Entgeltordnung TVöD VKA: Antrag auf Höhergruppierung

Bei der Einführung der neuen Entgeltordnung für Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern wurden die Beschäftigten in die Entgeltgruppen übergeleitet. Auf Antrag ist eine Höhergruppierung möglich. Die Anträge müssen aber bis zum 31.12.2017 gestellt werden.

Am 1.1.2017 ist die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft getreten. Bei der Einführung der neuen Entgeltordnung wurden die Beschäftigten den Entgeltgruppen zugeordnet. Dabei fand eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen nicht statt. Vielmehr erfolgte die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe.

Wenn sich aber nach der neuen Entgeltordnung (VKA) eine höhere Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte einen Antrag auf Höhergruppierung stellt, ist er in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus § 12 TVöD ergibt. Es handelt sich dann um eine Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung (VKA). Eine entsprechende Annahmeerklärung des Arbeitgebers bezüglich des Antrags ist nicht notwendig.

Antrag muss bis zum 31.12.2017 gestellt werden

Der Antrag auf Höhergruppierung kann aber nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Verspätet gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. Sie begründen keinen Anspruch auf Höhergruppierung, selbst wenn die Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe vorsieht. Die sog. Tarifautomatik ist in diesen Fällen außer Kraft gesetzt.

Höhergruppierung wirkt auf den 1.1.2017 zurück

Bei der Umsetzung der Höhergruppierung wirkt der Antrag auf den 1.1.2017 zurück. Die Beschäftigten werden also für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellen, rückwirkend zum 1.1.2017 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung erfolgt in diesen Fällen nicht stufengleich, sondern entgeltbezogen.

 Hintergrund:

§ 12 Eingruppierung (VKA)

 (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

 

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