Maklerprovision muss für Verkäufer und Käufer gleich sein
Unterschiedliche Provision von Verkäufer und Käufer
Eine Immobilienmaklerin verlangt von den Käufern einer Immobilie die Zahlung von Maklerprovision. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Einfamilienhaus nebst einem 45 Quadratmeter großen Anbau mit einer Bürofläche sowie einer Garage.
Die Maklerin war von der Ehefrau des Eigentümers mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt worden. Dabei war eine Provision vereinbart worden, die von der mit den Käufern vereinbarten Provision abweicht.
Entscheidung: Nur hälftige Teilung ist zulässig
Die Maklerin kann keine Maklerprovision verlangen. Der Maklervertrag ist wegen Verstoßes gegen § 656c Abs. 1 BGB nichtig, weil die Maklerin sich von der Ehefrau des Verkäufers und den als Verbraucher handelnden Käufern nicht eine Provision in gleicher Höhe hat versprechen lassen.
Lässt sich ein Makler von beiden Parteien des Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus eine Provision versprechen, muss gemäß § 656c BGB sichergestellt sein, dass beide Parteien eine Maklerprovision in gleicher Höhe zahlen. Ein Vertrag, der dieser Regelung widerspricht, ist unwirksam.
Der Halbteilungsgrundsatz soll Verbraucher davor schützen, dass Maklerkosten unter Ausnutzung ihrer aufgrund der Marktsituation geschwächten Verhandlungsposition in unbilliger Weise auf sie abgewälzt werden.
Der Halbteilungsgrundsatz gilt auch, wenn ein Dritter – wie hier die Ehefrau des Verkäufers – statt einer Vertragspartei den Maklervertrag abschließt. Anderenfalls ließe sich der Verbraucherschutz einfach durch Einschaltung eines Dritten umgehen.
Begriff des Einfamilienhauses
In dem Urteil schärft der BGH auch den für die Anwendbarkeit des § 656c BGB maßgeblichen Begriff des Einfamilienhauses. Demnach handelt es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschrift, wenn das zu vermittelnde Objekt für den als Verbraucher handelnden Erwerber zum Wohnen mit einem einzelnen Haushalt dienen soll.
Der Annahme, dass das Einfamilienhaus Wohnzwecken dient, steht nicht entgegen, dass darin eine Einliegerwohnung oder eine anderweitige gewerbliche Nutzungsmöglichkeit von jeweils nur untergeordneter Bedeutung vorhanden ist. Im vorliegenden Fall nahm der Büroanbau etwa ein Fünftel der Gesamtfläche ein, was als untergeordnet anzusehen war.
(BGH, Urteil v. 6.3.2025, I ZR 32/24)
Gesetzliche Grundlage: § 656c BGB
Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. ...
BGH zu Halbteilungsgrundsatz bei Makleralleinauftrag
Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BGH klargestellt, dass der Käufer einer Immobilie nicht mit den vollen Maklerkosten belastet werden darf, wenn der Makler nur vom Verkäufer beauftragt worden ist.
Weitere Urteile zur Maklerprovision
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
8066
-
GEIG-Novelle: Was ab 2027 für Ladeinfrastruktur gilt
607
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
4372
-
Energieausweise ab 2027: Was sich alles ändert
428
-
BEHG-Reform 2027: CO2-Preis bleibt bei 55 Euro pro Tonne
3583
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
2731
-
E-Rechnung: Was Vermieter wissen müssen
268
-
Einspeisevergütung sichern: Frist läuft Ende 2026 ab
246
-
Kürzungen beim Wohngeld ab Januar 2027
2411
-
CO2-Kosten: Vermieter zahlen deutlich mehr
2127
-
Heimlich gefilmt in der Wohnküche: Wann schützt die DSGVO?
17.09.2026
-
Milieuschutz und Zweckentfremdung vor Gericht
17.09.2026
-
Mehr Geld, weniger Wohnungen – Deutschlands Förderdilemma
16.09.20263
-
Digitale Baugenehmigung: Nächster Schritt mit KI-Assistent
16.09.2026
-
Serielles Sanieren: Warum der Markt zögert
15.09.2026
-
Bußgeld plus Rückzahlung: Hubig will Mietpreisbremse schärfen
14.09.20262
-
BMK 2026: Mieterschutz, Baukosten, KI
14.09.2026
-
Hubertz verteidigt Bauetat – Opposition spricht von Versagen
11.09.2026
-
EZB erhöht Leitzins auf 2,50 Prozent
10.09.2026
-
Jedes vierte Eigenheim kommt aus der Fabrik
08.09.2026