Keine Haftung für fehlerhafte Auskunft zu Ausschlussfrist

In einem Arbeitsverhältnis muss jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst sorgen. Das gilt auch für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist. Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskunftserteilung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber stritten darüber, ob sich der Arbeitgeber auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob er zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist.

Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag wird die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit durch Funktionsstufen abgegolten.

Falsche Information zum Änderungstarifvertrag durch Arbeitgeber

Im Januar 2006 wurde dem Kläger die Tätigkeit als "Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Plankräfte)" dauerhaft übertragen. Die Beklagte teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, wie er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV-BA erhalten könne. In Erwartung einer Tarifänderung meldete der Kläger mit E-Mail vom 20.2.2007 vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 an. Nachdem es zu der Tarifänderung nicht gekommen war, lehnte die Beklagte diese Zahlung mit Schreiben vom 31.7.2008 ab. Während der weiteren Tarifverhandlungen informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.1. und 10.8.2010 – allerdings nur unvollständig bzw. falsch – über die Auswirkungen des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA.

Ab dem 1.1.2010 stand dem Kläger neben der Zahlung der Funktionsstufe für die "Stärkung der Führungsfähigkeit" eine (weitere) Funktionsstufe 1 für die "Leitung der Geschäftsstelle mit einem unterstellten Teamleiter" zu, welche jedoch von der Beklagten aus Versehen nicht bezahlt wurde. Mit E-Mail vom 16.1.2014 machte der Kläger die Nachzahlung dieser Funktionsstufe geltend. Die Beklagte zahlte diese Funktionsstufe, allerdings jedoch nur rückwirkend bis einschließlich 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Hiergegen erhob der Kläger Klage.

BAG: Verfall des Anspruchs wegen Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des BAG hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013, da dieser verfallen ist. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung. Insbesondere genügt die E-Mail des Klägers vom Februar 2007 nicht der Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1, da der Kläger lediglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 vorsorglich angemeldet hat. Den hier nun geltend gemachten Anspruch hat der Kläger stattdessen erst mit Schreiben vom 16.1.2014 geltend gemacht.

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf tarifliche Änderungen

Nach Auffassung des Gerichts ist es hierbei grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs und der Wahrung der Ausschlussfrist zu informieren. Auch im öffentlichen Dienst gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt und ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage und darum den Anspruch nicht geltend macht. Der Arbeitgeber ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen.

Falsche Information des Arbeitgebers ist unschädlich

Nach Auffassung des BAG ist auch die falsche bzw. unvollständige Information der Beklagten unschädlich. Das Gericht begründet dies damit, dass wenn der Arbeitgeber schon nicht verpflichtet ist, den Mitarbeiter über die Tarifänderung zu informieren, dann könne darin, dass er dies gleichwohl getan hat und die erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen liegen. Insbesondere konnte im vorliegenden Fall der Kläger u. a. jederzeit Einsicht in den TV-BA nehmen.

Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht hier nicht erfüllt

Dem Kläger stand hier auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Auskunft zu. Zwar haftet der Arbeitgeber für Schäden, die durch eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft mitverursacht wurden. Denn auch wenn für Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht besteht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, müssen von ihm erteilte Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte dem Kläger jedoch keine Auskunft in diesem Sinn erteilt. Denn hierfür ist erforderlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf dessen ausdrückliches Verlangen nach Informationen hin falsch informiert oder dass er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät. Zudem hätte der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen geben müssen. Dies lag hier jedoch nicht vor, da die Beklagte aus eigenem Anlass heraus informiert hat (BAG, Urteil v. 15.12.2016, 6 AZR 578/15).