Beamtenverhältnis auf Zeit bei Hochschulkanzlern verfassungswidrig
Ein Beamter auf Lebenszeit war im Dienst des Landes Brandenburg u. a. als Ministerialrat im Finanzamt tätig. Dann wurde er unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für sechs Jahre zum Kanzler einer Hochschule ernannt und in eine Planstelle eingewiesen. Das Finanzministerium teilte dem Beamten mit, dass er deswegen kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen sei. Das Hochschulrecht in Brandenburg sieht nämlich eine Berufung von Hochschulkanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vor. Der Beamte erhob Klage auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Zunächst musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entscheiden, ob die landesgesetzlichen Regelungen zum Hochschulkanzler im Beamtenverhältnis auf Zeit gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen.
Grundsatz des Berufsbeamtentums: Lebenszeitprinzip
Das BVerfG entschied, dass die Regelung zum Hochschulkanzler auf Zeit gegen das Lebenszeitprinzip verstößt und somit verfassungswidrig ist. Das Lebenszeitprinzip wird aus dem Grundsatz des Berufsbeamtentums hergeleitet, der grundgesetzlich über Art. 33 Abs. 5 GG geschützt ist. Hieraus ergibt sich nicht nur eine grundsätzliche Anstellung der Beamten auf Lebenszeit, sondern auch die lebenslange Übertragung des jeweiligen Amts.
Ausnahmen bei Hochschulkanzlern nicht gegeben
Der Eingriff in das Lebenszeitprinzip kann nur mit Blick auf die Besonderheiten des betroffenen Sachbereichs und der damit verbundenen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt werden. Dies wäre unter Umständen bei politischen oder kommunalen Wahlbeamten der Fall. Allerdings setzt die Ernennung eines Hochschulkanzlers keinen Wahlakt voraus.
Alternative Regelungsmöglichkeiten
Andere Bundesländer bestellen den Hochschulkanzler zunächst in ein Beamtenverhältnis auf Probe und im Anschluss in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Möglich ist auch eine Anstellung im befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Kanzler könnte zudem zunächst auf Zeit beschäftigt werden, wenn ihm ein gebundener Anspruch auf anschließende Übernahme in ein gleichwertiges Amt im Landesdienst eingeräumt wird. Einen solchen Anspruch sieht derzeit jedoch keines der Landeshochschulgesetze vor.
(BVerfG, Beschluss v. 24.4.2018, 2 BvL 10/16)
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