Bäume und Hecken an der Grundstücksgrenze: Was ist erlaubt?
Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist der Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken, Gehölzen und Bäumen zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich verboten. Im Herbst und Winter sind Eigentümer dann aber nicht nur wegen der Verkehrssicherungspflicht gut beraten, den Zustand der Pflanzen an der Grundstückstücksgrenze zu kontrollieren, auch Problemen und Streitigkeiten mit dem Nachbarn kann vorgebeugt werden, wenn Äste nicht über den Zaun hängen oder Wurzeln Schaden auf dem Grundstück nebenan anrichten.
Welche Rechte und Pflichten Eigentümer haben, was im Gesetz geregelt ist und was die Rechtsprechung sagt – ein Überblick.
Überwuchs in der Schutzzeit entfernen?
Laut § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz sind in der Schutzzeit nur vorsichtige Pflege- und Formschnitte erlaubt. Auch wenn vom Nachbargrundstück Pflanzen über die Grenze wachsen, sind radikale Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 30. September zu unterlassen. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) in seinen Rechtstipps hin.
Grenzabstand: Schatten durch Pflanzen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken. Wenn durch den Pflanzenbewuchs auf dem einen Grundstück einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht entzogen wird, ist das nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung: Der betroffene Nachbarn ist nicht berechtigt, die Beseitigung oder den Rückschnitt zu verlangen.
Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer. Ausnahmen sind nur Bremen und Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Ein Grundstückseigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn Bäume vom Nachbargrundstück auf seinem Grundstück Schatten werfen – laut BGH liegt bereits keine Beeinträchtigung des Eigentums vor.
(BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 229/14)
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Grundstücksgrenzen: Frist für den Rückschnitt
Grundsätzlich dürfen auf das Nachbargrundstück überhängende Zweige oder Äste entfernt werden – jedoch erst, nachdem der betroffene Nachbar dem Eigentümer eine angemessene Frist gesetzt hat, den Rückschnitt selbst vorzunehmen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, darf der beeinträchtigte Nachbar die störenden Pflanzenteile abschneiden. Dabei ist laut IVD besondere Vorsicht geboten.
Unfachmännischer Rückschnitt: Schadensersatz
Das Landgericht Coburg sprach einem Grundstückseigentümer 750 Euro Schadensersatz zu, weil seine Zierkirsche durch einen unfachmännischen Rückschnitt beschädigt wurde.
(LG Coburg, Urteil v. 9.6.2006, 33 S 26/06)
Erfolglose Aufforderung: Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB
Der Nachbar, der den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, erfolglos auffordert, die überhängenden Äste zurückzuschneiden, darf Äste, die auf sein Grundstück ragen, auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch absterben könnte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Gesetztliche Grundlage für das Selbsthilferecht ist § 910 Abs. 1 BGB.
(BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 234/19)
Rückschnittanspruch: Betreten von Nachbargrundstück
Das Betreten des Nachbargrundstücks für Rückschnittarbeiten ist laut IVD grundsätzlich unzulässig – auch bei berechtigtem Rückschnittanspruch. Die Pflege muss vom eigenen Grundstück aus erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Nachbar seine Zustimmung zum Betreten erteilt hat. Ohne einvernehmliche Regelung drohen rechtliche Konsequenzen wegen Hausfriedensbruchs.
Auch die Regelungen zu Rückschnittbefugnissen variieren je nach Bundesland.
Nachbar fällt Grenzbäume: Schadensersatz?
Ein Nachbar kann die Beseitigung von Grenzbäumen verlangen. Doch darf er auch selbst Bäume fällen, die auf dem Grundstück des Nachbarn stehen? Das Landgericht Itzehoe musste über eine Klage auf Schadensersatz entscheiden.
Unstreitig war eine Eigentumsverletzung, doch den Klägern stand kein Schadenersatz zu. Zwar hätten die Beklagten nicht ohne feststellbare Zustimmung der Kläger die Bäume fällen dürfen, so das Gericht, sie hatten aber Anspruch auf Zustimmung gegen die Kläger zur Beseitigung der Bäume, den sie gegebenfalls hätten gerichtlich durchsetzen können.
(LG Itzehoe, Urteil v. 9.3.2017, 10 O 100/16)
Anspruch auf Rückschnitt: Verjährung
Der BGH hatte in einem Fall in Baden-Württemberg zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste der Verjährung unterliegt – und kam zu dem Urteil: Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
(BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18)
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Grundstückseigentümer müssen Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit und Gesundheitszustand überprüfen (Verkehrssicherungspflicht). Das umfasst insbesondere Maßnahmen bei erkennbaren Schäden, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Der IVD nennt als typische Gefahrenquellen Rotfäule, Risse im Stamm, Eichenprozessionsspinner und Borkenkäfer. Auch Totholz oder bruchgefährdete Äste müssen regelmäßig entfernt werden.
Instabile oder nicht mehr standsichere Bäume müssen Eigentümer zurückschneiden oder fällen lassen. Besteht Natur- oder Baumschutz, ist eine Fällung nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt. Verstöße gegen die Vorschriften können mit Geldbußen geahndet werden.
Grenzabstand eingehalten: Kein Anspruch auf Baumfällen
Ein Grundstückseigentümer kann nach Rechtsprechung des BGH von seinem Nachbarn nicht verlangen, Bäume wegen Laubfalls, Pollenflug und anderer natürlicher Immissionen zu fällen, wenn die Bäume den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten.
(BGH, Urteil v. 20.9.2019, V ZR 218/18)
Haftung bei Schäden durch Wurzeln und Sturm
Verursachen Baumwurzeln Gebäudeschäden oder wachsen in Rohrleitungen ein, ist in der Regel der Eigentümer des betroffenen Baums verantwortlich. Eine private Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen vor finanziellen Risiken schützen, rät der IVD – sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Sturmschäden besteht eine Haftung des Baumeigentümers nur, wenn er die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Andernfalls greifen meist Wohngebäudeversicherungen. Schäden durch Sturm gelten ab Windstärke acht als versicherungsrelevant.
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