[Vorspann]

Sonderregelungen für Angestellte der Sparkassen

(SR 2s BAT)

(i. d. F. des 77. ÄnderungsTV vom 29. Oktober 2001)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte der Sparkassen.

Nr. 2

Zu § 9 – Schweigepflicht –

(1) Der Angestellte hat das Bankgeheimnis auch dann zu wahren, wenn dies nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet ist.

(2) Der Arbeitgeber oder der von ihm Beauftragte kann dem Angestellten die Genehmigung erteilen, über Angelegenheiten, über die er nach § 9 in Verbindung mit Absatz 1 Verschwiegenheit zu wahren hat, auszusagen oder Erklärungen abzugeben. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, so erteilt der frühere Arbeitgeber oder sein Beauftragter die Genehmigung.

Nr. 3

Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –

§ 15 Abs.4 findet keine Anwendung.

Nr. 4

Zu § 16 – Arbeitszeit an Samstagen und vor Festtagen –

§ 16 Abs. 2 findet für den Tag vor Neujahr keine Anwendung. Dem Angestellen wird für die Arbeit an diesem Tage bis 12 Uhr an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Der Ostersamstag, der Pfingstsamstag und der Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag sind arbeitsfrei. Einzelne Angestellte können jedoch zu besonderen Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Protokollnotiz zu Unterabsatz 1 Satz 2:

Die Arbeitsbefreiung kann betrieblich in anderer Weise abgegolten oder geregelt werden.

Nr. 5

Zu § 17 – Überstunden –

(1) §17 Abs.5 gilt nur für die Überstunden, die nicht nach Absatz 2 Unterabs. 2 abgegolten sind.

(2) Angestellte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen und die für den vollen Monat Dezember

a) Anspruch auf Vergütung (§ 26), Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71), Urlaubsvergütung (§ 47) haben oder nur wegen des Ablaufs der Bezugsfrist keinen Anspruch auf Krankenbezüge haben,

b) Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes erhalten oder nur wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten oder

c) sich in der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz befinden,

erhalten eine Überstundenpauschvergütung. Die Überstundenpauschvergütung wird für jeden vollen Kalendermonat gewährt, in dem der Angestellte in dem Kalenderjahr innerhalb der Sparkassenorganisation in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 gestanden hat und nicht ohne Bezüge beurlaubt war. Sie beträgt 9,027 % der für den Monat Dezember zustehenden Vergütung (§ 26) einschließlich der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 sowie gegebenenfalls einer Vergütungsgruppenzulage und einer Zulage nach § 2Abs. 1 der Anlage 3.

Mit der Überstundenpauschvergütung sind abgegolten

a) die aus Anlaß des Jahresabschlusses in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres geleisteten Überstunden, wenn zu den Jahresabschlußarbeiten Überstundenarbeit allgemein angeordnet worden ist,

b) fünf Überstunden in jedem Kalendermonat des Jahres,

c) die Zeitzuschläge für die Überstunden nach Buchstaben a und b.

Die Überstundenpauschvergütung vermindert sich um Beträge, die außertariflich als einmalige Zahlungen (z.B. Jahresabschlußvergütung, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, nicht jedoch Jubiläumszuwendungen) geleistet werden.

(3) Den Angestellten, die zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, kann die Überstundenpauschvergütung ganz oder teilweise gewährt werden.

(4) Bei Angestellten, denen kein Anspruch auf Überstundenpauschvergütung zusteht, sind die in Absatz 2 Satz 4 Buchst. b genannten Überstunden durch die Vergütung (§ 26) abgegolten.

Nr. 6

Zu Abschnitt VI – Eingruppierung –

(1) Hängt nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Angestellten von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten ab, gilt folgendes:

a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzungen auch noch zu diesem Zeitpunkt vorliegen, vom Ersten des siebenten Monats nach Erfüllung der Voraussetzungen an in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.

b) Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und ist dies auch am Ersten des darauffolgenden siebenten Monats der Fall, kann der Angestellte in die Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt, nach weiteren 18 Monaten eingruppiert werden, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Auf unkündbare Angestellte (§ 53 Abs.3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn dem Angestellten keine andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn nach den Tätigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Kassierers von der Zahl der Schalterkassen der Hauptstelle oder der Zweigstellen, mit denen der Geldausgleich zu bewirken ist, abhängt.

(3) Wenn die Vergütungsgruppe eines Terminalkassierers oder eines Kassierers nur von der Postenzahl abhängt, so gilt folgendes:

a) Wird die Postenzahl...

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