Bei der Auswahl über Versetzungen müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden
Laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber bei der Auswahl von zu versetzenden Beschäftigten die Grundsätze billigen Ermessens beachten (Urteil v. 10.7.2013, 10 AZR 915/12). Eine Auswahl, die nur Beschäftigte einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig.
Bundesagentur für Arbeit versetzte zuvor befristet beschäftigte Arbeitnehmer
Die Klägerin war seit Juli 2009 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit als Fachassistentin im Rahmen eines auf den 31.12.2011 befristeten Arbeitsverhältnisses in der Agentur für Arbeit in Pirna beschäftigt. Das BAG hat am 9.3.2011 (-7 AZR 728/09) entschieden, dass sich die Bundesagentur zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann. Daraufhin "entfristete" die Bundesagentur für Arbeit zahlreiche Arbeitsverträge (insgesamt knapp 12.000 Arbeitsverträge), auch den Arbeitsvertrag der Klägerin. In der Folge wurden viele der vorher befristet beschäftigten Arbeitnehmer versetzt, darunter die Klägerin mit Wirkung zum 1.8.2011 zur Agentur für Arbeit in Weiden in Bayern.
Die Beschäftigte hielt die Versetzung aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände für unbillig, im Übrigen sei die Auswahlentscheidung falsch erfolgt. Die Bundesagentur für Arbeit hat vorgebracht, sie könne Arbeitnehmer aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in denjenigen Arbeitsagenturen dauerhaft einsetzen, in denen entsprechende Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch sei es zulässig gewesen, in ihre Auswahlüberlegungen lediglich die Arbeitnehmer aus dem sog. Entfristungsüberhang, nicht aber auch diejenigen Arbeitnehmer einzubeziehen, die von vornherein unbefristet auf einer im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle beschäftigt gewesen seien. Dies habe auch dem Betriebsfrieden gedient.
Arbeitgeberin hat nicht alle Arbeitnehmer in die Auswahlentscheidung einbezogen - Versetzung war unwirksam
Die Bundesagentur war zwar nach den Bestimmungen des bei ihr gültigen Tarifvertrags und nach dem Inhalt des geschlossenen Arbeitsvertrags berechtigt, die Arbeitnehmerin zu versetzen, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht. Einen solchen Grund stellt beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur dar. Die Versetzung ist wirksam, wenn billiges Ermessen gewahrt ist, also sowohl die Interessen der Bundesagentur als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt werden. Weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet Beschäftigte einbezogen hat und nur solche Arbeitnehmer versetzt wurden, ergab sich im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Versetzung (BAG, Urteil v. 10.7.2013, 10 AZR 915/12).
Nach Angaben des Gerichts liegt noch eine dreistellige Zahl vergleichbarer Klagen sowohl beim BAG als auch in den zwei Instanzen darunter.
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Entgelttabelle TVöD/VKA
1.319
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Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8192
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Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7761
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Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
573
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Entgelttabelle TV-L
467
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Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
396
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Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
394
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Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
322
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Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
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