(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
1. |
mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, |
2. |
in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden, |
3. |
mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird. |
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
1. |
soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder |
2. |
wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben |
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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