Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist rechtmäßig
Gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landespflegekammer Rheinland-Pfalz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Krankenpflegerin klagte gegen Pflichtmitgliedschaft
Die Klägerin, eine examinierte Krankenpflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungsausschuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren. Mit einer Klage an das Verwaltungsgericht begehrte die Krankenpflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, die Vorschriften des Heilberufsgesetzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, verstießen gegen das Grundgesetz; allenfalls eine Mitgliedschaft in der Interessenvertretung auf freiwilliger Basis sei rechtlich hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Gericht: Berufsstand soll durch Kammer gestärkt werden
Der Landesgesetzgeber habe die Errichtung der Landespflegekammer mit Pflichtmitgliedschaft ohne Verstoß gegen Grundrechte geregelt. Die mit der verpflichtenden Kammerzugehörigkeit verbundenen Einschränkungen seien auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufsangehörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräftebedarfs und der Qualität in den Pflegefachberufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden.
Keine unzumutbare Belastung durch die Mitgliedschaft
Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise eine sachgerechte Vertretung des Gesamtinteresses aller Berufsangehörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entscheidungsträgern im Gesundheitsbereich erwartet werden. Die Pflichtmitgliedschaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung.
Das Urteil ist rechtskräftig (VerwG Mainz, Urteil v. 6.4.2017, 4 K 438/16.MZ).
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.657
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8622
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7761
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
591
-
Entgelttabelle TV-L
591
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
478
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
413
-
Entgelttabelle TV-V
363
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
341
-
Entgelttabelle TV-Hessen
323
-
Bundeswehr-Werbung auf Trambahn: Gewissenskonflikt rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung
03.06.2026
-
Berliner Kita-Streik grundsätzlich zulässig
02.06.2026
-
Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage
29.05.2026
-
Kirchenzugehörigkeit kann bei Stellenbesetzungen gerechtfertigte Voraussetzung sein
22.05.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
21.05.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
21.05.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
21.05.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
21.05.2026
-
Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
20.05.2026
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
18.05.2026