Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vereinbarungen zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst vom 1971-08-11 und 1972-12-05 sind "zur Weiteranwendung der Anlage 1a des zum 1969-12-31 gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages" getroffen und haben daher kein wirksames Tarifrecht gesetzt. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendung des BAT und der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge soll nur widerspiegeln, was auch tarifrechtlich gilt, so daß auch daraus arbeitsvertragsrechtlich grundsätzlich noch keine Anwendung der unwirksamen Tarifverträge folgt.

2. Das in den Tarifmerkmalen jeweils geforderte entsprechende Ingenieurpatent ist tarifliche Anspruchsvoraussetzung, bei dessen Fehlen kein Anspruch auf entsprechende tarifliche Vergütung besteht.

3. Wird einem Angestellten trotz des Fehlens des entsprechenden Patentes die der Tätigkeit im übrigen entsprechende Vergütung zugesichert, folgt daraus noch nicht die Zusicherung, auch eine höhere Vergütung ohne Rücksicht auf das jeweils erforderliche Patent zu gewähren.

4. Die Zusicherung der übertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg ist eine Nebenabrede, die der Schriftform des BAT § 4 Abs 2 bedarf.

 

Normenkette

BAT §§ 4, 22; BAT Anlage 1a

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 27.10.1976; Aktenzeichen 4 Sa 60/76)

 

Fundstellen

AP Nr 101 zu §§ 22, (LT1-4)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 184 (LT1-4)

EzA §§ 22-23 BAT, Nr 19 (LT1-4)

PersV 1979, 474-476 (LT1-4)

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