Im Falle eines Betriebsübergangs ist es für alle Beteiligten schwierig, den Überblick darüber zu behalten, wer wann von wem was fordern kann. Entsprechend muss auch ein besonderes Augenmerk auf den Ablauf von Ausschlussfristen und der richtigen Geltendmachung von Ansprüchen gelegt werden (siehe Punkt 6.3). Widerspricht nun der Beschäftigte gem. § 613a Abs. 6 BGB, verkompliziert sich die Sachlage nochmals. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang vom Beschäftigten ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.[1] Hinsichtlich der Ansprüche wird der Beschäftigte dann so gestellt, als hätte die ganze Zeit ein Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber bestanden. Würde die Fristberechnung auf diesen Umstand übertragen, könnten Ansprüche im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts bereits verfallen sein, wenn nicht Betriebsübergang und Widerspruch zeitlich nahe beieinander liegen. Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs hätte der Beschäftigte diese Ansprüche jedoch gar nicht geltend machen können, da diese erst durch den Widerspruch gegenüber dem alten Arbeitgeber entstanden sind. Insofern entspricht dies der Situation einer Geltendmachung vor Fälligkeit (siehe Punkt 6.5). Daher läuft eine tarifliche Ausschlussfrist gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängt, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs.[2]

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