Schlussformel im Arbeitszeugnis muss nicht korrigiert werden
Eine Schlussformel ist im Arbeitszeugnis üblich – etwa indem der Arbeitgeber dem Beschäftigten dankt, das Ausscheiden bedauert und alles Gute für die Zukunft wünscht. Fehlt sie am Ende des Zeugnisses ganz oder fällt nicht wunschgemäß aus, ist dies ein häufiger Grund für Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine solche Formulierung im Arbeitszeugnis. Im konkreten Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor in einem Vergleich auf eine Schlussformel passend zu einer guten Beurteilung geeinigt – letztlich ging es nur um ein kleines Wort.
Der Fall: Änderung der Schlussformel im Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer war bis Ende 2025 als Montierer beschäftigt. Im Rahmen einer vorausgegangenen Kündigungsschutzklage schloss er mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Stuttgart einen Vergleich. In diesem verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer "ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Endzeugnis" zu erteilen, indem er das Leistungs- und Führungsverhalten des Arbeitnehmers mit "gut" bewertet. Das Zeugnis werde eine entsprechende Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel enthalten.
Der Arbeitnehmer war nicht einverstanden damit, dass im ausgestellten Arbeitszeugnis die Schlussformel lautete: "Wir bedauern es sehr, dass Herr X uns verlässt, und danken ihm für die sehr gute Mitarbeit in unserem Hause. Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg." Er bestand darauf, dass ihm "weiterhin viel Erfolg" gewünscht wird. Der Arbeitgeber war nicht bereit, dieses Wort zu ergänzen, sodass der Arbeitnehmer versuchte, sein Anliegen gerichtlich durchzusetzen.
Download: Tipps zur Zeugniserstellung Das kostenlose Haufe-Whitepaper "Die Tücken und Potenziale bei der Zeugniserstellung" liefert wertvolle Tipps zur Fehlervermeidung. Hier geht es zum Download. |
ArbG Stuttgart: Kein Anspruch auf gewünschte Formulierung
Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart hatte er damit keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zeugniskorrektur hat.
Für den Fall, dass in einem Vergleich ein Arbeitszeugnis mit der Bewertung "gut" und einer entsprechenden Schlussformel vereinbart wird – wie im vorliegenden Fall –, muss diese nicht die Formulierung "weiterhin viel Erfolg" beinhalten, stellte das Arbeitsgericht Stuttgart fest. Die Schlussformulierung am Ende des Arbeitszeugnisses "Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg", hielten die Richter für ausreichend. Sie widerspreche dem Inhalt eines ansonsten mit der Note "gut" bewerteten Arbeitszeugnisses nicht, hieß es in der Begründung. Ein beredtes Schweigen könne dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht unterstellt werden, wenn die Leistungen des Arbeitnehmers im Übrigen sehr positiv beschrieben werden. Dies war vorliegend gegeben.
Hinweis: Arbeitsgericht Stuttgart; Urteil vom 3. März 2026, Az. 3 Ca 7407/25
Das könnte Sie auch interessieren:
BAG-Urteil: Schlussformel im Arbeitszeugnis muss bleiben
Wann muss ein Arbeitszeugnis korrigiert werden?
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.319
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8192
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7761
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
573
-
Entgelttabelle TV-L
467
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
396
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
394
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
322
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
302
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
287
-
Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage
29.05.2026
-
Kirchenzugehörigkeit kann bei Stellenbesetzungen gerechtfertigte Voraussetzung sein
22.05.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
21.05.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
21.05.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
21.05.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
21.05.2026
-
Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
20.05.2026
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
18.05.2026
-
Warum der § 18a TVöD VKA jetzt strategisch wichtig wird
18.05.2026
-
Probezeit-Kündigung unwirksam: BAG rügt fehlerhafte Personalratsbeteiligung
13.05.2026