(1) Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt. Das monatliche Entgelt beträgt

  1. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -

      bis 29. Februar 2024 ab 1. März 2024
    im ersten Ausbildungsjahr 1.068,26 Euro 1.218,26 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.118,20 Euro 1.268,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr 1.164,02 Euro 1.314,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr 1.227,59 Euro 1.377,59 Euro
  2. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD - Allgemeiner Teil -

      bis 29. Februar 2024 ab 1. März 2024
    im ersten Ausbildungsjahr 1.190,69 Euro 1.340,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.252,07 Euro 1.402,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr 1.353,38 Euro 1.503,38 Euro
  3. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD - Allgemeiner Teil -

      bis 29. Februar 2024 ab1. März 2024
    im ersten Ausbildungsjahr 1.065,24 Euro 1.215,24 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr 1.125,30 Euro 1.275,30 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr 1.222,03 Euro 1.372,03 Euro

Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.

 

(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden an-stelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt. 2Das monatliche Studienentgelt nach Satz 1 beträgt

  • bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbilddungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -
bis 29. Februar 2024 ab 1. März 2024
1.325,00 Euro 1.475,00 Euro
bis 29. Februar 2024 ab 1. März 2024
1.515,00 Euro 1.665,00 Euro
bis 29. Februar 2024 ab 1. März 2024
1.385,00 Euro 1.535,00 Euro
 

(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.

 

(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.

 

(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

(6) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil - die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils

  1. im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
  2. auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.

 

(7) Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil - ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).

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