1 Einleitung

Bei Arztbesuchen kann man unterscheiden zwischen Arztbesuchen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Arztbesuchen während der Arbeitszeit bei bestehender Arbeitsfähigkeit.

Im ersteren Fall ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn ein erkrankter Arbeitnehmer den Arzt aufsucht und dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt.

Arztbesuche bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit bilden einen Unterfall des § 29 TVöD, der die Arbeitsbefreiung regelt.

2 Arztbesuch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

Sucht ein erkrankter Arbeitnehmer den Arzt auf und stellt der Arzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit fest, ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zwar zählt der Tag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht mit. Gleichwohl erhält der Beschäftigte selbstverständlich auch für diesen Tag die Krankenvergütung, da sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne jede Unterbrechung nahtlos an die Entgeltzahlung für geleistete Arbeit anschließt.

Zu beachten ist hierbei, dass nicht jede Krankheit automatisch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Vielmehr ist erforderlich, dass der Beschäftigte aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder aber bei weiterer Arbeit Gefahr läuft, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern (vgl. Arbeitsunfähigkeit und Krankenbezüge).

3 Arztbesuch bei bestehender Arbeitsfähigkeit

Die ärztliche Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist in § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD geregelt. Dabei fällt unter den Begriff "ärztliche Behandlung" nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung wie z. B. Bestrahlung oder Krankengymnastik. Nicht erfasst hiervon ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker. Nur wenn die ärztliche Behandlung zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Dies setzt entweder eine besondere Dringlichkeit voraus oder den erfolglosen Versuch des Arbeitnehmers, den Arzttermin auf eine Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen. Im letzteren Fall muss der Beschäftigte bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Arbeitszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb der Arbeitszeit drängen.

Darlegungs- und beweispflichtig für die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit ist der Beschäftigte. Ein solcher Nachweis kann z. B. durch eine ärztliche Bescheinigung geführt werden, die die Zeit der ärztlichen Behandlung als auch die Erklärung enthalten muss, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend erforderlich war. Es liegt im Belieben des Arbeitgebers, ob er im Regelfall eine derartige ärztliche Bescheinigung verlangt oder ob er sich für den Regelfall mit einer substantiierten Erklärung des Beschäftigten begnügt und nur im Zweifelsfall eine ärztliche Bescheinigung fordert. Allerdings muss seine Verfahrensweise aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einheitlich sein.

Wird eine ärztliche Erklärung gefordert, empfiehlt es sich, ein entsprechendes Formular zu erstellen und dem Beschäftigten zur Unterzeichnung durch den Arzt mitzugeben. Ein solches Formular könnte wie folgt gestaltet sein:

Frau/Herr … war heute bei mir von … bis … in ärztlicher Behandlung. Diese Behandlung war zwingend während der Arbeitszeit der/des Beschäftigten (hier wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber eingetragen) geboten.

Eventuelle Kosten dieser Bescheinigung hat der Beschäftigte zu tragen. Denn ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht nur hinsichtlich erforderlicher nachgewiesener Abwesenheitszeiten. Den Beschäftigten trifft sonach die Darlegungs- und Nachweislast und damit die hierzu aufgewandten Kosten.

 
Praxis-Tipp

Ermöglichen Sie in Ihrer Gleitzeitordnung ein Abgleiten halbtagesweise, auch wenn auf dem Gleitzeitkonto kein Guthaben vorhanden ist. Verweisen Sie bei Arztbesuchen den Beschäftigten auf diese Möglichkeit des Abgleitens nach der Gleitzeitordnung.

Dem Umfang nach besteht der Freistellunganspruch nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Hier ist der Arbeitnehmer z. B. verpflichtet, geeignete und zweckmäßige Verkehrsmittel zu benutzen sowie ortsansässige Ärzte zu konsultieren.

Die erforderliche Abwesenheitszeit muss "nachgewiesen" werden. Bezüglich dieses Nachweises gelten die obigen Darlegungen hinsichtlich des Nachweises der Gebotenheit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit entsprechend.

In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung gegen Entgeltfortzahlung. Der Angestellte ist auf seine Freizeit zu verweisen, oder aber er hat die Zeit seiner Arbeitsverhinderung nachzuarbeiten. Möglich ist auch eine Freistellung nach § 29 Abs. 3 S. 2 TVöD unter Verzicht auf das Entgelt.

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