Ein Anspruch kann auch vor Fälligkeit wirksam im Sinne einer Ausschlussklausel geltend gemacht werden. Die Fälligkeit ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Geltendmachung. Sie beschreibt lediglich den Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist.[1] Dadurch wird lediglich der Zeitpunkt festgelegt, zu dem ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Wahrung der Ausschlussfrist spätestens geltend gemacht werden muss.[2] Macht ein Gläubiger einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer 2-stufigen Ausschlussfrist die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs, da erst zu diesem Zeitpunkt die gerichtliche Durchsetzung möglich ist.[3] Die Geltendmachung muss jedoch den allgemeinen Anforderungen genügen. Insbesondere muss der Anspruch bereits nach Rechtsgrund und Höhe konkretisiert werden können. Eine nur pauschale Geltendmachung ist nicht ausreichend. In jedem Fall ist es jedoch Voraussetzung, dass der Anspruch überhaupt schon entstanden ist.[4] Vor Entstehen eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Verpflichtete überhaupt zur Zahlung angehalten sein wird (siehe aber Punkt 5.1.10 Sonderfall: Urlaub und Urlaubsabgeltung).

Entsprechend lösen auch Zahlungen vor Fälligkeit nicht den Beginn der Ausschlussfrist aus. Die Kenntnis vom Vorschusscharakter einer Zahlung ändert daran nichts. Erst wenn die Anspruchsvoraussetzungen einer fehlerhaften Vorschusszahlung bekannt geworden sind, hat der Gläubiger die Möglichkeit, eine Rückforderung geltend zu machen.[5]

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