Pension kann nach ausländischem Stafurteil aberkannt werden

Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind in einem Disziplinarverfahren auch dann bindend, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt. Daher kann einem Beamten, der in der Slowakei wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wurde, die Beamtenpension aberkannt werden.

Der Beklagte - ein Ruhestandsbeamter - wendet sich gegen die Aberkennung des Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt (VG Freiburg i.Br., DB 8 K 1252/12, Urteil vom 22.3.2013). Die dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VGH Mannheim, DB 13 S 1634/15, Urteil vom 15.12.2015).

BVerwG: Feststellungen des slowakischen Strafgerichts sind bindend

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision des Ruhestandsbeamten zurückgewiesen.

Es begründet sein Urteil damit, dass den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, grundsätzlich eine Bindungswirkung zukommt.

Ausnahmsweise muss das Disziplinargericht den Sachverhalt aber dann selbst ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folgt aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift - hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz - unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren). Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.

Im konkreten Fall erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als offenkundig unrichtig. Zentrale Erfordernisse des fairen Verfahrens - etwa Dolmetscherleistungen, genügende Sachverhaltsaufklärung, auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen - hat das slowakische Strafgericht beachtet.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.4.2018, BVerwG 2 C 59.16)

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