Bei Arztbesuchen kann man unterscheiden zwischen Arztbesuchen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Arztbesuchen während der Arbeitszeit bei bestehender Arbeitsfähigkeit.
Im ersteren Fall ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn ein erkrankter Arbeitnehmer den Arzt aufsucht und dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Arztbesuche bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit bilden einen Unterfall des § 29 TVöD, der die Arbeitsbefreiung regelt.
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