
Die Gas- und Wärmepreisbremse startet am 1. März und gilt rückwirkend für Januar und Februar. Auch der Strompreis wird gedeckelt. Die Entlastungen im Überblick.
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme greifen ab dem 1.3.2023. Rückwirkend werden die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Entlastet werden sollen private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zunächst bis Ende des Jahres. Die Gesetze können von der Bundesregierung aber per Verordnung bis zum 30.4.2024 verlängert werden.
Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Was Vermieter und Mieter beachten müssen, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefasst:
DMB: FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Energiepreisbremsen: So wird gedeckelt
Gedeckelt wird der Bruttoarbeitspreis – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – für leitungsgebundenes Erdgas auf zwölf Cent pro Kilowattstunde und für Wärme (Nah- und Fernwärme) auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Beim Strom wurde ein Deckel von 40 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Dieser Basispreis gilt ausschließlich für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr). Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis. Wenn mehr als 30.000 Kilowattstunden verbraucht wurden, gelten die Preisbremsen nur bis zu 70 Prozent des Verbrauchs.
Steuersenkung auf Gas und Fernwärme
Die Mehrwertsteuer auf Gas beträgt zwischen dem 1.10.2022 und 31.3.2024 sieben statt 19 Prozent. Der Bundestag stimmte der temporären Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme am 30.9.2022 zu. Am 7.10.2022 billigte der Bundesrat das Gesetz für die befristete Absenkung der Steuer auf Gaslieferungen.
Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom: Gesetze
Das Bundeskabinett hatte am 25.11.2022 die Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom im Umlaufverfahren beschlossen. Der Bundestag stimmte den Gesetzentwürfen am 15.12.2022 zu, der Bundesrat am 16.12.2022. Die Gesetze traten am 24.12.2022 in Kraft. Auf die zunächst geplante Gasumlage verzichtete die Regierung: Sie wurde Ende September 2022 per Verordnung zurückgezogen
Erdgas- Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG)
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse* (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)
Zuschuss für Heizöl, Flüssiggas oder Pellets
Wer zwischen dem 1.1.2022 und dem 1.12.2022 Heizöl, Flüssiggas oder Pellets gekauft hat, kann einen Zuschuss beantragen, wenn sich der Preis dafür gegenüber dem Vorjahr mindestens verdoppelt hat. Für den Nachweis gilt die Rechnung oder eine Quittung (die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein. Ein Referenzwert kann von den Bundesländern festgelegt werden. Übernommen werden 80 Prozent der Mehrausgaben, maximal gibt es 2.000 Euro. Beträgt das Plus weniger als 100 Euro (Bagatellgrenze), gibt es keinen staatlichen Zuschuss.
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