Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Angestellte, die als Sprachlehrerin im Bereich des zur Verwaltung gehörigen Akademischen Auslandsamtes einer Universität im Lehrgebiet "Deutsch als Fremdsprache" Sprachkurse für ausländische Studienbewerber und ausländische Studenten abhält, ist nicht "Hochschullehrer" im Sinne des BAT (vgl 31. TV zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 1973-10-18 § 1 Abs 2).

2. Eine solche Angestellte ist als Verwaltungsangestellte auch nicht "Lehrkraft" im Sinne der Nr 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.

3. Mit einem unter den BAT fallenden Verwaltungsangestellten kann wirksam auch mündlich, vereinbart werden, daß sich seine Vergütung nach der Anlage 1a zum BAT richtet.

 

Normenkette

BAT §§ 23, 22; BAT Anlage 1a; BAT § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 24.06.1975; Aktenzeichen 6 Sa 76/75)

 

Fundstellen

EzB BBiG § 12 Abs 1 Nr 2b, Nr 3 (ST1)

AP Nr 94 zu §§ 22, (LT1-3)

EzA §§ 22-23 BAT VergGr II, Nr 1 (LT1-3)

PersV 1978, 285-287 (LT1-3)

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