Entlassung eines Beamten auf Probe

Ein Beamter auf Probe nahm an Demonstrationen der rechten Szene teil, verteilte in Facebook "Likes" an Beiträge aus dem rechtsextremen Spektrum und veröffentlichte selbst einen Beitrag, der die Verherrlichung Hitlers nahelegt. Der Dienstherr hat ihn zu Recht entlassen, so der Hessische VGH.

Ein Beamter auf Probe hatte in den Jahren 2015 und 2016 an rechtsradikalen Demonstrationen in Büdingen und Wetzlar teilgenommen sowie am Geburtstag Adolf Hitlers in einem sozialen Netzwerk «einer der bedeutendsten Personen der deutschen Geschichte» gratuliert. Er verteilte zudem in Facebook "Likes" an Beiträge von Personen aus dem rechtsextremen Spektrum. Daraufhin wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

VG Wiesbaden: Verstoß gegen beamtenrechtliche Treuepflicht

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag des Beamten gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgelehnt (VG Wiesbaden, Beschluss v. 23.7.2018, 3 L 5382/17.WI). «Die politische Treuepflicht verlangt vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren», begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Mann habe sich als zum Beamten ungeeignet erwiesen. Hiergegen legte der Probebeamte Beschwerde ein.

Bestätigung durch Hessischen VGH

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigte die Eilentscheidung des VG Wiesbaden und wies die Beschwerde des Probebeamten gegen seine Entlassung zurück. Das Gericht nahm eine Gesamtschau aller Verhaltensweisen des Beamten auf Probe vor. Das Ergebnis: Der Dienstherr durfte berechtigterweise Zweifel an der Bereitschaft des Beamten hegen, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Der Beamte auf Probe wurde daher wegen Nichtbewährung zu Recht aus dem Dienst entlassen.

Kritik an Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung

Der Hessische VGH betonte, dass das Tragen eines Transparents mit der Aufschrift "Asylbetrug macht uns arm" bei einer Verwammlung gegen die Asyl- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung kein Grund für die Entlassung ist.

(Hessischer VGH, Beschluss v. 22.10.2018, 1 B 1594/18)

Lesen Sie auch:

Auftritt eines Busfahrers bei Rechtsextremen-Demo rechtfertigt keine Kündigung

Pressemitteilung VGH Kassel
Schlagworte zum Thema:  Beamte, Kündigung