Sonderumlage: Höhe

Die Höhe der Sonderumlage muss so bemessen sein, dass der zugrundeliegende Finanzbedarf tatsächlich gedeckt ist.

Wenn alle Eigentümer zahlungsfähig sind und die Umlage für eine bestimmte Anschaffung oder eine Maßnahme, deren Kosten gut kalkulierbar sind, erhoben wird, ist die Bemessung der Sonderumlage im Regelfall unproblematisch.

Etwas komplizierter wird es zum Beispiel, wenn eine Sonderumlage erforderlich wird, weil es nach Hausgeldausfällen an Liquidität mangelt. Einerseits ist auch der säumige Eigentümer in die Sonderumlage mit einzubeziehen. Er ist nicht etwa deshalb von der Zahlungspflicht befreit, weil er nicht zahlen kann. Andererseits muss der Verwalter einen absehbaren Zahlungsausfall in die Sonderumlage mit einkalkulieren.

Höhe einer Sonderumlage bei Zahlungsunfähigkeit

Dieses vereinfachte Beispiel mag dies verdeutlichen:

WEG aus 4 Eigentümern mit jeweils gleichen MEA

Finanzbedarf wg. Rückständen eines Eigentümers: 3.000 Euro

Rechnerisch ergibt dies pro Eigentümer 750 Euro

Wenn nur 3 Eigentümer zahlungsfähig sind, würden der Gemeinschaft tatsächlich nur 3 x 750 Euro = 2.250 Euro zufließen, sodass nach wie vor eine Lücke bestünde.

Daher ist die Sonderumlage so zu bemessen, dass der Finanzbedarf von den zahlungsfähigen Eigentümern gedeckt werden kann. Demnach wäre die Sonderumlage hier mit 4.000 Euro zu bemessen, sodass der WEG auch bei Zahlungsausfall eines Eigentümers tatsächlich 3.000 Euro zufließen. Dessen ungeachtet wird der Verwalter hier aber gehalten sein, den Anteil des nicht zahlungskräftigen Eigentümers sowie dessen sonstige Rückstände titulieren zu lassen, um diese später möglicherweise noch beitreiben zu können.

Ist zu befürchten, dass weitere Zahlungsrückstände auflaufen und es dadurch an Liquidität fehlt, muss der Verwalter auch dies berücksichtigen und die Sonderumlage noch etwas höher ansetzen als nach dem aktuellen Bedarf.

Nächstes Kapitel: Verteilungsschlüssel und Anteil

Schlagworte zum Thema:  Sonderumlage, Eigentümergemeinschaft