Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zusage einer höheren Vergütung stellt keine Nebenabrede im Sinne von BAT § 4 Abs 2 dar, sondern betrifft den Arbeitsvertrag selbst, so daß hierfür keine konstitutive Schriftform vorgeschrieben ist.

2. Die Berliner Brennstoffversorgung ist eine kommunale Einrichtung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale BAT Anl 1a Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 3 .

3. Die Tätigkeitsmerkmale der besonderen Fallgruppen für die Angestellten in kommunalen Einrichtungen und Betrieben (BAT Anl 1a Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 2, Ib, Fallgruppe 5, Ia, Fallgruppe 3) erfordern lediglich, daß die Tätigkeit objektiv nach dem Maß ihrer Schwierigkeit und der geforderten Verantwortung einer solchen der jeweiligen Fallgruppe 1 entspricht. Ob der betreffende Angestellte persönlich über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, ist hier kein tarifliches Tätigkeitsmerkmal.

4. Die Schriftform des BAT § 70 Abs 1 ist eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne von BGB § 126 Abs 1, demgegenüber der Einwand aus Treu und Glauben oder Arglist nur ausnahmsweise erfolgreich sein kann.

 

Normenkette

BAT §§ 4, 24, 70, 22; BAT Anlage 1a; BGB §§ 126, 242

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 06.09.1971; Aktenzeichen 5 Sa 11/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439314

AP § 4 BAT, Nr 2

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 123

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 57

AR-Blattei, ES 350 Nr 57

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