Immobilienkredit: Bank muss Widerrufsbelehrung nicht hervorheben
Hintergrund: Belehrung nicht hervorgehoben
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandet die Gestaltung der Widerrufsinformationen zweier Sparkassen, die diese beim Abschluss von Immobiliendarlehensverträgen mit Verbrauchern verwenden. Nach Meinung des Verbandes ist die in den Verträgen jeweils enthaltene Widerrufsinformation nicht deutlich genug hervorgehoben.
Zudem beanstandet die Verbraucherzentrale bei einem der Formulare, die Gestaltung der Widerrufsinformation lenke von deren Inhalt ab. Die Information enthält Bestandteile, die mittels "Checkbox" angekreuzt werden sollen, sofern sie im Einzelfall relevant sind. Die Verbraucherzentrale meint, hierdurch werde die Widerrufsbelehrung unnötig aufgebläht, sodass von deren Kern abgelenkt werde.
Entscheidung: Hervorhebung nicht erforderlich
Der BGH weist die Klagen ab.
Es ist nicht erforderlich, die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen mit Verbrauchern optisch besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen lediglich klar und verständlich sein. Eine Hervorhebung ordnet das Gesetz nicht an.
Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Belehrung Elemente enthält, die nicht in allen Fällen relevant sind und im Einzelfall durch Ankreuzen ausgewählt werden müssen.
(BGH, Urteile v. 23.2.2016, XI ZR 549/14, XI ZR 101/15)
"Widerrufsjoker" bei Altverträgen wird abgeschafft
In den aktuellen Urteilen ließ der BGH die Gestaltung der Widerrufsklauseln durchgehen. In der Vergangenheit hat der BGH aber auch mehrere Klauseln aus inhaltlichen Gründen für ungültig erklärt. Für zahlreiche Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 hat dies zur Folge, dass den Darlehensnehmern ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zusteht. Damit ist in Kürze Schluss: Das "ewige Widerrufsrecht" für Altverträge endet am 21.6.2016. Dies ergibt sich aus einem Gesetz, das der Bundestag am 18.2.2016 beschlossen hat.
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