Hecken und Sträucher an der Grundstücksgrenze
Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist der starke Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken, Gehölzen und Bäumen zum Schutz brütender Vögel und anderer Tiere laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) grundsätzlich verboten.
Zwischen Anfang Oktober und Ende Februar sind Eigentümer zum einen schon wegen der Verkehrssicherungspflicht gut beraten, den Zustand der Pflanzen an der Grundstücksgrenze zu kontrollieren und bei Bedarf zu handeln, zum anderen kann Streitigkeiten mit den Nachbarn vorgebeugt werden, wenn Äste nicht über den Zaun hängen oder Wurzeln Schaden auf dem Rasen nebenan anrichten.
Welche Rechte und Pflichten Eigentümer haben, was im Gesetz geregelt ist und was die Rechtsprechung sagt – ein Überblick.
Überwuchs in der Schutzzeit entfernen?
Laut § 39 Abs. 5 BNatSchG sind in der Schutzzeit nur vorsichtige Pflege- und Formschnitte erlaubt. Auch wenn vom Nachbargrundstück Pflanzen über die Grenze wachsen, sind radikale Maßnahmen zu unterlassen. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) in seinen Rechtstipps hin.
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Auch wenn das Wetter im Herbst oder Winter nicht zur Gartenarbeit einlädt, sollte der Rückschnitt so bald wie möglich organisiert werden. "Vor März darf kräftig geschnitten werden, danach nur noch vorsichtig. So bleiben Tiere ungestört, das Wachstum im Griff und Streit mit Nachbarn erspart", so IVD-Syndikusanwältin Annett Engel-Lindner.
Rückschnitt: Naturschutz vs. Nachbarschaft
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass Eigentümer auch unabhängig von naturschutzrechtlichen Schonzeiten verpflichtet sein können, Hecken zurückzuschneiden. Und zwar dann, wenn sie zulässige Höhen oder Grenzabstände überschreiten. Nachbarn können in solchen Fällen einen Rückschnitt verlangen – auch wenn naturschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.
(BGH, Urteil v. 28.3.2025, V ZR 185/23)
Grundstücksgrenze: Wo wird gemessen?
In einem Streit vor dem BGH ging es um einen Pflanzenrückschnitt bei Niveauunterschied. Bei Hecken, Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen auf einem Grundstück, das höher liegt als das Nachbargrundstück, wird die zulässige Höhe von der Stelle aus gemessen, an der die Pflanze aus dem Boden austritt. Nur ausnahmsweise ist das Niveau des unteren Grundstücks maßgeblich.
(BGH, Urteil v. 27.6.2025, V ZR 180/24)
Grenzabstand: Schatten durch Pflanzen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken. Wenn durch den Pflanzenbewuchs auf dem einen Grundstück einem Nachbargrundstück das Sonnenlicht entzogen wird, ist das nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung: Der betroffene Nachbar ist nicht berechtigt, die Beseitigung oder den Rückschnitt zu verlangen.
Vorschriften über die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken finden sich in den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer. Ausnahmen sind nur Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Ein Grundstückseigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn Bäume vom Nachbargrundstück auf seinem Grundstück Schatten werfen – laut BGH liegt keine Beeinträchtigung des Eigentums vor.
(BGH, Urteil v. 10.7.2015, V ZR 229/14)
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Frist: Schadensersatz und Selbsthilferecht
Grundsätzlich dürfen auf das Nachbargrundstück überhängende Zweige oder Äste entfernt werden – jedoch erst, nachdem der betroffene Nachbar dem Eigentümer eine angemessene Frist gesetzt hat, den Rückschnitt selbst vorzunehmen.
Kommt er der Aufforderung nicht nach, darf der beeinträchtigte Nachbar die störenden Pflanzenteile abschneiden. Dabei ist laut IVD besondere Vorsicht geboten.
Unfachmännischer Rückschnitt: Schadensersatz
Das Landgericht Coburg sprach einem Grundstückseigentümer 750 Euro Schadensersatz zu, weil seine Zierkirsche durch einen unfachmännischen Rückschnitt beschädigt wurde.
