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"Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden." (Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, GBl. Nr. 15/2015 S. 667

§§ 1 - 19 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1[1]) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung für

 

1.

die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

 

2.

die Richter des Landes.

2Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Zuschläge und sonstige in diesem Gesetz geregelte Besoldungsbestandteile,

 

7.

Auslandsbesoldung.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

vermögenswirksame Leistungen.

 

(4) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen über Aufwandsentschädigungen, Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge und Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

 

(5) Die Rechtsverhältnisse der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten werden durch das Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt

 

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

[1] Auf Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2011 zu dem in § 1 Absatz 1 oder § 88 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) genannten Personenkreis gehört haben oder Mitglieder der Landesregierung waren, sowie deren Hinterbliebenen, finden für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2010 auf Antrag die jeweils geltenden Regelungen zum Familienzuschlag, zur beamtenrechtlichen Versorgung, zur Beihilfe, zu den Reise- und Umzugskosten sowie zum Trennungsgeld mit der Maßgabe Anwendung, dass 1. in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen den verheirateten Personen, 2. die Lebenspartnerschaft der Ehe, 3. der Lebenspartner dem Ehegatten, 4. die Begründung der Lebenspartnerschaft der Heirat, der Eheschließung und der Verheiratung, 5. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Ehescheidung, 6. der frühere Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft dem geschiedenen oder früheren Ehegatten, 7. der hinterbliebene Lebenspartner dem verwitweten Beamten oder Richter, der Witwe oder dem hinterbliebenen Ehegatten, 8. die Zeit der Lebenspartnerschaft der Ehezeit gleichgestellt werden. Hinterbliebene Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen der jeweils geltenden Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Der Anspruch einer Witwe aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch hinterbliebener Lebenspartner aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft aus. Für Ehrenbeamte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie Regelungen zur beamtenrechtlichen Versorgung betreffen. {"Gesetz zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts und zu weiteren Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und des Versorgungsrücklagegesetzes" vom 24.07.2012; weitere Änderung durch "Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" vom 12.11.2013}.

§ 2 Gleichstellungsbestimmung

1Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 2Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form.

§ 3 Regelung durch Gesetz

 

(1) 1Die Besoldung der Beamten und Richter wird durch Gesetz geregelt. 2Andere als die in diesem Gesetz geregelten Besoldungsbestandteile dürfen nicht gewährt werden.

 

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten oder Richter eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte, die zu diesem Zweck getätigt werden.

 

(3) 1Der Beamte oder Richter kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen, Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamten und Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamten und Richtern angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

 

(1) 1Die Beamten und Richter haben Ansp...

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