in Verbindung mit Ziff. 2.1 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 18. Mai 1982 – Lehrerrichtlinien 1982 –).

Die Lehrerrichtlinien 1982 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Parteien haben in § 2 ihres formularmäßigen Arbeitsvertrags die Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AVR wird der Mitarbeiter nach den in den Anlagen 1a bis 1c festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die Gruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei nach § 12 Abs. 2 AVR die Eingruppierung der der Rentenversicherung der Angestellten zugehörigen Mitarbeiter nach der Berufsgruppeneinteilung A (= Anlage 1a zu den AVR) erfolgt. Die Anlage 1a zu den AVR enthält zwar keine Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte. In der Anlage 1a zu den AVR ist aber bestimmt, daß sich die Eingruppierung von Mitarbeitern, die als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden, nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer richtet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht daraus gefolgert, daß damit für die Vergütung der jeweils gültige Erlaß für Lehrer in Baden-Württemberg maßgebend ist. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich unbedenklich zulässig (BAG Urteil vom 11. Februar 1987 – 4 AZR 145/86BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

Aus der Anlage 1a zu den AVR ergibt sich zwar nicht unmittelbar, daß für die Eingruppierung des Klägers die Erlasse für die im Dienst des Landes Baden-Württemberg im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer maßgeblich sein sollen. Da die AVR bundesweit gelten und in der Anlage 1a zu den AVR nicht ein bestimmtes Bundesland benannt ist, sondern die Formulierung “im Dienst der Länder” verwendet wurde, wobei wegen der Kulturhoheit der Länder jedes Bundesland seine eigenen Vorschriften hat, folgt aber aus dem Gesamtzusammenhang, daß die Eingruppierung der betreffenden Lehrkräfte sich nach den Bestimmungen für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Bundeslandes richten soll, in dem der Angestellte seinen Dienst ausübt. Davon gehen auch die Parteien aus. Damit sind vorliegend die Bestimmungen für die Lehrkräfte im Dienste des Landes Baden-Württemberg maßgebend.

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß bestimmte Eingruppierungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung insgesamt und allgemein ohne jede Einschränkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, richtet sich die Vergütung des Angestellten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nur nach der im Arbeitsvertrag niedergelegten, sondern nach der jeweils nach den betreffenden Richtlinien zutreffenden Vergütungsgruppe (BAG Urteil vom 25. November 1987 – 4 AZR 386/87 – AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Für den Klageanspruch kommt es deshalb nicht auf die zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses, sondern auf die im Klagezeitraum geltenden Eingruppierungsrichtlinien an. Das sind vorliegend die Lehrerrichtlinien 1982. Ziff. 2.1 dieser Richtlinien setzt voraus, daß der Lehrer die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt, wofür erforderlich ist, daß er die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet hat (Ziff. 1.1 und 2.1 Abs. 1 Lehrerrichtlinien 1982). Diese vorgeschriebenen Ausbildungen für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg sind in der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen (APrObSchhD) vom 5. März 1981 (GBl. 1981 S. 221) geregelt. Nach deren § 2 Abs. 1 wird zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wer

    • in Baden-Württemberg eine der nachfolgend genannten Prüfungen bestanden hat:

      Wissenschaftliche Prüfung für ein höheres Lehramt an beruflichen Schulen,

    • außerhalb Baden-Württembergs eine der unter Buchstabe a genannten Prüfungen bestanden hat, die vom Ministerium für Kultus und Sport als gleichartig und gleichwertig anerkannt wurde,
    • …”

Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger im Klagezeitraum nicht, weil er mit der an der Technischen Hochschule Darmstadt abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen nicht zum Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg zugelassen worden wäre, § 2 Abs. 1 Ziff. 4b APrObSchhD. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist die Erste Staatsprüfung des Klägers an der Technischen Hochschule Darmstadt vom baden-württembergischen Ministerium für Kultus und Sport nicht als gleichartig und gleichwertig anerkannt. Insoweit hat die Revision auch gegen die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung keine Rügen erhoben.

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Lehrerrichtlinien 1982 nur für Neueinstellungen gelten und die Höhergruppierung bereits angestellter Lehrer sich nach bisherigen Richtlinien bestimmen soll. In diesem Sinne kann auch der Arbeitsvertrag der Parteien nicht ausgelegt werden.

Die Beklagte kann dem Kläger jedoch nicht die laufbahnrechtlichen Vorschriften der Verordnung vom 5. März 1981 entgegenhalten, weil es sich insoweit um eine unbillige Änderung zuungunsten des Klägers handelt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, daß für die Vergütung des Arbeitnehmers bestimmte jeweils gültige Richtlinien oder Erlasse maßgebend sein sollen, wird dadurch dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB eröffnet. Das ist rechtlich unbedenklich zulässig. Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch Änderung oder Ergänzung der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erlasse oder Richtlinien unterliegt jedoch einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAGE 34, 173 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 11. Februar 1987, aaO). Diese ist vom Revisionsgericht unbeschränkt nachprüfbar (BAG Urteile vom 11. Februar 1987, aaO, und vom 26. November 1986 – 4 AZR 789/85 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei tariflichen Normen oder der Bezugnahme auf tarifliche Vorschriften, die von den Gerichten nicht nachzuprüfen sind.

