BGH zieht Halbteilungsgrundsatz für Maklerprovision durch
Hintergrund: Käufer sollen volle Kosten des Verkäufer-Maklers tragen
Die Käufer eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verlangen von einem Immobilienmakler die Rückzahlung von Maklerprovision.
Der Makler hatte von der Verkäuferin den Auftrag zur Vermittlung der Immobilie bekommen. Hierfür hatten Makler und Verkäuferin eine Maklerprovision von 25.000 Euro vereinbart.
Nachdem der ursprünglich vorgesehene Kaufpreis um diesen Betrag reduziert worden war, verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Makler zur Zahlung eines Honorars von 25.000 Euro. Sie zahlten diesen Betrag an den Makler, während die Verkäuferin keine Provision zahlte. Die Käufer verlangen nun die vollständige Rückzahlung des gesamten Betrages.
Entscheidung: Verstoß gegen Halbteilungsgrundsatz
Die Klage hat Erfolg. Die Vereinbarung über die Übernahme der Maklerkosten durch die Käufer ist wegen Verstoßes gegen § 656d BGB nichtig. Der Makler hat daher keinen Zahlungsanspruch gegen die Käufer und muss den gezahlten Betrag zurückzahlen.
Nach § 656d BGB muss bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser derjenige, der den Maklervertrag abgeschlossen hat, mindestens die Hälfte der Provision tragen. Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung oder Erstattung von Maklerkosten, auch wenn diese direkt zwischen Makler und Käufer getroffen werden. Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz war 2020 zum besseren Schutz von privaten Immobilienkäufern ins Gesetz eingefügt worden.
Auch wenn die Verkäuferin gegenüber dem Makler nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Maklerlohns entbunden war, greift § 656d BGB. Da die Käufer im Innenverhältnis zur Verkäuferin die volle Provision tragen sollten, blieb die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, nicht im Sinne des § 656d Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet.
Damit verstieß die Vereinbarung gegen § 656d BGB. Eine solche Vereinbarung ist komplett unwirksam. Die Käufer können daher nach § 812 BGB die Rückzahlung der gesamten Provision verlangen. Eine teilweise Aufrechterhaltung der Vereinbarung, wie sie noch die Vorinstanz vertreten hatte, kommt nicht in Betracht.
(BGH, Urteil v. 6.3.2025, I ZR 138/24)
Gesetzliche Grundlage: § 656d BGB
Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. […]
BGH zu Halbteilungsgrundsatz bei Tätigkeit für beide Vertragsparteien
Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BGH klargestellt, dass die Maklerprovision hälftig geteilt werden muss, wenn der Makler beim Verkauf eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird. Andernfalls ist der Maklervertrag unwirksam.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
1.0446
-
Kürzungen beim Wohngeld ab Januar 2027
7421
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
6372
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
405
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
397
-
CO2-Kosten: Vermieter zahlen deutlich mehr
3737
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
3211
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
271
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
251
-
Hitzewelle und Mietminderung: relevante Urteile
227
-
CO2-Kosten: Vermieter zahlen deutlich mehr
04.08.20267
-
Bauabfälle reduzieren: Was Planung und Logistik leisten können
04.08.20261
-
Warum die Immobilienwirtschaft jetzt handeln muss
04.08.2026
-
Neues Heizungsgesetz soll im September vor Gericht
03.08.20261
-
Förderstopp für barrierefreien Umbau
03.08.2026
-
EU AI Act: Neue Transparenzpflicht ab August 2026
31.07.2026
-
Der kürzeste Weg durch den Bürokratiedschungel
31.07.2026
-
Jung kauft Alt: KfW erhöht Kredit im August
30.07.2026
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
30.07.2026
-
Solar-Förderung: 3 Jahre Vergütung statt 20 Jahre Sicherheit
30.07.2026