Urteil zur Zweitwohnungssteuer: Übergangsfristen gelten nicht
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 27.11.2019; Az.: 9 C 6.18 und 9 C 7.18 und 9 C 3.19 und 9 C 4.19) in Leipzig sollten Kommunen, deren Zweitwohnungssteuer-Satzungen verfassungswidrig sind, schnellstmöglich neue Regelungen erlassen. Die Richter mussten klären, ob und welche Übergangsfristen gelten, wenn Gemeinden für eine Übergangszeit noch Steuern auf der veralteten Berechnungsbasis erheben.
Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungssteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden, entschied das BVerwG. Das Gericht habe keinen Spielraum, um eine sogenannte Fortgeltungsanordnung zu erlassen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bier zur Begründung.
Keine Übergangsfristen bei verfassungswidriger Berechnungsgrundlage
Die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog (Kreis Dithmarschen) und Timmendorfer Strand (Kreis Ostholstein) sowie das niedersächsische Lindwedel (Heidekreis) haben ihre Zweitwohnungssteuer auf einer Berechnungsgrundlage erhoben, die sich auf Daten von 1964 stützte. Dagegen klagten mehrere Immobilienbesitzer. Bereits vor der Revision hatten die Verfassungsrichter in Karlsruhe die Sache im Grundsatz beschlossen.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von April 2018 verstoßen die überholten Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Die Grundsteuer muss deshalb bis Jahresende reformiert werden. Im Juli 2019 hatten die Karlsruher Richter auf Grundlage dieser Entscheidung die Zweitwohnungssteuer im bayerischen Oberstdorf und Sonthofen gekippt. Die Kommunen müssen ihre Satzungen bis März 2020 ändern.
In einem Fall ging es um die selbstgenutzte Dachgeschosswohnung eines Ferienhauses, im anderen Fall gehörte der Klägerin ein nicht als Hauptwohnsitz genutztes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Streitfälle drehten sich um Steuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015. Im anderen Fall klagten die Eigentümer eines Wochenendhauses gegen Steuerbescheide aus den Jahren 2016 und 2017. Die Steuerbescheide wurden vom BVerfG aufgehoben.
Die Kommunen hofften auf eine Übergangsfrist, bis sie die Satzungen geändert haben, weil sie finanzielle Einbußen befürchten. Die Zweitwohnungssteuer ist eine wichtige Einnahmequelle.
Anwalt: "Timmendorf begreift das als einen Notstand"
Die Gemeinde Timmendorfer Strand steht nach Darstellung ihres Anwalts nun vor Rückzahlungen von 2,3 Millionen Euro. Seit Eingang der Klagen habe die Gemeinde einige Jahre lang nur noch Vorauszahlungsbescheide erlassen – keine endgültigen Steuerbescheide. Nun bestehe für die Zweitwohnungsbesitzer, die die Vorauszahlungen geleistet haben, ein Anspruch auf Rückerstattung. "Timmendorf begreift das als einen Notstand", so der Anwalt in der mündlichen Verhandlung.
Dem Argument folgten die Leipziger Richter jedoch nicht. "Natürlich sehen wir die Schwierigkeiten, vor denen die Kommunen stehen", sagte der Richter Bier. Allerdings habe es schon seit einigen Jahren Hinweise gegeben, dass die Berechnung anhand einer "Jahresrohmiete" kippen könnte. "Wären die Kommunen nicht gut beraten gewesen, sich mal gedanklich darauf einzustellen, dass die Anknüpfung an 1964 nicht ewig so weitergeht?", fragte Bier.
Nach Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds erhebt bundesweit eine dreistellige Zahl von Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer. Wie viele Kommunen davon die Steuer anhand der Einheitswerte von 1964 berechnet haben, ist jedoch nicht erfasst.
Aus Sicht der Bundesverwaltungsrichter sollte sich der Schaden für die Gemeinden begrenzen lassen. Zum einen dürften neue Satzungen rückwirkend erlassen werden, zum anderen dürfen bereits rechtskräftig gewordene Bescheide nicht wieder rückgängig gemacht werden.
Vorinstanzen urteilten unterschiedlich
In den Vorinstanzen drehte sich der Streit um die Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlage. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Niedersachsen) hatte den Maßstab noch als zulässig eingestuft, das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig) hielt die Anknüpfung an den Einheitswert von 1964 dagegen nicht mehr für geeignet.
Im Januar 2019 gab das OVG Schleswig (Urteil v. 3.1.2019; Az.: 2 LB 90/18 und 2 LB 92/18) – in Anlehnung an das "Grundsteuer-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts – den Klagen der Immobilieneigentümer gegen die Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand statt.
Der an den Mietwert vom 1.1.1964 anknüpfende Steuermaßstab sei für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht mehr geeignet, den mit der Nutzung einer Zweitwohnung typischerweise betriebenen Aufwand generalisierend, aber doch hinreichend realitätsnah darzustellen. Dies gelte auch für die streitgegenständlichen Jahre 2014 und 2015. Die Beklagten gingen in Revision.
Gegenteiliger Auffassung war das OVG Niedersachsen (Urteil v. 20.6.2018, Az. 9 LB 123/17 und 9 LB 124/17), das – auch angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts – die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf der alten Berechnungsgrundlage für zulässig hielt. Hiergegen gingen die Immobilieneigentümer im Fall "Lindwedel" in Revision.
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