§ 7 Abs. 6 Satz 1 TVSöD bestimmt, dass Studierende, und zwar unabhängig davon, ob sie unter das JArbSchG fallen oder nicht, grundsätzlich nicht über die nach Abs. 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit herangezogen werden dürfen. Ferner gilt ein Verbot für Akkordarbeit.

Die §§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7 BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 unberührt. Die Tarifvertragsparteien haben damit letztlich eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Heranziehung der Studierenden zu Mehrarbeit und einer Beschäftigung mit Akkordarbeit vorgesehen, denn nach § 21 Abs. 1 JArbSchG sind Mehrarbeit und sonstige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG zulässig bei der Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

§ 23 JArbSchG verbietet zwar die Beschäftigung Jugendlicher

  • mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Abs. 1 Nr. 1),
  • in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nr. 1 beschäftigt werden (Abs. 1 Nr. 2),
  • mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird (Abs. 1 Nr. 3).

Allerdings gilt das Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 2 nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Die in den §§ 21 und 23 JArbSchG geregelten Ausnahmen gelten zwar streng genommen nur für jugendliche Studierende, die unter das JArbSchG fallen. Gleichwohl müssen die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften auch für Studierende gelten, die nicht unter das JArbSchG fallen, da diese eher weniger schutzbedürftig sind als die unter das JArbSchG fallenden jugendlichen Studierenden.

Die abgeleisteten Mehrarbeitsstunden sind gem. § 17 Abs. 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Höhe der für Mehrarbeitsstunden zu leistenden Vergütung ist im BBiG nicht näher geregelt. Nach der Rechtsprechung bringt das Wort "besonders" zum Ausdruck, dass die geleistete Mehrarbeit nicht durch die regelmäßige Vergütung abgegolten ist, sondern zusätzlich vergütet werden muss.[1] Die Berechnung der zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung kann grundsätzlich auf der Grundlage des Stundenlohnes erfolgen, der sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungsvergütung[2] und der Arbeitszeit ergibt. Dementsprechend ist der den Studierenden für Mehrarbeitsstunden zustehende Stundensatz wie folgt zu berechnen: Vereinbartes Bruttomonatsentgelt i. S. d. § 8 TVSöD geteilt durch die regelmäßige monatliche Arbeitszeit in Stunden.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Studierenden mit einem monatlichen Studienentgelt von 1.218,26 EUR (1.068,26 EUR + 150 EUR) und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 7,18 EUR (1.218,26 EUR : 169,57 Stunden [39,0 Stunden × 4,348]). Für 2 geleistete Mehrarbeitsstunden sind mithin 14,36 EUR zu zahlen.

[1] BAG, Urteil v. 25.4.1984, 5 AZR 528/82.
[2] BAG, Urteil v. 25.4.1984, 5 AZR 528/82.

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