Leitsatz (redaktionell)
Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung
Der Hinweis auf die bloße Entscheidung des Arbeitgebers, die in einem installierten und unverändert fortbestehenden Produktions-Sektor bislang von vier Arbeitnehmern vollschichtig durchgeführten Arbeiten künftig aus Kostengründen nur noch von zwei Arbeitnehmern wahrnehmen zu lassen, beinhaltet noch keine schlüssige Darlegung eines die Kündigung der übrigen zwei Arbeitnehmer rechtfertigenden "dringenden betrieblichen Erfordernisses" iSd § 1 Abs 2 KSchG, wenn nicht gleichzeitig ein diese Maßnahme tatsächlich ermöglichendes Konzept - sei es in Form einer organisatorischen Änderung der Arbeitsabläufe, einer Produktionseinschränkung oder sonstiger tatsächlicher Rationalisierungsmaßnahmen - nachvollziehbar aufgezeigt wird.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 35/98.
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Entscheidung vom 26.06.1997; Aktenzeichen 5 Ca 1408/97) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZN 35/98 Beschluß (nicht dokumentiert)) |
Fundstellen
Dokument-Index HI445849 |
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