Sonderumlage: Fälligkeit und Schuldner

Die Definition der Fälligkeit darf bei dem Beschluss über eine Sonderumlage nicht fehlen.

Der Beschluss über die Sonderumlage sollte auch einen Fälligkeitstermin benennen. Wenn im Beschluss eine Regelung zur Fälligkeit fehlt, ist die Sonderumlage mit Anforderung durch den Verwalter fällig, so der BGH.

Um Missverständnisse mit den Eigentümern zu vermeiden, sollten Angaben zur Fälligkeit in keinem Beschluss über eine Sonderumlage fehlen.

Fälligkeit in Raten

Bei Sonderumlagen, die größere/länger andauernde Maßnahmen finanzieren sollen, kann es auch sinnvoll sein, eine Fälligkeit in Raten festzulegen. Aus dem Beschluss muss dann aber deutlich hervorgehen, welcher Eigentümer wann welche Rate zahlen muss.

Jeweiliger Eigentümer muss für Sonderumlage aufkommen

Schuldner der Sonderumlage sind diejenigen Eigentümer, die bei Fälligkeit im Grundbuch eingetragen sind. Kommt es zwischen Beschlussfassung und Fälligkeit zu einem Eigentümerwechsel, muss der neue Eigentümer für die Sonderumlage einstehen. Das gilt auch im Falle der Zwangsversteigerung, bei der sich der Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuchs vollzieht.

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Schlagworte zum Thema:  Sonderumlage, Eigentümergemeinschaft