Sonderumlage: Verteilungsschlüssel und Anteil

Der Verteilungsschlüssel ist ein wichtiger Bestandteil des Beschlusses über eine Sonderumlage.

Die Höhe der Sonderumlage insgesamt sagt noch nichts darüber aus, in welcher Höhe welcher Eigentümer sich hieran beteiligen muss. Der Beschluss muss daher auch den Verteilungsschlüssel enthalten, nach dem sich die Zahlungspflicht der einzelnen Eigentümer richtet. Der zulässige Umlageschlüssel ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung. Schweigt diese hierzu, greift der gesetzliche Verteilungsschlüssel (Umlage nach Miteigentumsanteilen) ein.

Wann kann vom vereinbarten Verteilungsschlüssel abgewichen werden?

Dient die Sonderumlage dazu, eine bauliche Veränderung oder eine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme zu finanzieren, können die Eigentümer von der vereinbarten oder gesetzlichen Kostenverteilung abweichen. Dies erfordert eine doppelt qualifizierte Mehrheit der Wohnungseigentümer: Drei Viertel der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer müssen einer abweichenden Kostenverteilung zustimmen. Die Zustimmenden müssen außerdem mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren.

Eine Abweichung vom gesetzlichen oder vereinbarten Verteilungsschlüssel kann auch in Betracht kommen, wenn die finanzierte Maßnahme nicht alle Eigentümer betrifft.

Neben der Angabe des Verteilungsschlüssels wird teilweise auch gefordert, dass die Anteile der einzelnen Eigentümer konkret in Euro und Cent angegeben sind. Der Beschluss sollte daher auch diese Angaben enthalten.

Nächstes Kapitel: Fälligkeit und Schuldner

Schlagworte zum Thema:  Sonderumlage, Eigentümergemeinschaft