Bestellung als Richter auf Zeit ist verfassungsgemäß

Laut Verwaltungsgerichtsordnung ist es möglich, Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt auch mal als Richter auf Zeit für mindestens zwei Jahre einzusetzen. In dieser Zeit ruht ihr Beamtenverhältnis. Laut dem Bundesverfassungsgericht ist das verfassungsgemäß.

Die Anzahl asylrechtlicher Streitigkeiten ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Aus diesem Grund wurden Vorschriften in die Verwaltungsgerichtsordnung aufgenommen, nach der Beamte auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für mindestens zwei Jahre zu Richtern auf Zeit ernannt werden können. Hierdurch sollen die Verfahren schneller bearbeitet werden können. Allerdings ist der Einsatz nicht auf dieses Sachgebiet beschränkt.

Vorübergehender Personalbedarf als Voraussetzung für Richter auf Zeit

Um als Richter auf Zeit bestellt werden zu können, ist gesetzliche Voraussetzung, dass ein "nur vorübergehender Personalbedarf" besteht. Die Richter auf Zeit müssen zudem für die Dauer von mindestens zwei Jahren bestellt werden. Währenddessen ruht ihr Beamtenverhältnis, wobei sie den Richterstatus erhalten, hauptberuflich tätig sowie Inhaber einer Planstelle sind. Sie können in dieser Zeit nur an den Verwaltungsgerichten erster Instanz tätig werden.

Verfassungsrechtliche Grundsätze nicht verletzt

Nachdem die Verwendung von Richtern auf Zeit nur auf außergewöhnliche Bedarfssituationen beschränkt ist, steht das Verfassungsgebot der lebenslangen Anstellung aller Berufsrichter nicht entgegen. Aufgrund des Respekts vor der richterlichen Unabhängigkeit in Deutschland liegt es zudem fern, dass dem Richter auf Zeit die Vorzüge eines Beamten auf Lebenszeit abgesprochen werden. Die Grenze für die Ernennung liegt allerdings in einer wiederholten Ernennung eines Beamten zum Richter auf Zeit – dies ist nicht möglich. Teilweise wird jedoch auch vertreten, dass die kurzzeitige Ernennung zum Richter auf Zeit gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter sowie gegen die Gewaltenteilung verstößt. Der Richter auf Zeit sei einer möglichen Einflussnahme der Exekutive ausgesetzt.

(BVerfG, Beschluss v. 22.3.2018, 2 BvR 780/16)

Pressemitteilung BVerfG
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