1 Einleitung
Bei Arztbesuchen kann man unterscheiden zwischen Arztbesuchen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und Arztbesuchen während der Arbeitszeit bei bestehender Arbeitsfähigkeit.
Im ersteren Fall ist der Arbeitgeber nach § 22 TVöD, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn ein erkrankter Arbeitnehmer den Arzt aufsucht und dieser eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Arztbesuche bei bestehender Arbeitsfähigkeit während der Arbeitszeit bilden einen Unterfall des § 29 TVöD, der die Arbeitsbefreiung regelt.
2 Arztbesuch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit
Sucht ein erkrankter Beschäftigter den Arzt auf und stellt der Arzt eine vom Beschäftigten nicht verschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit fest, ist der Arbeitgeber nach § 22 Abs. 1 TVöD zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zwar zählt der Tag, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist nicht mit. Gleichwohl erhalten die Beschäftigten selbstverständlich auch für diesen Tag die Krankenvergütung, da sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne jede Unterbrechung nahtlos an die Entgeltzahlung für geleistete Arbeit anschließt.
Zu beachten ist hierbei, dass nicht jede Krankheit automatisch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Beschäftigten aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen oder aber bei Weiterarbeiten Gefahr laufen, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern (vgl. Arbeitsunfähigkeit und Entgelt im Krankheitsfall).
3 Arztbesuch bei bestehender Arbeitsfähigkeit
Die ärztliche Behandlung bei bestehender Arbeitsfähigkeit ist in § 29 Abs. 1 Buchst. f TVöD geregelt. Dabei fällt unter den Begriff "ärztliche Behandlung" nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung wie z...