(LG Coburg, Urteil v. 9.6.2006, 33 S 26/06)
Erfolglose Aufforderung: Selbsthilferecht gemäß § 910 BGB
Der Nachbar, der den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, erfolglos auffordert, die überhängenden Äste zurückzuschneiden, darf Äste, die auf sein Grundstück ragen, auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch absterben könnte, hat der BGH entschieden. Gesetzliche Grundlage für das Selbsthilferecht ist § 910 Abs. 1 BGB.
(BGH, Urteil v. 11.6.2021, V ZR 234/19)
Betreten von Nachbargrundstücken
Das Betreten des Nachbargrundstücks für Rückschnittarbeiten ist laut IVD grundsätzlich unzulässig – auch bei berechtigtem Rückschnittanspruch. Die Pflege muss vom eigenen Grundstück aus erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Nachbar seine Zustimmung zum Betreten erteilt hat. Ohne einvernehmliche Regelung drohen rechtliche Konsequenzen wegen Hausfriedensbruchs.
Auch die Regelungen zu Rückschnittbefugnissen variieren je nach Bundesland.
Bäume auf dem Grundstück des Nachbarn fällen?
Ein Nachbar kann die Beseitigung von Grenzbäumen verlangen. Doch darf er auch selbst Bäume fällen, die auf dem Grundstück des Nachbarn stehen? Das Landgericht Itzehoe musste über eine Klage auf Schadensersatz entscheiden.
Unstreitig war eine Eigentumsverletzung, doch den Klägern stand kein Schadenersatz zu. Zwar hätten die Beklagten nicht ohne feststellbare Zustimmung der Kläger die Bäume fällen dürfen, so das Gericht, sie hatten aber Anspruch auf Zustimmung gegen die Kläger zur Beseitigung der Bäume, den sie gegebenenfalls hätten gerichtlich durchsetzen können.
(LG Itzehoe, Urteil v. 9.3.2017, 10 O 100/16)
Anspruch auf Rückschnitt: Verjährung
Der BGH hatte in einem Fall in Baden-Württemberg zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste der Verjährung unterliegt – und kam zu dem Schluss: Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
(BGH, Urteil v. 22.2.2019, V ZR 136/18)
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Grundstückseigentümer müssen Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit und Gesundheitszustand überprüfen (Verkehrssicherungspflicht). Das umfasst insbesondere Maßnahmen bei erkennbaren Schäden, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Der IVD nennt als typische Gefahrenquellen Rotfäule, Risse im Stamm, Eichenprozessionsspinner und Borkenkäfer. Auch Totholz oder bruchgefährdete Äste müssen regelmäßig entfernt werden.
Instabile oder nicht mehr standsichere Bäume müssen Eigentümer zurückschneiden oder fällen lassen. Besteht Natur- oder Baumschutz, ist eine Fällung nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung erlaubt. Verstöße gegen die Vorschriften können mit Geldbußen geahndet werden.
Grenzabstand eingehalten: Kein Anspruch auf Baumfällen
Ein Grundstückseigentümer kann nach Rechtsprechung des BGH von seinem Nachbarn nicht verlangen, Bäume wegen Laubfalls, Pollenflugs und anderer natürlicher Immissionen zu fällen, wenn die Bäume den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten.
(BGH, Urteil v. 20.9.2019, V ZR 218/18)
Haftung bei Schäden durch Wurzeln und Sturm
Verursachen Baumwurzeln Gebäudeschäden oder wachsen in Rohrleitungen ein, ist in der Regel der Eigentümer des betroffenen Baums verantwortlich. Eine private Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen vor finanziellen Risiken schützen, rät der IVD – sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Sturmschäden besteht eine Haftung des Baumeigentümers nur, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Andernfalls greifen meist Wohngebäudeversicherungen. Schäden durch Sturm gelten ab Windstärke acht als versicherungsrelevant.
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