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar nicht um Richtlinien der Beklagten. Durch die Verweisung auf die Vergütungsregelungen der Länder für ihre Lehrer – hier: Lehrerrichtlinien Baden-Württemberg – in der Vergütungsregelung der Beklagten – hier: Anlage 1a zu den AVR – macht sich die Beklagte jedoch die Regelungen des Landes Baden-Württemberg zu eigen. Sie erspart sich durch die Verweisung nur das “Abschreiben” der jeweiligen Lehrerrichtlinien in den AVR. Deshalb muß sie sich so behandeln lassen, als würde sie selbst die entsprechenden Vergütungsregelungen aufgestellt haben. Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende und daher unzulässige Umgehung des § 315 BGB (Ermessensprüfung), wenn es der Beklagten zugute käme, daß sie die Lehrerrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung nicht durch “Abschreiben” in die AVR aufnimmt, sondern – wie geschehen – nur auf sie verweist. Dementsprechend muß sich die Beklagte die Änderung der Lehrerrichtlinien durch das Land Baden-Württemberg wie die Ausübung eines eigenen Leistungsbestimmungsrechts zurechnen lassen.

Hierbei liegt eine als Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts anzusehende und damit der Billigkeitsprüfung unterliegende Änderung der Vergütungsregelung nicht nur dann vor, wenn die Eingruppierungsvorschriften unmittelbar geändert werden, sondern auch dann, wenn die rechtlichen Anforderungen an einen in den Eingruppierungsvorschriften verwendeten Rechtsbegriff (hier: “die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen erfolgreich abgeleistet”) geändert werden (hier: durch die Verordnung vom 5. März 1981). Auch insoweit muß sich die Beklagte die Änderung fremdbestimmter Rechtsbegriffe als eigene Änderung zurechnen lassen, weil die Bezugnahme auf andere Regelungen (“laufbahnrechtlich vorgeschrieben”) die eigene Bestimmung ersetzt.

Nach den Lehrerrichtlinien 1975, die den Lehrerrichtlinien 1982 vorausgingen, erfüllte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (1979) nach den damals geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für das höhere Lehramt an gewerblichen Schulen (gewerbl. Berufs-, Berufsfach-, Fachschulen und Berufsoberschulen) vom 5. Juli 1966 (GBl. 1966, S. 150) war für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eine in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Diplom- oder Staatsprüfung als Gewerbelehrer für das höhere Lehramt erforderlich. Dem genügte der Kläger mit seiner erfolgreich bestandenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen an der Technischen Hochschule Darmstadt.

Soweit die Beklagte das mit dem Vorbringen bestreitet, dem Kläger fehle das erforderliche intensive wissenschaftlichtheoretische Studium auf technischem Gebiet, übersieht sie, daß eine Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit für außerhalb von Baden-Württemberg abgelegte wissenschaftliche Prüfungen zu den baden-württembergischen Examina erst mit der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport (APrObSchhD) vom 5. März 1981 eingeführt wurde. Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe nur einen Vorbereitungsdienst von 18 Monaten abgeleistet, während in Baden-Württemberg der Vorbereitungsdienst 24 Monate gedauert hatte, geht fehl, weil nach § 1 Ziff. 6 der 3. Änderungsverordnung vom 25. Juli 1975 (GBl. 1975, S. 639) zur Verordnung vom 5. Juli 1966 für nach dem 31. Dezember 1974 eintretende Studienreferendare für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1980 auch in Baden-Württemberg der Vorbereitungsdienst nur 18 Monate dauerte. Da die Beklagte sonstige Gründe, die der Behauptung des Klägers, er habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt, entgegenstünden, nicht vortrug, ist davon auszugehen, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte. Als solcher wurde er von der Beklagten auch offensichtlich behandelt; denn sie gewährte ihm unstreitig eine Zulage nach Teil II der Lehrerrichtlinien 1975, die für Lehrkräfte galten, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllten.

Die Änderung der Vergütungsregelung durch die Verschärfung der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungen aufgrund der APrObSchhD vom 5. März 1981 entspricht – bezogen auf den Kläger – nicht billigem Ermessen. Die Beklagte muß deshalb den Kläger weiterhin so behandeln, als ob er auch heute noch die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte. Eine einseitige Leistungsbestimmung entspricht nur dann der Billigkeit, wenn sie alle wesentlichen Umstände und die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt (BAG Urteil vom 26. November 1986 – 4 AZR 789/85 – AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, mit weiteren Nachweisen). Das ist vorliegend hinsichtlich der Änderung der Vergütungsregelung zu verneinen.

Die Parteien gingen bei Vertragsabschluß im Jahre 1979 entsprechend der damaligen Rechtslage davon aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und damit auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Vergütung nach den Lehrerrichtlinien. Der Kläger durfte darauf vertrauen, daß ihm diese Qualifikation und die darauf beruhende Eingruppierung nach den entsprechenden Vorschriften erhalten blieb. Sinn und Zweck von an die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis anknüpfenden Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer bezüglich ihrer fachlichen Qualifikation ist es, jeweils gleichwertige Lehrkräfte im Beamten- und Angestelltenverhältnis zu beschäftigen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Daraus folgt aber gleichzeitig, daß bezüglich der fachlichen Qualifikation gleichwertige Lehrkräfte die gleiche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten sollen, ohne Rücksicht darauf, ob sie als Beamte oder Angestellte beschäftigt werden. Wäre der Kläger zum Einstellungszeitpunkt ins Beamtenverhältnis übernommen worden, hätte eine spätere Änderung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht zu einer Herausnahme aus der Besoldung der Beamten führen können, weil der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, daß auch angestellte Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen, bei einer späteren Änderung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen weiterhin wie die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte vergütet werden. Es besteht insoweit kein sachlicher Grund und ist auch von der Beklagten nicht geltend gemacht, dem Kläger nach mehrjähriger Tätigkeit als Lehrer die zunächst zuerkannten Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachträglich wieder abzuerkennen.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ab 1. August 1987 Vergütung nach VergGr. Ib BAT beanspruchen könnte.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen (§ 91 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Neumann, Dr. Freitag, Dr. Etzel, Peter Jansen, Brocksiepe

 

Fundstellen

Haufe-Index 841039

RdA 1990, 256

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