Schriftform für Ausschlussklauseln im öffentlichen Dienst
Ausschlussklauseln spielen im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes eine wichtige Rolle. So bestimmen § 37 TVöD und § 37 TV-L, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Beide Regelungen schreiben vor, dass die Ansprüche „schriftlich“ geltend gemacht werden müssen. „Schriftlich“ bedeutet, dass die Erklärung mit einer eigenhändigen Namensunterschrift unterzeichnet sein muss (§126 BGB).
Textform statt Schriftform seit dem 1.10.2016 für Verbraucherverträge
Nun gilt seit 1.10.2016 der neue § 309 Nr. 13 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Erklärungen von Verbrauchern keine strengere Form als die Textform verlangt werden kann. „Textform“ bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b BGB). Dies kann insbesondere eine E-Mail sein.
Grundsätzlich kann also in Arbeitsverträgen, die ab dem 1.10.2016 geschlossen werden, für Erklärungen des Arbeitnehmers nicht mehr die Schriftform, sondern nur noch die Textform vereinbart werden. Falls dies nicht beachtet wird, ist die Klausel unwirksam.
Tarifvertragliche Regelungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle
Diese Gesetzesänderung wirkt sich allerdings nicht auf tarifliche Regelungen aus. Denn Tarifverträge unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle. Auch wenn in einem Arbeitsvertrag auf den TVöD oder TV-L insgesamt Bezug genommen wird, findet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.9.2012, 9 AZR 1/11) keine AGB-Kontrolle statt. Es bleibt daher in diesen Fällen bei der tariflich festgelegten Schriftform.
Bundesarbeitsgericht lässt Textform ausreichen
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht schon seit dem Jahr 2010 für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis die Textform des § 126b BGB ausreichen lässt (BAG, Urteil vom 7.7.2010, 4 AZR 549/08). Das BAG begründet dies damit, dass die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist kein Rechtsgeschäft ist, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 126 Abs. 1 BGB nicht anzuwenden ist. Daher kann die Ausschlussfrist auch durch eine Erklärung in Textform nach § 126b BGB, also durch eine E-Mail, gewahrt werden.
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