§ 7 Abs. 6 Satz 1 TVAöD bestimmt, dass Auszubildende, und zwar unabhängig davon, ob sie unter das JArbSchG fallen oder nicht, grundsätzlich nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden dürfen. Der Begriff "Mehrarbeit" wird im TVAöD nicht näher erläutert. Nachdem jedoch in § 7 Abs. 6 Satz 2 u. a. auf § 17 Abs. 7 BBiG Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass Mehrarbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 eine über die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist.

Ferner gilt ein Verbot für Akkordarbeit. Die §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 7 BBiG bleiben gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 TVAöD unberührt. Die Tarifvertragsparteien haben damit letztlich eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Heranziehung des Auszubildenden zu Mehrarbeit und der Beschäftigung Auszubildender mit Akkordarbeit vorgesehen, denn nach § 21 Abs. 1 JArbSchG sind Mehrarbeit und sonstige Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8 und 11 bis 18 JArbSchG zulässig bei der Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.

§ 23 JArbSchG verbietet zwar die Beschäftigung Jugendlicher

  • mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Abs. 1 Nr. 1),
  • in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden (Abs. 1 Nr. 2),
  • mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird (Abs. 1 Nr. 3).

Allerdings gilt das Verbot des § 23 Abs. 1 Nr. 2 nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist oder wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Die in den §§ 21 und 23 JArbSchG geregelten Ausnahmen gelten zwar streng genommen nur für Auszubildende, die unter das JArbSchG fallen. Gleichwohl müssen die Ausnahmen nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften auch für Auszubildende gelten, die nicht unter das JArbSchG fallen, da diese eher weniger schutzbedürftig sind als die unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden.

Die abgeleisteten Mehrarbeitsstunden eines Auszubildenden sind gem. § 17 Abs. 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Bei der Höhe der danach zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung ist von der vereinbarten Ausbildungsvergütung auszugehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Auszubildenden mit einem monatlichen Ausbildungsentgelt von 1.068,26 EUR (ab 1.4.2022) und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von – aufgerundet – 6,30 EUR (1.068,26 EUR : 169,57 Stunden [39,0 Stunden × 4,348]). Für 2 geleistete Mehrarbeitsstunden sind mithin 12,60 EUR zu zahlen.

[1] BAG, Urteil v. 25.4.1984, 5 AZR 528/82.

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