Keine Übernahme in Polizeivollzugsdienst bei fehlender charakterlicher Eignung
Das OVG NRW hat entschieden, dass die Annahme einer fehlenden charakterlicher Eignung des Bewerbers nicht zu beanstanden ist.
Mehrere Vorwürfe während der Ausbildung
Der 1989 geborene Kläger begehrt seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Probe. Im Jahr 2010 ernannte ihn das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter. Nachdem er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Mai 2013 zunächst entlassen und nachfolgend von diesem Vorwurf freigesprochen worden war, schlossen der Kläger und das Land am 8.9.2016 einen Vergleich, mit dem sich das Land verpflichtete, die Entlassungsverfügung aufzuheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen.
Im August 2017 schloss der Kläger seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausurbewertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unterschriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab; im Berufungsverfahren beim OVG hatte der Kläger teilweise Erfolg (Urteil vom 25.8.2021). Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil durch Beschluss vom 7.4.2022 (2 B 48.21) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurück.
OVG: Keine Einstellung bei Zweifeln an charakterlicher Eignung
Zur Begründung seines Urteils hat der 6. Senat des OVG im Wesentlichen ausgeführt:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land die Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten hat der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt.
Von einem Polizeivollzugsbeamten muss zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung hat der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt hat; die miteinander unvereinbaren Darstellungen sind nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben hat.
Auch hierauf hat das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (OVG NRW, Urteil v. 1.6.2023, 6 A 383/20).
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