Neue Entgeltordnung für Kommunen (VKA) zum TVöD in Kraft

Die neue Entgeltordnung zum TVöD der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist am 1.1.2017 in Kraft getreten. Ein Kurzüberblick zur Überleitung von vorhandenen Beschäftigten, zum Antrag auf Höhergruppierung und zu besonderen Überleitungsregeln.

Am 1.1.2017 ist die neue Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft getreten. Unmittelbare Geltung besitzt sie für neue Eingruppierungsvorgänge, also für Beschäftigte, die neu eingestellt werden.
Mitarbeiter, die schon vor dem 1.1.2017 beschäftigt waren, werden in die neue Entgeltordnung übergeleitet. Dabei wird grundsätzlich diejenige Entgeltgruppe beibehalten, in welche die Beschäftigten am 31.12.2016 eingruppiert waren.

Höhergruppierung nur auf Antrag der Beschäftigten

Wenn sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Entgeltordnung für einen Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt, wird er nur dann höher eingruppiert, wenn er das beantragt hat. Der Antrag muss bis zum 31.12.2017 gestellt werden.
Dieses Antragserfordernis wurde auf Wunsch der Gewerkschaften aufgenommen, weil eine Höhergruppierung für den Beschäftigten auch finanzielle Nachteile haben kann. Zum Beispiel ist zu bedenken, dass die Höhergruppierung nicht stufengleich erfolgt, sondern dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt. Wenn der Beschäftigte also kurz vor einem Stufenaufstieg in seiner bisherigen Entgeltgruppe steht, kann die Höhergruppierung nachteilig sein.

Keine Beratungspflicht des Arbeitgebers

Aus diesen Gründen soll der Beschäftigte selbst darüber entscheiden, ob er einen Antrag auf Höhergruppierung stellt. Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten auf Wunsch mitteilen, in welcher Entgeltgruppe er eingruppiert ist, welche Stufenlaufzeit bisher in dieser Entgeltgruppe zurückgelegt wurde, wann in der bisherigen Entgeltgruppe der nächste Stufenaufstieg stattfinden würde und ob er Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs hat.
Die Beschäftigten haben aber keinen Anspruch auf eine Beratung durch den Arbeitgeber, ob eine Antragstellung günstig ist. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen darstellt, wie sich das Entgelt bei Stellung des Antrags entwickeln würde.

Besondere Überleitungsregeln bei bisheriger EG 13, EG 9 und KR

Für einige Entgeltgruppen sind besondere Überleitungsregelungen vereinbart. Die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 mit Zulage (z. B. Ärzte) und die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 sind unter Berücksichtigung der Regelungen des § 29c TVÜ-VKA in die Entgeltordnung überzuleiten und den Entgeltgruppen zuzuordnen. Hierfür bedarf es eines Umsetzungsaktes des Arbeitgebers. Diese Beschäftigten werden abweichend von § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA gemäß § 29c TVÜ-VKA ohne Antrag, d. h. automatisch, in die Entgeltgruppen 14, 9b oder 9a übergeleitet.
Die Entgeltgruppe 13 mit Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA (z. B. Arzt ohne Facharztqualifikation) wird unter Anrechnung der Zulage stufengleich und unter Mitnahme der Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe 14 zugeordnet (§ 29c Abs. 1 TVÜ-VKA).
Aufgrund des Wegfalls der Entgeltgruppe 9 müssen die in diese Entgeltgruppe eingruppierten Beschäftigten den neuen Entgeltgruppen 9a oder 9b zugeordnet werden.
Beschäftigte mit der früheren Entgeltgruppe KR müssen in die P-Entgeltgruppen übergeleitet werden (§ 29d TVÜ-VKA).

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