Arbeitsfreier Samstag

§ 16 Abs. 1 BAT bestimmt die 5-Tage-Woche zum Regelfall. Arbeit an Samstagen ist nur noch zulässig, wenn dies die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse erfordern.

Bezüglich Jugendlicher ist § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten.

Arbeitsbefreiung an Vorfesttagen

§ 16 Abs. 2 BAT regelt die Arbeitsbefreiung bzw. den Arbeitsfrühschluss (12.00 Uhr) an Vorfesttagen. Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Angestellte, die gleichwohl aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen arbeiten müssen, haben einen Anspruch auf anderweitige bezahlte Freizeit. Diese Arbeitsbefreiung ist zwingend. Eine Abgeltung ist nicht möglich.

Für die Gewährung des Freizeitausgleichs ist kein Ausgleichszeitraum bestimmt.

Die Erweiterung der Arbeitsbefreiung am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr von halb- auf ganztägige Arbeitsbefreiung soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Kompensation darstellen für den Wegfall eines arbeitsfreien Tages (§ 15a BAT) durch den 73. Änderungstarifvertrag vom 17. Juli 1996. Um zu erreichen, dass diese Kompensation allen Beschäftigten zu Gute kommt, wurde in einer Protokollnotiz zu § 16 Abs. 2 BAT für Arbeitnehmer, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Schicht- oder Wechselschichtdienst arbeiten, eine Zusatzregelung getroffen: Haben sie nach dem Dienstplan an Heiligabend oder Silvester für die Zeit bis 12.00 Uhr arbeitsfrei und kommen insoweit nicht in den Genuss der Neuregelung, erhalten sie eine anderweitige Arbeitsbefreiung im Umfang von einem Zehntel der für den betreffenden Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, beim vollbeschäftigten Arbeitnehmer dem nach 3,85 Stunden.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die dienstplanmäßig arbeitsfreien Tage auf einen Samstag oder Sonntag fallen, weil auch die Arbeitnehmer, die in der Fünf-Tage-Woche arbeiten, keine gesonderte Arbeitsbefreiung erhalten, wenn der Heiligabend oder der Silvestertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Weiterhin ist sichergestellt, dass auch die Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, keine zusätzliche Arbeitsbefreiung erhalten, wenn Heiligabend oder Silvester auf einen für die Arbeitnehmer regelmäßig freien Tag fallen.

Eine besondere Fallgestaltung für den Schichtdienst liegt dann vor, wenn dieser Vorfesttag zugleich ein Sonntag ist.

 
Praxis-Beispiel

Die im Schichtdienst tätige Angestellte A ist am 24. Dezember schichtplanmäßig zur Arbeit bis 20.30 Uhr eingeteilt. Der 24. Dezember ist zugleich ein Sonntag.

Aufgrund der Sonntagsarbeit hat A nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 BAT einen Anspruch auf Freizeitausgleich an einem Werktag. Dieser Freizeitausgleich ist unbezahlte Freizeit und führt nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Dem gegenüber gewährt § 16 Abs. 2 BAT Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Sie führt somit zur Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei der Lohnanspruch für die Zeit der Arbeitsbefreiung bestehen bleibt. Daraus ergibt sich, dass A nicht durch die Gewährung der schichtplanmäßigen unbezahlten Freizeit nach § 15 Abs. 6 BAT zugleich die bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 16 Abs. 2 BAT erhält. Vielmehr ist neben dem Freizeitausgleich nach § 15 Abs. 6 BAT eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung nach § 16 Abs. 2 BAT zu gewähren.[1]

Frauen, deren tägliche Arbeitszeit spätestens um 12.00 Uhr endet, haben keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an dem Tag vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag. Sie werden nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern allein wegen der Lage ihrer Arbeitszeit gegenüber Vollzeitbeschäftigten benachteiligt.[2]

Sonderregelungen (§ 16 BAT)

Nachstehende Sonderregelungen sind zu beachten

 
Nr. 3 SR 2L I für Lehrkräfte
Nr. 3 SR 2q für Angestellte im forstlichen Außendienst
Nr. 4 SR 2s für Angestellte in Sparkassen
Nr. 2 SR 2x für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

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