Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 6 Sa 1329/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 1997 – 6 Sa 1329/97 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.575,-- DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Ihre Kündigung vom 27. März 1997 stützt die Beklagte darauf, daß sie beschlossen habe, die vom Kläger bislang ausgeübte und in ihrem Umfang geringer gewordene Tätigkeit einem anderen Mitarbeiter zu übertragen. Dieser sei zu deren Vornahme, ohne Mehrarbeit leisten zu müssen, in der Lage.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, wegen fehlender Substantiierung des Vorbringens der Beklagten on sei davon auszugehen, daß der Umfang der bisher vom Kläger ausgeführten Tätigkeit im wesentlichen gleich geblieben sei. Wie sie die gleich gebliebene Arbeitskapazität mit einer – um insgesamt mindestens 2 Personen – verminderten Belegschaft habe bewältigen wollen, habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Ihre unternehmerische Entscheidung habe sich darauf beschränkt, eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen. Dies reiche zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung nicht hin.

Die Revision gegen sein Urteil hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie vorbringt, das Berufungsurteil weiche von einem Rechtssatz ab, den das Bundesarbeitsgericht in einem Be??* über die Nichtzulassung der Revision aufgestellt habe. Divergenzfähig sind Verfahrens- und instanzabschließenden Entscheidungen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte (BAG Beschluß vom 17. November 1988 – 4 AZN 504/88 AP Nr. 22 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz). Zu ersteren zählt eine solche, mit der die Zulassung der Revision abgelehnt wird.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Beklagte entnimmt den Gründen der anzufechtenden Entscheidung den Rechtsgrundsatz,

Zur Rechtfertigung einer auf Unternehmerentscheidung begründeten betriebsbedingten Kündigung genüge es nicht darzulegen, daß die gleichen Aufgaben mit weniger Personal durchgeführt werden sollten, ohne die Gründe zu offenbaren, aus denen sich ein verringerter Personalbedarf überhaupt ergebe.

Damit weiche das Berufungsgericht von einem Rechtsgrundsatz ab, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 3. Juli 1996 – 2 AZN 407/96 – aufgestellt habe und der lautet:

“Die unternehmerische Entscheidung, einen Arbeitsplatz ersatzlos zu streichen, ist ein innerbetrieblicher Kündigungsgrund. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist.”

Beschluß vom 3. Juli 1996 entspreche dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89 – (das von der Beklagten angegebene Aktenzeichen – 2 AZR 269/89 – ist offensichtlich falsch), in welchem der gleiche Rechtssatz aufgestellt worden sei. Das anzufechtende Urteil beruhe auf dieser Abwägung.

b) Die von der Beklagten behauptete Divergenz besteht nicht. Der von der Beklagten wiedergegebene abstrakte Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 3. Juli 1996 setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß die unternehmerische Entscheidung darin besteht, einen Arbeitsplatz ersatzlos zu streichen. Das ist nur gegeben, wenn die bisher von einem bestimmten Arbeitnehmer wahrgenommene Aufgabe im betreffenden Betrieb gänzlich entfallen soll, sei es durch generellen Verzicht auf ihre Erledigung – so in dem Fall, der dem genannten Beschluß des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag –, sei es durch Fremdvergabe – so teilweise in dem Fall, der dem erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 1990 zugrunde lag.

Der vom Landesarbeitsgericht vorgestellte Rechtssatz geht dagegen in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Umfang der betrieblichen Aufgaben gerade gleich geblieben ist. Dies ist ein entscheidender Unterschied.

Beide tatsächlichen Prämissen ergeben sich unmittelbar aus den angeführten Rechtssätzen selbst. Diese widersprechen sich in Wirklichkeit nicht.

 

Unterschriften

Griebeling, Reinecke, Kreft, Werner, Winterfeld

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1775842

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