Neues BMI-Schreiben zur Schriftform im TVöD
Am 1.10.2016 ist eine neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Dieser schreibt vor, dass für Erklärungen von Verbrauchern in Verträgen keine strengere Form als die Textform (bisher: „Schriftform“) zulässig ist.
Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung abgegeben werden muss, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die sich auf einem dauerhaften Datenträger befindet (Papierdokument, Kopie, Fax, aber auch E-Mail).
BMI: Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster des Bundes
Das Bundesinnenministerium (BMI) erläutert in seinem Rundschreiben, dass die Neuregelung in der Regel aber keine Auswirkungen auf Schriftformerfordernisse hat, die im Tarifrecht des Bundes und in den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern des Bundes geregelt sind. Denn nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB unterliegen Tarifverträge wie der TVöD nicht der AGB-Kontrolle und daher auch nicht dem neuen § 309 Nr. 13 BGB.
Vorsicht bei bloßer Bezugnahme auf den TVöD
Wenn der TVöD aber nur aufgrund einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung findet, muss differenziert werden.
Wenn in einem Arbeitsvertrag durch eine sog. uneingeschränkte Globalverweisung Bezug auf den TVöD genommen wird, findet keine AGB-Kontrolle statt und der neue § 309 Nr. 13 BGB ist nicht anwendbar.
Wenn aber nicht auf den TVöD als Ganzes, sondern nur auf einzelne Vorschriften verwiesen wird, findet eine AGB-Kontrolle statt. Für tarifliche Ausschlussfristen (z. B. § 37 TVöD, § 19 TVAöD oder § 17 TVPöD) ist aber auch in diesem Fall die Textform ausreichend. Denn für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht bereits seit dem Jahr 2010 die Textform nach § 126b BGB für ausreichend erachtet (BAG, Urteil vom 7.7.2010, 4 AZR 549/08).
Das komplette Rundschreiben vom 2.12.2016, D5-31001/2#12, finden Sie auf den Seiten des BMI.
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