[Vorspann]

Sonderregelungen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

(SR 2x BAT)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt werden.

Nr. 2

Zu §§ 15, 16, 16a, 17, 33, 33a und 35 - Arbeitszeit - Zulagen - Wechselschicht- und Schichtzulagen - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung -

(1) Die §§ 15, 16, 16a, 17, 33, 33a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.

(2) Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).

Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.

Die Feuerwehrzulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IV bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume angerechnet, während derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

(3) Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst tätig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt § 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.

Nr. 2 a

Zu § 22 Abs. 1 Satz 1 - Vergütungsordnung -

(1) Angestellte, für die die Anlage 1 a keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, sind in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angestellten gelten für die Anwendung des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte als Angestellte, die unter die Anlage 1 a fallen.

Nr. 3

Zu § 55 - Unkündbare Angestellte -

Den Angestellten, die länger als 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber Feuerwehrdienst geleistet haben, kann auch dann nicht zum Zwecke der Herabgruppierung gekündigt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden feuerwehrdienstuntauglich geworden sind oder das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen aus diesem Grunde die Feuerwehrtätigkeit nicht mehr ausüben können. Diesen Angestellten dürfen keine Arbeiten übertragen werden, die ihnen mit Rücksicht auf ihre bisherige Tätigkeit nicht zugemutet werden können.

Nr. 4

Zu § 46 - Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung -

(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis nach Nr. 5 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit im Sinne der dem § 20 Abs. 1 VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung erfüllt hat, erhält bis zu Beginn der Versorgungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine Übergangsversorgung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Der Anspruch auf Übergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht.

Soweit Übergangsversorgung über den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung zustehen, ist sie zurückzuzahlen.

(2) Die Übergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung und der dem § 3 des Neunten Änderungstarifvertrages vom 9. November 1973 zum VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung mit folgenden Maßgaben zu berechnen und zu zahlen:

a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 5 gilt als Versicherungsfall im Sinne der dem § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung.

b) Monatlicher Betrag der Übergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben würde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach der dem § 65 b oder dem § 65 c VersTV-G entsprechenden Vorschrift der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergeben würde. Er...

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