Leitsatz (redaktionell)

1. BAT nF Anl 1a VergGr Vb Fallgruppe 1c regelt einen Fall des Bewährungsaufstieges. Darauf sind die zu BAT § 23a entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden.

2. Die Tätigkeitsmerkmale der BAT nF Anl 1a VergGr Vb Fallgruppe 1c und der BAT nF Anl 1a VergGr Vc Fallgruppe 1a werden nur erfüllt, wenn wenigstens die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern.

3. Weder die BAT nF §§ 22, 23 noch die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a verpflichten den Angestellten zu tagebuchartigen oder sonstigen Aufzeichnungen über die Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben.

4. Eine Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, daß ein Angestellter die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Fallgruppe erfüllt, ist unzulässig. Die im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen können jedoch auch nach Einführung der BAT nF §§ 22, 23 weiterhin erhoben werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 256, 416; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17; BAT Anlage 1a Fassung 1975-06-24

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.03.1977; Aktenzeichen 7 (4) Sa 758/76)

 

Fundstellen

AP Nr 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-4)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 195 (LT1-4)

EzA §§ 22-23 BAT VergGr Vb, Nr 11 (LT1-4)

PersV 1980, 296-300 (LT1-4)

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