Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI hat der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 12 v.H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3a SGB VI 5 v.H. des Arbeitsentgelts.

Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zu zahlen.

Hat der geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, sind die vollen Beiträge zur Rentenversicherung (zurzeit 19,5 v.H.) zu zahlen, wobei der Arbeitgeber nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 12 v.H. bzw. bei Beschäftigungen im Privathaushalt nach § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI einen Arbeitgeberbeitragsanteil in Höhe von 5 v.H. des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts zu tragen hat.

Ein Pauschalbeitrag ist auch für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, zu zahlen. Sofern es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfasste berufsfremde Beschäftigung handelt, erhält der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenversicherungsbeiträge; handelt es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine nicht berufsfremde Beschäftigung, sind die Rentenversicherungsbeiträge an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.

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