Die Erklärung muss dem Verpflichteten aus dem geltend zu machenden Recht zugehen. Der Zugang richtet sich dabei nach den Grundsätzen des Privatrechts für Willenserklärungen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Verpflichteten gelangt, dass dieser nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse von der Erklärung Kenntnis nehmen kann.[1] In aller Regel erfüllt der Beschäftigte diese Voraussetzung, wenn er gegenüber dem Arbeitgeber auf dem betriebsüblichen Weg die Erklärung abgibt, wie sie etwa auch für die Abgabe von Krankmeldungen vorgeschrieben ist. Er kann dann damit rechnen, dass diese bis zur tatsächlich zuständigen Stelle weitergeleitet wird.

Gerade im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB ist es jedoch nicht immer eindeutig für den Beschäftigten, welcher Arbeitgeber der "Richtige" ist, um einen Anspruch geltend zu machen. Unter besonderen Umständen ist selbst dann ein Schreiben an den "falschen" Arbeitgeber für die Wahrung der Ausschlussfrist ausreichend, wenn der "richtige" Arbeitgeber davon innerhalb der Frist Kenntnis erlangt. Dazu führt das LAG Hamm aus[2]:

"Soweit die Beklagte demgegenüber ihren Standpunkt verteidigt, der Kläger <habe> … die ohne Weiteres mögliche korrekte Adressierung des Geltendmachungsschreibens versäumt, ist dies für die Auslegung gemäß § 133 BGB kein relevanter Gesichtspunkt. Sorgfaltspflichtverletzungen sind im Zusammenhang mit Haftungsfragen einschließlich der Frage des Mitverschuldens von Belang, demgegenüber im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre ohne unmittelbare Auswirkung. Bleibt die Falschbezeichnung folgenlos, weil der Erklärungsempfänger den wahren Willen des Erklärenden erkennen konnte und erkannt hat, so besteht keine Grundlage dafür, die sorgfaltswidrige Falschbezeichnung zu sanktionieren und den Empfänger, welchem durch die Falschbezeichnung keinerlei Nachteile entstanden sind, zu gestatten, den Absender an der falschen Wortwahl festzuhalten."

Der Empfänger ist seinerseits nicht verpflichtet, den rechtzeitigen Empfang der Erklärung zu bestreiten, wenn der Erklärende keine hinreichenden Umstände darlegt, nach denen der Zugang als bewirkt anzusehen ist.[3]

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