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Sonderregelungen für Angestellte im forstlichen Außendienst (SR 2q BAT)

(Anlage 2q BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte im forstlichen Außendienst.

Nr. 2

Zu § 8 - Allgemeine Pflichten

Die Befugnis zum Verlassen des Dienstbereichs richtet sich nach den für die entsprechenden Forstbeamten jeweils geltenden Bestimmungen.

Nr. 3

Zu §§ 15 bis 17 und 35 - Arbeitszeit, Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

Die §§ 15 bis 17 und 35 finden keine Anwendung. Die Arbeitszeit richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Auf die persönlichen Belange des Angestellten ist Rücksicht zu nehmen.

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