Mit der Einbeziehung des BAT gilt auch § 4 BAT, der für Arbeitsverträge Schriftform vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinne von § 126 BGB. Denn Gesetz i.S.d. BGB ist nach § 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Hierunter fallen auch Bestimmungen im normativen Teil von Tarifverträgen, also auch § 4 BAT. (Vgl. auch unten die Darlegungen zur Schriftform nach dem NachweisG)

Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowie auch etwaige Nebenabreden von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen sind. Es genügt auch, wenn zwei gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde eigenhändig unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen mangels beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nur arbeitsvertraglich vereinbart ist. Denn diese Vereinbarung soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt.

Der BAT differenziert in § 4 zwischen Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (Abs. 1) und über Nebenabreden (Abs. 2). Dieser Abgrenzung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, weil das Schriftformerfordernis bezüglich Hauptrechte und Hauptpflichten in Abs. 1 lediglich deklaratorischer Natur ist, d.h., dass insofern auch mündliche Vereinbarungen wirksam sind. Demhingegen ist die Schriftform hinsichtlich von Nebenabreden zwingend, was zur Folge hat, dass mündliche Vereinbarungen über Nebenabreden grundsätzlich unwirksam sind. § 4 Abs. 2 BAT will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung verborgen bleiben (vgl. auch Schriftform nach dem Nachweisgesetz - Kritik)

2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (§ 4 Abs. 1 BAT)

Sie betreffen

  • die Arbeitsleistung

    Hierzu gehören auch Vereinbarungen über den Arbeitsort sowie über den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung

  • die vertragliche Einbeziehung des BAT[1]
  • das Arbeitsentgelt

    hierzu gehört z.B. die Zusage einer höheren (übertariflichen) Vergütung[2] des Weiteren auch die Zusage von Schicht- und Wechselschichtzuschlägen[3]

2.2 Nebenabreden (§ 4 Abs. 2 BAT)

sind demgegenüber alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, wie z.B.

Des Weiteren können Nebenabreden getroffen werden über zusätzliche Vereinbarungen, die jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, den BAT oder zwingende Tarifvorschriften verstoßen dürfen, wie z.B.

  • Vereinbarung einer außertariflichen Zulage
  • Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis[1]
  • Gewährung von Fahrtkostenersatz
  • Gewährung eines Verpflegungszuschusses; die Veröffentlichung von entsprechenden Richtlinien ersetzt die vorgeschriebene Schriftform nicht[2]
  • Gewährung von Trennungsentschädigung
  • Zahlung von Schmutz- und Erschwerniszuschlägen
  • Vereinbarung einer Zuschusszahlung zu den Beiträgen von Angestellten an einen Kranken- und Unterstützungsverein
  • Gewährung eines Essenszuschusses
  • Zahlung einer monatlichen Zulage, die zwar tariflich geregelt ist, jedoch einem Angestellten gewährt wird, der nicht zum tariflich festgelegten anspruchsberechtigten Personenkreis gehört
  • unentgeltlicher Transport zu und von der Arbeitsstätte
  • Zusage einer Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber
  • Zusage einer außertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg.[3]

Ein gesondertes Kündigungsrecht einer Nebenabrede ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 BAT vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht muss jedoch – soweit nicht tariflich vorgesehen – eigens im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für eine derartige Kündigung haben die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fristen keine Bedeutung. Es empfiehlt sich jedoch, in Anlehnung an tarifliche Regelungen angemessene Fristen zu vereinbaren.

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