Mietpreisbremse und Bestellerprinzip unter Dach und Fach
Die Mietpreisbremse hat die letzte parlamentarische Hürde genommen: Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem Gesetzentwurf den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und damit dem Gesetz, mit dem auch das Bestellerprinzip für Maklerleistungen eingeführt wird, zugestimmt. Anfang März hatte bereits der Bundestag grünes Licht für die Mietpreisbremse gegeben.
Nun muss das Gesetz noch von Bundespräsident Gauck unterzeichnet und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Geschieht dies im Laufe des April, treten die Neuregelungen am 1.6.2015 in Kraft. Auf die Einführung einer Mietpreisbremse hatten sich Union und SPD im Koalitionsvertrag verständigt.
Damit die Mietpreisbremse greift, müssen die Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt anzusehen ist. Mehrere Länder haben bereits angekündigt, dies kurzfristig umzusetzen. In welchen der zehn größten deutschen Städte die Mietpreisbremse greifen soll, lesen Sie in der Meldung „Diese Städte wollen die Mietpreisbremse“.
Bundesrat: Regeln zur Mietpreisüberhöhung reformieren
Der Bundesrat hat der Mietpreisbremse zwar zugestimmt, sieht aber noch Nachbesserungsbedarf. In einer Entschließung forderte die Länderkammer die Bundesregierung daher auf, die im Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) enthaltenen Vorschriften zur Mietpreisüberhöhung zu überarbeiten. Der derzeitige § 5 Abs. 1 WiStrG, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Wohnraum Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, sei in der derzeitigen Fassung für die Praxis unauglich. Eine Überarbeitung sei auch nicht über die neuen Vorschriften zur Mietpreisbremse entbehrlich geworten. Zum Schutz der Mieter seien daher weitere Regelungen im Wirtschaftsstrafgesetz geboten.
Der Parlamentaische Staatssekretär im Bundesjustizministerium Ulrich Kelber (SPD) hatte zuvor in seiner Rede vor der Länderkammer betont, § 5 WiStrG sei bewusst nicht novelliert worden, um nicht zwei parallele Mietpreisbremsen einzuführen.
Mietpreisbremse soll Mietanstieg eindämmen
Die Mietpreisbremse soll stark steigenden Mieten von Bestandswohnungen entgegenwirken. Im einzelnen werden folgende neue Regelungen eingeführt:
- Die Miete darf in Gebieten mit Wohnraumknappheit bei neu abgeschlossenen Mietverträgen künftig höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In welchen Gebieten ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt, können die Länder für die Dauer von höchstens fünf Jahren festlegen.
- Für Neubauten gilt die Mietpreisbremse nicht, um den Wohnungsneubau nicht einzudämmen. Auch Neuverträge nach einer umfassenden Modernisierung sind ausgenommen.
- Eine frei gewordene Wohnung muss der Vermieter nicht unterhalb der bisherigen Miete anbieten. Eine im vorherigen Mietverhältnis zulässig vereinbarte Miete kann er weiterhin verlangen.
- Die Mietpreisbremse gilt auch für Vereinbarungen über eine Staffelmiete oder eine Indexmiete. Bei der Staffelmiete gelten die Regeln für jede Mietstaffel, bei Indexmieten für die vereinbarte Ausgangsmiete.
- Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückfordern, sofern er die vereinbarte Miete qualifiziert gerügt hat. Der Rückzahlungsanspruch erstreckt sich allerdings nur auf Mietzahlungen, die nach der Rüge fällig werden.
- Der Mieter kann vom Vermieter Auskunft zu den preisbildenden Tatsachen verlangen, soweit er diese nicht selbst ermitteln kann, z. B. mit Hilfe des örtlichen Mietspiegels.
Bestellerprinzip soll Mieter entlasten
Mit der Einführung des Bestellerprinzips für Maklerleistungen sollen vor allem Mieter in Ballungszentren entlastet werden. Dort ist es bisher üblich, dass die Mieter die Maklercourtage übernehmen. Im Einzelnen werden im Wohnungsvermittlungsgesetz folgende Änderungen eingeführt:
- Verträge über die Wohnungsvermittlung müssen künftig in Textform (z. B. per E-Mail) geschlossen werden. Hierdurch sollen Unklarheiten vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt Verträge über die Vermittlung von Wohnraum geschlossen worden sind.
- Der Mieter schuldet dem Makler ein Entgelt nur, wenn der Makler ausschließlich auf Veranlassung des Mieters tätig wird.
- Wenn der Vermieter dem Makler die Wohnung zur Vermittlung an die Hand gibt, ist der Mieter nicht verpflichtet, ein Honorar zu zahlen. Vereinbarungen, die die Zahlungspflicht auf den Mieter abwälzen, sind unwirksam.
- Makler, die von Wohnungssuchenden in unzulässiger Weise ein Entgelt fordern, müssen mit Bußgeldern rechnen.
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